Bericht an den Landrat - Landratsbeschluss (Entwurf)


Landratsbeschluss (Entwurf)

Parteienförderungsgesetz



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 35 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 (1) , beschliesst:

§ 1 Regelungsbereich


1 Dieses Gesetz regelt die Förderung politischer Parteien durch den Kanton.


2 Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind alle Vereinigungen, die an Landrats-, National- oder Ständeratswahlen teilnehmen.




§ 2 Beiträge


1 Der Kanton richtet Beiträge an Parteien aus, die bei den zwei vorangegangenen Landratswahlen in mindestens je vier Wahlkreisen teilgenommen haben.


2 Der Beitrag beträgt jährlich 4 Fr. pro Wählerin und Wähler, die bei der letzten Landratswahl für die Partei gestimmt haben.


3 Die beitragsbestimmende Anzahl Wählerinnen und Wähler richtet sich nach der Wählerzahl gemäss § 40 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. September 1981 (2) über die politischen Rechte.


4 Beiträge, die kleiner als 1000 Fr. sind, werden nicht ausgerichtet.




§ 3 Rechenschaftsablage


1 Parteien, die Beiträge beziehen, bringen dem Landrat ihre Jahresrechnungen zur Kenntnis.


2 Der Regierungsrat legt die Minimalanforderungen an die Jahresrechnung fest. (3)




§ 4 Wahlprospekte


1 Die Parteien können bei Landrats- und Regierungsratswahlen sowie bei National- und Ständeratswahlen ihre Wahlprospekte den Stimmberechtigten unentgeltlich zustellen lassen.


2 Der Kanton verpackt die Wahlprospekte und stellt sie auf seine Kosten den Gemeinden zu. Die Gemeinden stellen die Wahlprospekte zusammen mit dem Stimmrechtsausweis auf ihre Kosten den Stimmberechtigten zu.


3 Die Parteien stellen ihre Wahlprospekte in der benötigten Anzahl rechtzeitig zur Verfügung. Sie sind für den Inhalt ihrer Wahlprospekte verantwortlich.




§ 5 Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte


Das Gesetz vom 7. September 1981 (4) über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:


§ 26a Wahlprospekte


1 Die Gemeinden stellen bei Landrats- und Regierungsratswahlen sowie bei National- und Ständeratswahlen den Stimmberechtigten die Wahlprospekte der Parteien zusammen mit dem Stimmrechtsausweis zu. § 18 Absatz 4 gilt sinngemäss.


2 Die Landeskanzlei stellt den Gemeinden die Wahlprospekte zu.




§ 6 Inkrafttreten


Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.



Fussnoten

1. GS 29.276, SGS 100


2. GS 27.820, SGS 120


3. Ergänzung gemäss Beschluss der Finanzkommission vom 20. September 2000.


4. GS 27.820, SGS 120



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