Änderung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 7. Januar 1980 Gesetzesinitiative "Für eine vernünftige Erbschaftssteuer" Gegenvorschlag des Regierungsrates - [Vorlage 2000-069; Inhalt ]
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Änderung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 7. Januar 1980
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Gesetze über die Erbschafts- und Schenkungssteuer - ENTWURF |
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Gesetz vom 7. Januar 1980 über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer wird wie folgt geändert:
§ 9 Buchstabe a
Von der Erbschafts- und der Schenkungssteuer sind befreit:
a. | die in den §§ 15 und 16 des Steuer- und Finanzgesetzes aufgeführten Personen, Körperschaften und Anstalten sowie juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen; |
§ 13 Absatz 4
4 Für Nachkommen des Erblassers oder Schenkers wird vom steuerbaren Vermögensübergang ein Freibetrag von 200 000 Fr. abgezogen.
§ 13a Unternehmensnachfolge
1 Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berechnete Steuer ermässigt sich um 50%, soweit dem Empfänger
a. | Geschäftsvermögen von Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeteilt wird, das ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit des Empfängers dient. Nicht als Geschäftsvermögen gelten land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die gemäss § 16 zum Ertragswert bewertet werden. Im übrigen ist für die Beurteilung, ob Geschäftsvermögen vorliegt, auf das Einkommenssteuerrecht abzustellen; |
b. | eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz in der Schweiz, die einen Geschäftsbetrieb führt, zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeteilt wird und der Empfänger im Geschäftsbetrieb als Arbeitnehmer in leitender Funktion tätig ist. Eine Beteiligung liegt dabei vor, wenn sie mindestens 70% des einbezahlten Grund-, Stamm- oder Einlagekapitals ausmacht oder der Beteiligte nach den Stimmrechtsverhältnissen über mindestens 70% des Kapitals verfügt. |
2 Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird vollumfänglich nachbesteuert, wenn innert 20 Jahren
a. | die selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a aufgegeben wird; |
b. | die unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b aufgegeben wird; |
c. | die Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b sich auf weniger als 70% reduziert; |
d. | der Sitz der Unternehmung, Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Ort ausserhalb der Schweiz verlegt wird. |
3 Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird anteilmässig nachbesteuert, wenn und soweit innert 20 Jahren
a. | zugewendetes oder zugeteiltes Geschäftsvermögen, das die Ermässigung bewirkt hat, liquidiert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder in das Privatvermögen überführt wird; |
b. | die zugewendete oder zugeteilte Beteiligung, welche die Ermässigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder infolge einer Substanzdividende unter den ursprünglichen Wert fällt. |
4 Personen, denen eine Steuerermässigung gewährt wurde, haben der Steuerverwaltung innert drei Monaten seit Eintritt der Voraussetzungen für eine vollumfängliche oder anteilmässige Nachbesteuerung gemäss Absatz 2 bzw. Absatz 3 Meldung zu erstatten. Erfolgt keine Meldung, so kann nach Ablauf dieser Frist ein Verzugszins erhoben werden.
II.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft
Liestal,
IM NAMEN DES LANDRATES
der Präsident:
der Landschreiber:
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