2000-124
Wahl zweier Richter / Richterinnen am Enteignungsgericht und die Wahl eines / einer Vizepräsidenten / Vizepräsidentin für den Rest der laufenden Amtsperiode |
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Vorlage 2000-124 vom 23. Mai 2000
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Sehr geehrter Herr Landratspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 19. April 2000 und 3. Mai 2000 haben die Herren Carlo Zürcher und Peter Müller-Lüdy wegen Erreichen der Altersgrenze ihren Rücktritt per 31. Dezember 2000 vom Amt eines Richters am Enteignungsgericht erklärt. Mit dem Ausscheiden von Herrn Carlo Zürcher ist auch das Vizepräsidium neu zu besetzen. Die Richter des Enteignungsgerichts und der Vizepräsident werden durch den Landrat gewählt (§ 67 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung (KV) vom 17. Mai 1984; § 48 Abs. 4 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950). Wahlfähig für das Nebenamt eines Richters am Enteignungsgericht ist jede stimmberechtigte Aktivbürgerin und jeder stimmberechtigter Aktivbürger (§ 50 Abs. 1 KV und § 48 Abs. 2 EntG). Zu beachten ist, dass Mitglieder des Enteignungsgerichts nicht gleichzeitig Mitglieder des Landrates sein können (§ 51 Abs. 2 KV). Schliesslich ist auf § 67 Abs. 2 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 zu verweisen, wonach Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt ausscheiden.
Der Landrat wird ersucht, die Wahl zweier Richter bzw. Richterinnen sowie des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin am Enteignungsgericht für den Rest der laufenden Amtsperiode, d.h. für die Zeit bis zum 31. März 2002, vorzunehmen.
IM NAMEN DES VERWALTUNGSGERICHTS
Präsident: Dr. P. Meier
Gerichtsschreiber: M. Greppi