Parteiförderungsgesetz
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Parteiförderungsgesetz |
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Vorlage 2000-123 vom 23. Mai 2000 - [Vorlage 2000-123; Inhalt ] |
C. Gesetz
6. Konzept
Grundsätzlich kann staatliche Parteienförderung durch finanzielle sowie durch faktische Unterstützung erfolgen. Eine finanzielle Parteienunterstützung kannte der Kanton bis anhin nicht. Der Gesetzesentwurf sieht neu finanzielle Beiträge an alle politsche Gruppierungen vor, die an den beiden letzten Landratswahlen teilnahmen. - Bei den faktischen Unterstützungen sieht der Kanton jedoch bereits heute eine Reihe von Fördermassnahmen vor (vgl. oben Ziffer 3). Zusätzlich zu diesen bringt der vorliegende Entwurf den Versand von Wahlprospekten zusammen mit den Wahlunterlagen bei den Landrats- und Regierungsratswahlen sowie bei den Nationalrats- und den Ständeratswahlen (§ 4).
7. Finanzielle Unterstützungen
Als Kriterium für die finanzielle Unterstützung sieht der Gesetzesentwurf nun nicht etwa die Anzahl Landratsmandate vor wie die beiden Westschweizer Modelle, sondern er legt die bei der Landratswahl erzielte Parteiwählerzahl als beitragsbestimmendes Kriterium fest (§ 2 Absätze 2 und 3). Die Parteiwählerzahl gibt die politische Kraft der Partei oder Gruppierung sehr direkt sowie gewichtet wider, und zudem kommen damit auch kleinere, ehemals oder vielleicht zukünftig im Landrat vertretene Gruppierungen in den Genuss von Förderbeiträgen.
Die Kantonsverfassung schränkt ein, dass nur Parteien gefördert werden dürfen, die sich regelmässig und gesamthaft in einem erheblichen Teil des Kantons betätigen (§ 35 Absatz 2 KV). Der Gesetzesentwurf setzt diese Vorgabe dergestalt um, dass nur dann eine politische Vereinigung beitragsberechtigt ist, wenn sie bereits vor vier Jahren Landratskandidatinnen und Landratskandidaten in mindestens einem Drittel der bestehenden 12 Wahlkreise portierte und nun wieder portiert hat (§ 2 Absatz 1).
Als Beitrag sind 4 Fr. pro Wählerzahl vorgesehen (§ 2 Absätze 2 und 3). Dies hätte 1999 bei einer Gesamtwahlzahl von 56'684 insgesamt 226'736 Fr. an Parteienförderungsbeiträgen ausgemacht. Beiträge unter 1'000 Fr., d.h. an Gruppierungen mit einer Wählerzahl von weniger als 250, sollen aus Gründen mangelnder politischer Bedeutung nicht ausgerichtet werden (§ 2 Absatz 4).
Die Kantonsverfassung verlangt, dass die mit Beiträgen unterstützten Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft ablegen (§ 35 Absatz 1 KV). Der Gesetzesentwurf sieht dazu relativ pragmatisch vor, dass die Partei ihre Jahresrechnung, die sie auch ihrer Vereinsversammlung unterbreitet, dem Landrat zur Kenntnis zu bringen hat (§ 3). Je nach Vereinsstatuten darf die Vereinsjahresrechnung die Spenden kummuliert und ohne Namensnennung der Spenderin oder des Spenders ausweisen, so dass ein befürchteter Verlust von Spendengeldern von der Partei selber verhindert werden kann. Durch die vorliegende Regelung ist die öffentliche Kontrolle, v.a. durch die gegenseitige Parteienbeobachtung, genügend sichergestellt.
8. Faktische Unterstützungen
Bei Wahlen in den Landrat und Regierungsrat sowie in den National- und Ständerat übernehmen der Kanton und die Gemeinden die von den Parteien gelieferten Wahlprospekte zum gemeinsamen Versand mit den Wahlunterlagen an die Stimmberechtigten; für die Parteien ist die Spedition kostenlos (§ 4 Absatz 1). Bei Wahlen, die nur in einzelnen Bezirken oder die in Geeinden stattfinden, sollen die Parteien weiterhin für den Versand zuständig bleiben.