2000-227
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Motion von Max Ribi: Rückerstattung von Kostenvorschüssen bei Strafprozessen nach Verfahren auf Privatklage
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Autor/in:
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Max Ribi, FDP-Fraktion (Brodbeck, Frey, Geier, Moll, Schär, Tschopp)
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Eingereicht am:
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16. November 2000
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Nr.:
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2000-227
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Tatsachen: 19 Allschwiler Einwohnerräte klagten gegen S.C. im Jahre 1998 wegen Ehrverletzung. Der Fall zog sich via Friedensrichter, Polizeigericht, Obergericht bis ans Bundesgericht. S.C. wurde wegen Beschimpfung zum Nachteil der 19 klagenden Einwohnerräte mit einer Busse von Fr. 600.-- bedingt und umwandelbar in 20 Tage Haft im Falle von Nichtbezahlung der Busse verurteilt. Die Friedensrichterkosten und die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- zuzüglich Auslagen von Fr.70.- je pro Fall werden S.C. auferlegt (Polizeigerichtsurteil). Wegen finanziellen Schwierigkeiten des S.C. war es für die 19 klagenden Einwohnerräte aussichtslos, je die 19 mal Fr. 70.-- Friedensrichterkosten zurückzuerhalten. Ein Gesuch um Rückerstattung der 19 mal Fr. 70.-- Friedensrichterkosten wurde vom Obergericht abgelehnt. Auch die Reduktion auf 1 mal Fr. 70.-- Friedensrichterkosten - es musste jeweils nur eine Verhandlung durchgeführt werden - wurde vom Obergericht abgelehnt. Zusammenfassung der Begründung des Obergerichts: Bei Ehrverletzung wird die Justiz nur aktiv, wenn eine Privatklage vorliegt. Obwohl es sich um einen Strafprozess handelt, wird das Verfahren nach Zivilprozess angewandt, wonach der Kläger das finanzielle Risiko zu tragen hat. In § 211 Absatz 1 der kantonalen Strafprozessordnung steht: "Die klagende Partei haftet für die Kosten."
Empfindungen der Klagenden: Es geht nicht um die Fr. 70.-- sondern um den Grundsatz. Es ist stossend in einem Strafprozess Recht zu bekommen und vom Staat noch mit einer Gebühr "bestraft" zu werden. Soll man abgehalten werden, Strafklage einzureichen und gegen Unrecht anzukämpfen? Hat der Staat nicht die Aufgabe, die Anständigen zu schützen?
In andern Kantonen: Aus der Antwort des Obergerichts zitiert: "Während die welschen Kantone sowie Tessin, Appenzell-Ausserrhoden, Bern, Luzern, Nidwalden und Solothurn sämtliche Strafprozesse im ordentlichen Strafverfahren ablaufen lassen, verfolgen andere Kantone gewisse Strafverfahren wie namentlich Ehrverletzungen aufgrund des dahinterstehenden Privatinteressens nicht von Amtes wegen, sondern überlassen die Initiative zur Verfahrensanhebung und-abwicklung dem Verletzten. Dies geschieht in Appenzell-Innerrhoden, Glarus, Obwalden, Thurgau und Uri vollends unter den Regeln der Zivilprozessordnung, in den restlichen Kantonen in einem speziellen Privatklageverfahren, welches sich im Kanton Basel-Landschaft kaum von dem der Zivilprozessordnung unterscheidet."
Antrag: § 211 Absatz 1 der Strafprozessordnung ist so abzuändern, dass im Falle des Obsiegens der klagenden Partei, ihre Kostenvorschüsse zurückerstattet werden.
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