Beilage A: Beschluss-Entwurf

Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 2000-067 vom 5. Juni 2000


Beilage A: Beschluss-Entwurf


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





1. Die vorliegende Staatsrechnung 1999 wird genehmigt.

2. Der Bericht der Finanzkontrolle zur Staatsrechnung 1999 (Revisionsbericht Nr. 22/2000) wird zur Kenntnis genommen.


3. Die Zuweisung über Fr. 30'000'000.- in den Sonderfonds zur Finanzierung des Erwerbs von Real- und Sekundarschulhäusern wird - vorbehältlich des fakultativen Volksreferendums gemäss § 31 Absatz 1b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - genehmigt.


4. Die Bildung einer Rückstellung für Vermögensverluste für staatliche Fonds und Stiftungen von Fr. 5'000'000.- zulasten der laufenden Rechnung und die Auflösung von Fr. 2'055'906.05 zur Abdeckung von realisierten Verlusten auf Vermögensanlagen zugunsten der Fonds und Stiftungen wird - vorbehältlich des fakultativen Volksreferendums gemäss § 31 Absatz 1b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - genehmigt.


5. Mit zukünftigen Vermögensgewinnen des Vermögensverwaltungspools der staatlichen Fonds und Stiftungen ist die Rückstellung für Vermögensverluste für staatliche Fonds und Stiftungen zu äufnen, bis diese den Betrag von Fr. 5'000'000.- erreicht hat. Erst dann dürfen Gewinne den staatlichen Fonds und Stiftungen gutgeschrieben werden.


6. Der Übertrag von 2'118 Aktien der Schweizerischen Reederei und Neptun AG zum Buchwert von Fr. 1.- sowie von 80 Aktien der Wärmeverbund Bottmingen AG zum Buchwert von Fr. 1.- in das Finanzvermögen wird genehmigt.


7. Der Übertrag von 6'640 Anteilen (Aktien) der Schweizerischen Mustermesse (Messe Basel AG) im Werte von Fr. 3'320'000.- in das Verwaltungsvermögen und die Abschreibung dieser Titel auf den Erinnerungswert von Fr. 1.- werden - vorbehältlich des fakultativen Volksreferendums gemäss § 31 Absatz 1b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - genehmigt.


8. Die Jahresrechnungen (Bilanz und Erfolgsrechnung) - sowie gegebenenfalls die Voranschläge - der staatlichen Fonds und Stiftungen sind in Zukunft mit einem Vorjahresvergleich zu versehen. Zudem sind wesentliche Änderungen bzw. Abweichungen mit Kommentaren zu begründen.


9. Bei den Gerichten sind wesentliche Änderungen bzw. Abweichungen in Zukunft mit Kommentaren zu begründen.


10. Bis Ende des Jahres 2000 ist abzuklären, ob die Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit dem Treuhänderischen Landbesitz des Kantons über die Basellandschaftliche Kantonalbank ausreichend sind. Im Bedarfsfall sind diese zu schaffen bzw. anzupassen. Insbesondere muss folgendes geregelt sein:
- Kriterien für die Aufnahme und den Verbleib im treuhänderischen Grundstückbesitz,
- Verwendung von Verkaufserlösen,
- Behandlung von Zinsen und Liegenschaftenerfolg,
- Bewertung der Objekte beim Jahresabschluss,
- Mindestanforderungen an die Rechnungslegung.


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