2000-137 (1)

Landrat Heinz Mattmüller reichte eine Interpellation unter dem Thema "Ausübung politischer Mandate in den beiden Basel" ein. Die Interpellation hat folgenden Wortlaut:


"Eine Kollegin der SD-Landratsfraktion ist beim Kanton Basel-Stadt im Polizeikorps angestellt. Da ihr für den Besuch der Landrats- und Kommissionssitzungen kein bezahlter Urlaub gewährt wird, muss sie die dafür anfallende Zeit mit Überstunden und/oder allenfalls Ferientagen kompensieren.


Das Basler Beamtengesetz erwähnt die Ausübung eines öffentlichen Amtes als Grund für die Gewährung von bezahltem Urlaub. Der Basler Regierungsrat umschreibt die Voraussetzungen auf dem Verordnungsweg. Jene Verordnung hält ihrerseits fest, dass nur Mitglieder eidgenössischer und baselstädtischer Behörden und Kommissionen Anspruch auf Urlaub hätten. Somit berechtigt die Mitwirkung in Parlamenten von Nachbarkantonen nicht zum Bezug von bezahltem Urlaub.


Mit einer solchen Personalpolitik steht Basel-Stadt wohl einzigartig da, abgesehen vom Bund, welcher immerhin noch 15 Freitage für ein öffentliches Amt pro Jahr bewilligt. Auch ist jene Bestimmung erst in diesem Jahr in Kraft gesetzt worden (Lex Blatter?), läuft einer gelebten partnerschaftlichen Beziehung zuwider und könnte vom Basler Regierungsrat jederzeit geändert werden, wenn er dies nur wollte. Die Frage sei erlaubt, ob der Stadtbasler Regierungsrat eine andere, weniger diskriminierende Personalpolitik verordnet hätte, wenn die betroffene Person einer Regierungspartei statt einer Oppositionspartei angehören würde. Meines Wissens dürfen in unserem Kanton Baselland jene Personen die in öffentlichen Institutionen angestellt sind und aktiv in der Basler Politik und im Großen Rat vertreten sind, selbstverständlich ohne finanzielle und zeitliche Einschränkungen ihre Mandate ausüben.


Ich bitte daher den Regierungsrat um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen:


1. Welche Regelungen kommen im Kanton Basel-Land zur Anwendung, wenn in anderen Kantonen oder gar im Ausland wohnhafte Staatsangestellte ein öffentliches Mandat ausserhalb des Kantons Baselland wahrnehmen wollen?


2. Ist der Regierungsrat dazu bereit und in der Lage, in dieser Angelegenheit beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt vorstellig zu werden, um eine gegenseitige Vereinbarung anzustreben?"




Antwort des Regierungsrates


Der Regierungsrat nimmt zu dieser Interpellation wie folgt Stellung:


Zur Frage 1:


Welche Regelungen kommen im Kanton Basel-Land zur Anwendung, wenn in anderen Kantonen oder gar im Ausland wohnhafte Staatsangestellte ein öffentliches Mandat ausserhalb des Kantons Baselland wahrnehmen wollen?


Antwort:


Das Personalgesetz hält in § 42 fest, dass Mitarbeitende zur Übernahme eines öffentlichen Amtes einer Bewilligung bedürfen und dass diese Bewilligung allenfalls mit "(..) Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden (..)" kann. Im Übrigen wird dem Regierungsrat die Kompetenz erteilt, das Nähere zu regeln. Die entsprechende Bestimmung (§ 47 der Personalverordnung) heisst, dass die Anstellungsbehörde einen bezahlten Urlaub von - in der Regel - bis zu 15 Arbeitstagen für die Ausübung eines öffentlichen Amtes bewilligen kann. Weder der Wortlaut der vorerwähnten rechtlichen Bestimmungen noch die entsprechenden Materialien weisen darauf hin, die Ausübung des Mandates auf den Kanton Basel-Landschaft zu beschränken. Ergänzend ist beigefügt, dass eine Mitarbeiterin der Bau- und Umweltschutzdirektion in der Legislative des Kantons Aargau als Grossrätin tätig ist.




Zur Frage 2:


Ist der Regierungsrat dazu bereit und in der Lage, in dieser Angelegenheit beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt vorstellig zu werden, um eine gegenseitige Vereinbarung anzustreben?


Antwort:


Anlässlich einer Sitzung der Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt vom 15. August 2000 wurde das Problem besprochen. Es wurde insbesondere auf die Ungleichbehandlung der Mitarbeitenden der beiden Kantone hingewiesen. Der Kanton Basel-Stadt stellte eine Prüfung des Anliegens in Aussicht. Es bleibt hier jedoch die Feststellung, dass es dem Kanton Basel-Stadt in seiner Funktion als Arbeitgeber allein überlassen bleibt, die Gleichbehandlung seiner Mitarbeitenden mit jenen unsres Kantons zu gewähren und umzusetzen. Anzufügen ist, dass Basel-Stadt im Rahmen des Kollektivarbeitsvertrags für die Mitarbeitenden des Universitätskinderspitals beider Basel als den Vertrag mitunterzeichnender Arbeitgeber einer Regelung zustimmte, die derjenigen unseres Personalrechts entspricht. Dem Vernehmen nach wird die entsprechenden Verordnung per Oktober 2000 an die Regelung unseres Kantons angeglichen. Seitens Basel-Stadt war man nicht bereit, die Neuregelung rückwirkend auf den 1. Juli in Kraft zu setzen.


Liestal, 26. September 2000


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Koellreuter
der Landschreiber: Mundschin


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