2000-123 (1)


1. Ausgangslage

Mittels zweier Motionen (88/78 und 91/231) hat der Landrat den Regierungsrat verpflichtet, Ausführungsbestimmungen zur geltenden Verfassungsnorm über die Parteienförderung gemäss § 35 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 zu erlassen. In der von der Regierung aufgrund anderweitiger Prioritäten am 23. Mai 2000 dem Landrat unterbreiteten Vorlage 2000/123 werden für das Parteienförderungsgesetz folgende Eckpfeiler formuliert:


Voraussichtliche Kosten (ermittelt auf Basis der Parteiwählerzahlen bei den Landratswahlen 1999): ca. CHF 227'000 / Jahr.


Auch wenn bis auf den heutigen Tag keine Ausführungsbestimmungen zur eingangs zitierten Verfassungsbestimmung bestanden, wurden und werden verschiedene - mehrheitlich faktische - Leistungen zur Unterstützung der Parteien erbracht. Eine direkte finanzielle Unterstützung hingegen fehlt. Mit dem vorliegen-den Gesetz soll diese Lücke in Befolgung des bestehenden Verfassungsgebotes geschlossen werden.



2. Kommissionsberatung

2.1 Einleitung


Die Finanzkommission behandelte die Vorlage an ihren Sitzungen vom 23. August (Eintreten, Detailberatung der Vorlage in der Fassung 23. Mai 2000, Auftrag betreffend Ergänzung Art. 3 und Vorlage Verordnung) und 20. September 2000 (Beratung Art. 3 (ergänzt), Kenntnisnahme Verordnung, Beschlussfassung z.H. Landrat) in Anwesenheit von Herrn Regierungsrat Adrian Ballmer sowie der Herren Fürsprecher Daniel Schwörer, Leiter Stabstelle Gemeinden FKD, Dr. Martin Thomann, Finanzverwalter und Roland Winkler, Vorsteher Finanzkontrolle.



2.2 Eintretensdebatte

Im Rahmen der Eintretensdebatte wurden ins-besondere folgende Problemfelder erörtert:


Gestützt auf einen Nichteintretensantrag hat die Finanzkommission mit 7:6 Stimmen beschlossen, auf die Vorlage einzutreten.



2.3 Detailberatung

Die Detailberatung der Vorlage in der ursprünglichen Form führte zu folgendem Ergebnis:



2.3.0 Titel und Ingress


- Keine Änderungen gegenüber der Vorlage.


2.3.1 Art. 1 Regelungsbereich


- Keine Änderungen gegenüber der Vorlage.


2.3.2 Art. 2 Beiträge


- Keine Änderungen gegenüber der Vorlage.


2.3.3 Art. 3 Rechenschaftsablage


- Ergänzung mit einem Absatz 2.


Die Bestimmung betreffend Rechenschaftsablage stellte für die Finanzkommission das eigentliche "piece de résistance" der Vorlage dar.


In der Fassung gemäss Vorlage der Regierung wird lediglich festgelegt, dass Parteien, welche gestützt auf das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gemäss §§ 1 (Definition Partei) und 2 (mindestens zweite Teilnahme in minimal 4/12 Wahlkreisen) des Entwurfes Parteienförderungsgesetz finanzielle Bei-träge beziehen, dem Landrat ihre Jahresrechnungen zur Kenntnis zu bringen haben.


Mit der stipulierten Parlamentsöffentlichkeit wird die von der Verfassungsnorm geforderte Öffentlichkeit der Rechenschaftsablage hergestellt (vgl. § 55 KV). Aufgrund der nach den Regeln der Auslegungsmethodik verfassungsrechtlich unmissverständlichen Vorgabe wurde von der Finanzkommission letztlich einhellig anerkannt, dass


Die Gründe, welche einer solchen Art der Offenlegung entgegengesetzt werden (negative Auswirkungen auf private SpenderInnen und SponsorInnen), wurden von der Finanzkommission erörtert. Dabei wurde u.a. fest-gestellt, dass eine Art der Offenlegung der Parteifinanzierung bereits durch die Teilnahme der Presse an den Generalversammlungen der Parteien stattfinde, was sich auf private Spenden und Sponsorenbeiträge in der Vergangenheit offenbar auch nicht negativ aus-gewirkt hat. Eine detaillierte Spenden- bzw. Sponsoringbeitragsliste ist im Rahmen der Rechenschaftsablage nicht erforderlich. Aufgrund der geltenden Verfassungsgrundlage darf von der Offenlegungspflicht in der mit der Gesetzesvorlage vorgesehenen Form grundsätzlich nicht abgerückt werden.


Keinerlei Hinweis findet sich allerdings in Bezug auf die Frage, welche allgemeinverbindlichen Minimalstandards für die Rechenschaftsablage gelten sollen. Aus diesem Grunde wurde ein Ergänzungsantrag gestellt, welcher einen Absatz 2 zu § 3 Entwurf Parteienförderungsgesetz vorsieht. Darin soll vorgeschrieben werden, dass der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg Minimalstandards über die Rechenschaftsablage der Jahres-rechnung festzulegen hat. Diesem Antrag folgte die Finanzkommission mit 7:4 Stimmen bei 2 Enthaltungen.


Die von der Regierung gestützt auf den gestellten Antrag vorgeschlagene Formulierung von § 3 Abs. 2 (neu) Entwurf Parteienförderungsgesetz lautet:


2 Der Regierungsrat legt die Minimalanforderungen an die Jahresrechnung fest.


Die Finanzkommission hat die Aufnahme dieser Zusatzbestimmung an der Sitzung vom 20. September nach Einsichtnahme in und Erörterung des Verordnungsentwurfes mit 11:0 Stimmen bei einer Enthaltung beschlossen.



2.3.4 Art. 4 Wahlprospekte


- Keine Änderungen gegenüber der Vorlage.


2.3.5 Art. 5 Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte


- Keine Änderungen gegenüber der Vorlage.


2.3.6 Art. 6 Inkrafttreten


- Keine Änderungen gegenüber der Vorlage.



In der Schlussabstimmung wurde dem beiliegenden Entwurf Parteienförderungsgesetz in der ergänzten Fassung (§ 3 Abs. 2 ) mit 9:3 Stimmen zugestimmt.



2.4 Verordnung zum Parteienförderungsgesetz

Die Verordnungskompetenz der Regierung leitet sich direkt aus der Verfassung ab. Ohne entsprechende gesetzliche Vorschrift ist die Regierung in ihrem Entscheid frei, eine Verordnung zu erlassen oder nicht. Aufgrund der von der Finanzkommission in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Gesetzesbestimmung wird der Erlass einer (von der Regierung sowieso beabsichtigten) Verordnung zwingend und ein Teilinhalt verbindlich definiert. Die Finanzkommission hat an ihrer Sitzung vom 20. September vom Verordnungsentwurf (datiert 13.09.00) Kenntnis genommen und dazu konstruktive Hinweise angebracht. Sie geht davon aus, dass diese in der Überarbeitung umgesetzt werden.



3. Motionen 88/78 und 91/231

Die Finanzkommission vertritt sodann die Auffassung, dass mit einem Beschluss gemäss Antrag 4.1 gestützt auf das Ergebnis ihrer Beratungen die Motion Nr. 88/78 der CVP-Fraktion als erfüllt, die Motion 91/231 von René Moser als teilweise erfüllt abgeschrieben werden können (Antrag 4.2).



4. Antrag

Die Finanzkommission beantragt dem Landrat


Reigoldswil, den Oktober 10, 2000


Namens der Finanzkommission
Der Präsident: Roland Plattner-Steinmann



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