2000-80
Landrat / Parlament
Motion von Max Ritter: Änderung des Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Max Ritter, SVP (Mitunterzeichnerinnen/Mitunterzeichner: Engel, Gerber, Grollimund, Haas, Holinger, Krähenbühl J., Ryser, Schäublin, Völlmin, Wegmüller, Wullschleger, Zimmermann R. (12))
Eingereicht: 6. April 2000
Nr.: 2000-080
Mit dem Inkrafttreten des Gesetztes über den Denkmal- und Heimatschutz wurde die kantonale Denkmal und Heimatschutzkommission in allen Belangen des Denkmal- und Heimatschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt. (Paragraph 14, Abs.2)
Bisher konnte der Regierungsrat - in Abwägung der Fakten - abschliessend entscheiden. Dabei konnte (und musste) er - im Falle von Abbruchbegehren - den Wert der Schutzwürdigkeit mit dem Wert anderer Interessen abwägen.
Anders verhält es sich mit der Anwendung des neuen Denkmal- und Heimatschutzgesetzes. Ohne jede Rücksicht kann sich die Denkmal- und Heimatschutzkommission über Entscheide des Regierungsrates hinwegsetzen, indem sie diese an ein Gericht weiterzieht.
Hier besteht der Kernpunkt der heutigen Situation, dass eine solche Kommission zu einseitigen und unausgewogenen Entscheidungen kommen kann.
Drei Musterbeispiele aus dem Oberbaselbiet zeigen:
Das Restaurant Rössli in Hölstein
Das Bohny-Haus am Dorfplatz in Zunzgen
Die Nordfassade des ehem. Hotel Engel in Liestal
Hier sollen, was die Schutzwürdigkeit betrifft, höchst zweifelhafte Objekte, ohne Beachtung der Rechte und Interessen der Betroffenen Gemeinden um jeden Preis unter Schutz gestellt werden.
An diesen Beispielen wird deutlich, dass eine solche Gesetzesregelung politisch und volkswirtschaftlich unverantwortbar ist.
Die Regierung wird daher beauftragt, die im Paragraph 14, Absatz 2 des Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9.April 1992 formulierte Beschwerdeberechtigung ersatzlos zu streichen, bzw. die entsprechende Gesetzesänderung zu veranlassen.
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