Bauinventar Baselland (BIB)
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Bauinventar Baselland (BIB) |
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Vorlage 2000-139 vom 13. Juni 2000 - [Vorlage 2000-139; Inhalt ] |
2. Rechtliche Grundlagen
Das Projekt „Bauinventar Baselland" (BIB) stützt sich auf folgende Gesetzesbestimmungen:
Das Kantonale Denkmal- und Heimatschutzgesetz
Das Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) legt fest, dass der Kanton und die Einwohnergemeinden zusammen mit Eigentümern und Eigentümerinnen sowie Benutzern und Benutzerinnen für Schutz, Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler als Bestandteil des kulturellen Erbes sorgen. Zudem fördern Kanton und Einwohnergemeinden den fachgerechten Unterhalt und die wissenschaftliche Erforschung der Kulturdenkmäler (DHG § 2).
Schutz und Unterhalt von schützenswerten Kulturdenkmälern können erreicht werden durch (DHG § 5):
a. Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen,
b. Aufnahme in das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler,
c. Erwerb.
Nach Möglichkeit sind einvernehmliche Lösungen anzustreben.
Gemäss den obengenannten Bestimmungen gehört die projektierte Dokumentation als unerlässliche Grundlage zu den gesetzlichen Aufgaben der Kantonalen Denkmalpflege, die im Rahmen der kantonalen Verwaltungstätigkeit zuständig ist für die Belange des Denkmal- und Heimatschutzes. Das projektierte „Bauinventar Baselland" (BIB) ist das zentrale Instrument für die Erlangung einer Übersicht und die wissenschaftliche Erforschung der Kulturdenkmäler.
Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Basel-Landschaft (RBG)
Das kantonale RBG vom 8. Januar 1998 sieht vor, dass im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung u.a. Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte ausgeschieden werden können (RBG § 29):
Schutzzonen umfassen Gebiete, die bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Funktionen erfüllen. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein. Schutzzonen sind insbesondere:
g. Ortsbildschutzzonen;
h. Schutzzonen zur Erhaltung von Kulturdenkmälern (Denkmalschutzzonen).
Schützenswerte Einzelobjekte werden in den Zonenvorschriften bezeichnet und umschrieben.
Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
Das Raumplanungsgesetz des Bundes sieht vor, dass in den Nutzungsplänen Schutzzonen zu bezeichnen sind, welche (Art. 17)
c. bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; umfassen.
Das „Bauinventar Baselland" (BIB) bildet die fachliche Grundlage zur Bezeichnung der Kulturdenkmäler gemäss RPG Art. 17 c und zur Ausscheidung von Schutzzonen und schützenswerten Einzelobjekten gemäss RBG § 29.