2000-70 (1)
Landrat / Parlament || Bericht vom 21. April 2000 zur Vorlage 2000-070
Bericht der Finanzkommission an den Landrat
Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974; Verfassungskonforme Ehegattenbesteuerung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
1. Ausgangslage
A. Die Bestimmungen des Baselbieter Steuergesetzes genügen den aktuellen Anforderungen an eine verfassungskonforme Ehegatten- und Familienbesteuerung nicht, was u.a. auch schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat. Es besteht also aus verfassungsmässiger Sicht eindeutig Handlungsbedarf.
B. Das sogenannte Steuerpaket 2, das die zwingenden Anpassungen gemäss Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) zum Inhalt hat, bringt dem Kanton Mehreinnahmen von rund 12 Mio Franken. Gemäss Meinung des Regierungsrates und auch der Finanzkommission sind diese Mehreinnahmen den Steuerpflichtigen in ihrer Gesamtheit wieder "zurückzugeben". Dabei sollen Anliegen berücksichtigt werden, bei denen politischer Handlungsbedarf besteht. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Familienbesteuerung zu nennen.
2. Kommissionsberatung
2.1 Einleitung
Die Finanzkommission behandelte die Vorlage an ihrer Sitzung vom 12.4.2000 in Anwesenheit von Herrn Regierungsrat Dr. Hans Fünfschilling sowie den Herren Dr. Martin Thomann, Finanzverwalter, Roland Winkler, Vorsteher der Finanzkontrolle, Dr. Hans Peter Salzgeber, Vorsteher der Steuerverwaltung, und Marcel Kühne, Leiter des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung.
2.2 Kommissionshaltung
Änderungen im Bereich Ehegatten- und Familienbesteuerung drängen sich in doppelter Hinsicht auf (verfassungsmässig und politisch, s. Ziffer 1). Angesichts des offensichtlichen Handlungsbedarfes, ist das Eintreten auf die Vorlage unbestritten.
Es ist allerdings klar, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Erhöhung des Teilsplittingabzuges von Fr. 16'000.- auf Fr. 20'000.- nur um eine Minimal- und vor allem nur um eine Übergangslösung handeln kann.
Sobald bekannt ist, welches der drei beim Bund diskutierten Modelle tatsächlich zur Anwendung kommen wird, ist eine umfassende Revision der Familienbesteuerung auch im Kanton angesagt. In der Finanzkommission sind die Präferenzen des künftig zu wählenden Modells im Übrigen unterschiedlich. Dies ist allerdings nicht von sehr grosser Relevanz, da der entsprechende Entscheid auf Bundesebene fallen wird.
Angesichts der erwähnten Ausgangslage sowie der noch offenen definitiven Bundeslösung kann zugunsten der Vorlage 2000/070 folgendes ins Feld geführt werden:
- Die vorgeschlagene Lösung schafft kein Präjudiz bezüglich der künftigen definitiven (Bundes-)Lösung.
- Es handelt sich um eine einfache Lösung, die als Sofortmassnahme problemlos umzusetzen ist.
- Was den politischen Handlungsbedarf betrifft, wird zwar wenig verändert, aber doch etwas mehr erreicht als gar nichts.
Letzteres wird auch dadurch belegt, dass von den zur Verfügung stehenden 12 Mio Franken (s. Ziffer 1) durch die vorgeschlagene Entlastung der Ehegat-ten/Familien nur der bescheidene Betrag von 4 Mio Franken beansprucht wird.
2.3 Zur Abschreibung beantragte Vorstösse
Zu den drei Vorstössen, die der Regierungsrat gemäss Ziffer 6 seiner Vorlage abschreiben will, nimmt die Finanzkommission wie folgt Stellung:
Motion Alfred Peter vom 19.3.1992 (1992/067):
Die Forderung der Motion wird mit der Vorlage 2000/070 erfüllt. Die Motion kann deshalb abgeschrieben werden.
Postulat CVP-Fraktion vom 3.9.1998 (1998/153):
Mit der Vorlage 2000/070 wird nur die vierte Forderung des Postulats erfüllt.
Die Kommissionsmehrheit ist deshalb der Meinung, dass das Postulat mit den drei nicht erfüllten Forderungen stehen zu lassen ist.
Die Kommissionsminderheit will das Postulat trotzdem abschreiben. Es wurde ja letztlich genau darum nicht als Motion überwiesen, weil die Erfüllung aller vier Forderungen nicht opportun erschien.
Postulat CVP-Fraktion vom 24.6.1999 (1999/135):
Die Forderung des Postulats wird mit der Vorlage 2000/070 erfüllt. Das Postulat kann deshalb abgeschrieben werden.
3. Anträge
1. Die Finanzkommission beantragt einstimmig, der Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes gemäss Entwurf in der Regierungsvorlage zuzustimmen.
2. Die Finanzkommission beantragt einstimmig, die beiden folgenden Vorstösse abzuschreiben:
Motion Alfred Peter vom 19.3.1992 (1992/067)
Postulat CVP-Fraktion vom 24.6.1999 (1999/135)
3. Die Finanzkommision beantragt mit 6 : 4 Stimmen bei einer Enthaltung, das folgende Postulat stehen zu lassen:
Postulat CVP-Fraktion vom 3.9.1998 (1998/153)
Namens der Finanzkommission
der Präsident: Roland Laube
Gelterkinden, den 21. April 2000