2000-78
Landrat / Parlament
Dringliches Postulat von Esther Maag: Sistierung der Beratung des Bürgerrechtsgesetzes
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Esther Maag, Grüne Fraktion
Eingereicht: 6. April 2000
Nr.: 2000-078
Nach dem Entscheid des Baselbieter Verwaltungsgerichtes, dass bei der Ablehnung von türkischen und jugoslawischen Einbürgerungsgesuchen 1997 in Pratteln sowohl die Rechtsgleichheit wie auch das Willkürgebot verletzt worden sei, stehen wir vor einer delikaten neuen Situation.
Art. 8, Abs 2 der Bundesverfassung verbietet jede staatliche Diskriminierung auf Grund namentlich der Herkunft und der Sprache. "Soweit es staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist auch das Volk an die Verfassung und insbesondere an die Grundrechte gebunden (Art. 35, Abs 2 BV). Kantonale und kommunale Zuständigkeitsvorschriften, die den StimmbürgerInnen das Recht und die Pflicht erteilen, letztinstanzlich und frei über Einbürgerungsgesuche von AusländerInnen zu befinden, sind verfassungsmässig höchst fragwürdig." (Andreas Auer, Rechstprofessor Univ. Genf in der NZZ vom 27.3.00).
Ausgehend von der nun entstandenen heiklen Lage, dass dieselbe Bürgergemeinde nochmals dazu gezwungen ist, dieselben Gesuche zu prüfen, die sie zuvor abgelehnt hatte und den daraus resultierenden, verständlichen psychologischen Konsequenzen von sich entweder nicht ernst genommen zu fühlen, das Gesicht zu verlieren oder einen Trotzentscheid zu fällen, bitte ich den Regierungsrat bei der laufenden Kommissionsberatung des Bürgerrechtsgesetzes einen Marschhalt einzuschalten. Dieser wäre auch dazu angetan, den Sturm nach den ablehnenden Emmener Entscheiden zu beruhigen. Und das Baselbiet hatte gleichzeitig die Chance, sich in rechtsstaatlicher Hinsicht national und international zu profilieren.
Der Regierungsrat möge deshalb prüfen und darüber berichten,
ob es unter den gegebenen Umständen nicht klüger wäre, die laufende Beratung des Bürgerrechtsgesetzes auszusetzen und eine neue Vorlage auszuarbeiten, die folgende Punkte berücksichtigt:
1. Meinen Vorstoss 2000/050 vom 24.2.2000 "Entlastung der Bürgergemeinden von ihrer Aufgabe der Einbürgerung"
2. Ein Recht auf Einbürgerung
3. Die Beschwerdemöglichkeit bei Einbürgerungen
4. Die bereits berücksichtigten Punkte bezüglich der Straffung des Verfahrens
5. Die eben mit grosser Mehrheit überwiesene Genfer Motion, nach der die Einbürgerung auch wohnsitzunbhängig erfolgen kann (abgelehnte GesuchsstellerInnen sollen - unabhängig von ihrem tatsächlichen Wohnsitz - in einer Genfer Gemeinde eingebürgert werden können).
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