2000-90 (2)
Antrag an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf) |
Bericht Nr:
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2000-090
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vom:
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22. Februar 2001
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Titel des Berichts:
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Weiterführung der Gerichtsreform (Revision des Gesetzes betreffend die Organisation der richterlichen Behörden und Änderung der Kantonsverfassung)
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Antrag der Justiz- und Polizeikommission an den Landrat
Gestützt auf den Landratsbeschluss vom 8. Februar 2001 im Rahmen der 1. Lesung des Gerichtsorganisationsgesetzes, mit dem § 25 an die Justiz- und Polizeikommission zurückgewiesen wurde, schlägt die Kommission dem Landrat folgende Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes vor:
1. Änderung von § 25 Entwurf Gerichtsorganisationsgesetz
Titel:
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Voranschlag und Nachtragskreditbegehren, Teilnahme an Landratssitzungen
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Absatz 3:
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Das Präsidium des Kantonsgerichts nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen des Landrates zum Voranschlag, zur Rechnung und zum Amtsbericht der Gerichte teil. Es hat beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.
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2. Änderung von § 55 Ziffer 4 Entwurf Gerichtsorganisationsgesetz (betrifft Änderung von § 54 des Landratsgesetzes)
§ 54 Absatz 1:
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Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichts nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen des Landrates zum Voranschlag, zur Rechnung und zum Amtsbericht der Gerichte teil.
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§ 54 Absatz 2:
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Die Ratskonferenz kann die Abteilungspräsidenten und -präsidentinnen des Kantonsgerichts für die Beratung von Justizgeschäften zu den Landratssitzungen beiziehen.
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