2000-137
Landrat / Parlament
Interpellation von Heinz Mattmüller: Vereinbarung über die Ausübung politischer Mandate in den beiden Basel.
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Heinz Mattmüller, SD
Eingereicht: 8. Juni 2000
Nr.: 2000-137
Eine Kollegin der SD-Landratsfraktion ist beim Kanton Basel-Stadt im Polizeikorps angestellt. Da ihr für den Besuch der Landrats- und Kom-missionssitzungen kein bezahlter Urlaub gewährt wird, muss sie die dafür anfallende Zeit mit Überstunden und/oder allenfalls Ferientagen kompensieren.
Das Basler Beamtengesetzes erwähnt die Ausübung eines öffentlichen Amtes als Grund für die Gewährung von bezahltem Urlaub. Der Basler Regierungsrat umschreibt die Voraussetzungen auf dem Verordnungs-weg. Jene Verordnung hält ihrerseits fest, dass nur Mitglieder eidge-nössischer und baselstädtischer Behörden und Kommissionen Anspruch auf Urlaub hätten. Somit berechtigt die Mitwirkung in Parlamenten von Nachbarkantonen nicht zum Bezug von bezahltem Urlaub.
Mit einer solchen Personalpolitik steht Basel-Stadt wohl einzigartig da, abgesehen vom Bund, welcher immerhin noch 15 Freitage für ein öffentliches Amt pro Jahr bewilligt. Auch ist jene Bestimmung erst in diesem Jahr in Kraft gesetzt worden (Lex Blatter?), läuft einer gelebten partnerschaftlichen Beziehung zuwider und könnte vom Basler Regie-rungsrat jederzeit geändert werden, wenn er dies nur wollte. Die Frage sei erlaubt, ob der Stadtbasler Regierungsrat eine andere, weniger diskriminierende Personalpolitik verordnet hätte, wenn die betroffene Person einer Regierungspartei statt einer Oppositionspartei angehören würde. Meines Wissens dürfen in unserem Kanton Baselland jene Personen die in öffentlichen Institutionen angestellt sind und aktiv in der Basler Politik und im Großen Rat vertreten sind, selbstverständlich ohne finanzielle und zeitliche Einschränkungen ihre Mandate ausüben.
Ich bitte daher den Regierungsrat um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen:
1. Welche Regelungen kommen im Kanton Basel-Land zur Anwendung, wenn in anderen Kantonen oder gar im Ausland wohnhafte Staats-angestellte ein öffentliches Mandat außerhalb des Kantons Baselland wahrnehmen wollen?
2. Ist der Regierungsrat dazu bereit und in der Lage, in dieser Ange-legenheit beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt vorstellig zu werden, um eine gegenseitige Vereinbarung anzustreben?
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