Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf)
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Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf) |
Bericht Nr: | 2000-123 | |
vom: | 30. September 2000 | |
Titel des Berichts: | Parteienförderungsgesetz | |
Bemerkungen: | - |
Landratsbeschluss (Entwurf)
Parteienförderungsgesetz
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 35 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 (1) , beschliesst:
§ 1 Regelungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Förderung politischer Parteien durch den Kanton.
2 Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind alle Vereinigungen, die an Landrats-, National- oder Ständeratswahlen teilnehmen.
§ 2 Beiträge
1 Der Kanton richtet Beiträge an Parteien aus, die bei den zwei vorangegangenen Landratswahlen in mindestens je vier Wahlkreisen teilgenommen haben.
2 Der Beitrag beträgt jährlich 4 Fr. pro Wählerin und Wähler, die bei der letzten Landratswahl für die Partei gestimmt haben.
3 Die beitragsbestimmende Anzahl Wählerinnen und Wähler richtet sich nach der Wählerzahl gemäss § 40 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. September 1981 (2) über die politischen Rechte.
4 Beiträge, die kleiner als 1000 Fr. sind, werden nicht ausgerichtet.
§ 3 Rechenschaftsablage
1 Parteien, die Beiträge beziehen, bringen dem Landrat ihre Jahresrechnungen zur Kenntnis.
2 Der Regierungsrat legt die Minimalanforderungen an die Jahresrechnung fest. (3)
§ 4 Wahlprospekte
1 Die Parteien können bei Landrats- und Regierungsratswahlen sowie bei National- und Ständeratswahlen ihre Wahlprospekte den Stimmberechtigten unentgeltlich zustellen lassen.
2 Der Kanton verpackt die Wahlprospekte und stellt sie auf seine Kosten den Gemeinden zu. Die Gemeinden stellen die Wahlprospekte zusammen mit dem Stimmrechtsausweis auf ihre Kosten den Stimmberechtigten zu.
3 Die Parteien stellen ihre Wahlprospekte in der benötigten Anzahl rechtzeitig zur Verfügung. Sie sind für den Inhalt ihrer Wahlprospekte verantwortlich.
§ 5 Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte
Das Gesetz vom 7. September 1981 (4) über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:
§ 26a Wahlprospekte
1 Die Gemeinden stellen bei Landrats- und Regierungsratswahlen sowie bei National- und Ständeratswahlen den Stimmberechtigten die Wahlprospekte der Parteien zusammen mit dem Stimmrechtsausweis zu. § 18 Absatz 4 gilt sinngemäss.
2 Die Landeskanzlei stellt den Gemeinden die Wahlprospekte zu.
§ 6 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Fussnoten
3. Ergänzung gemäss Beschluss der Finanzkommission vom 20. September 2000.
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