Überführung Amt für Industrielle Betriebe aus der kantonalen Verwaltung in eine AG
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Überführung Amt für Industrielle Betriebe aus der kantonalen Verwaltung in eine AG |
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Vorlage 2000-122 vom 23. Mai 2000 - [Vorlage 2000-122; Inhalt ] |
1. Zusammenfassung
Am 30. Oktober 1997 hat der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschlossen, der nicht formulierten Gemeinde-Initiative vom 28. April 1995 betreffend separate Trägerschaft für die Abwasser- und Abfallanlagen im Sinne der regierungsrätlichen Vorlage vom 3. Juni 1997 Folge zu leisten. Gleichzeitig hat er den Regierungsrat beauftragt, dem Landrat eine Vorlage zu unterbreiten, mit der das Amt für Industrielle Betriebe (AIB) aus der kantonalen Verwaltung ausgegliedert und in eine Aktiengesellschaft überführt wird. An dieser AG sollen der Kanton und die Gemeinden paritätisch beteiligt sein.
In der Zwischenzeit wurden detaillierte Abklärungen zu betriebswirtschaftlichen Fragen (Organisation, Personal, Finanzen) und zu rechtlichen Aspekten durchgeführt. Diese Abklärungen wurden von einem Steuerungsausschuss und von Arbeitsgruppen vorgenommen, in denen neben der kantonalen Verwaltung auch der Verband der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten des Kantons Basel-Landschaft sowie der Verband der Gemeindeverwalterinnen und -verwalter des Kantons Basel-Landschaft resp. der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden vertreten waren. Begleitet wurden Steuerungsausschuss und Arbeitsgruppen von einer privaten Management-Beratungsfirma.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat im Wesentlichen:
- das Amt für Industrielle Betriebe im Sinne dieser Vorlage des Regierungsrates in eine Aktiengesellschaft Industrielle Betriebe Baselland (IBBL) zu überführen,
- das IBBL-Gesetz zu beschliessen und dabei das bei der Gründung notwendige Aktienkapital von rund CHF 8 Mio. zu bewilligen, sowie die bis 31. Dezember 2000 (bei einer Betriebsaufnahme der IBBL am 1. Januar 2001; ansonsten entsprechend späteres Datum) geäufneten, zweckgebundenen Rückstellungen für die Deponie Elbisgraben auf ein Sperrkonto bei einem Bankinstitut zu übertragen.
Bau und Betrieb der übergeordneten Abwasser- und Abfallanlagen sind heute alleinige Sache des Kantons. Einzige Ausnahmen sind im Abwasserbereich der Abwasserverband Laufental-Lüsseltal und bezüglich des Betriebs die ARA Rhein sowie im Bereich Abfall die Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarzbubenland AG (KELSAG). Die Gemeinden haben keinen Einfluss auf die Kosten, die ihnen zur Weiterverrechnung an die Verursacherinnen und Verursacher überwälzt werden. Ziel der Vorlage ist es, die Gemeinden an einer verselbständigten Gesellschaft und ihren Führungsgremien als gleichberechtigte Partner zu beteiligen, damit sie über die kostenverursachenden Fragen mitentscheiden können. Nur mit der neuen Trägerschaft eröffnet sich ferner die Chance, Systemgrenzen zu überwinden und die Aufgaben im Abwasser- und Abfallbereich gemeinsam anzugehen und zu lösen. Ziel der Regierung ist es nämlich, mit der Gründung der IBBL überhaupt erst die Voraussetzungen zu schaffen, um mit gemeinsamem Handeln von Kanton und Gemeinden zusammen die heutigen und künftigen Aufgaben der Abwasserbehandlung und der Abfallentsorgung langfristig mit einem noch besseren Kosten-/Nutzenverhältnis lösen zu können. Es wird an der IBBL liegen, mit Ideenreichtum und Kreativität die - mit dem Zusammengehen von Kanton und Gemeinden in diesen Geschäftsfeldern - sich eröffnenden Chancen zu nutzen. Ohne IBBL ist dieser gemeinsame Weg verbaut. Mit der angestrebten neuen Trägerschaft können somit in idealer Weise die Interessen des Kantons und der Gemeinden verknüpft werden, womit letztlich auch die Ansprüche der Bevölkerung nach hoher Umweltqualität und geringen Kosten bestmöglich befriedigt werden. Die durchgeführten Untersuchungen zeigen nämlich, dass mit der Ausgliederung des AIB der Aufwand ohne Beeinträchtigung des Umweltnutzens gesenkt werden kann. Mittel- und langfristig können weitere Kosten eingespart werden - bei gleichzeitiger Steigerung des Umweltnutzens - wenn dank gemeinsamer Trägerschaft die Aktivitäten, die heute der Kanton und die Gemeinden unabhängig voneinander in den Bereichen Abwasser und Abfall entfalten, besser aufeinander abgestimmt werden oder sogar gemeinsam angegangen werden können.
Die geplante Aktiengesellschaft soll vom Kanton gegründet werden. Er soll auch das gesamte Aktienpaket zeichnen und liberieren. Anschliessend soll er die Hälfte der Aktien entschädigungslos an die Gemeinden abtreten. Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Aktionärskreis um aussenstehende Dritte erweitert werden. In diesem Fall sollen die Aktienkapital-Anteile von Gemeinden und Kanton zu gleichen Teilen erhöht und an kaufwillige Dritte veräussert werden. Der Entscheid, ob und in welcher Form eine Erweiterung stattfinden soll, ist Sache der Generalversammlung. Je nach Höhe der Aufstockung des Kantonsanteils wird aber letztlich das Parlament und allenfalls das Volk über die Aufstockung und damit über die Erweiterung befinden.
Das Gesetz über die IBBL ist ein schlankes Rahmengesetz und enthält nur diejenigen Bestimmungen, die für die Delegation der Aufgaben an die IBBL auf Gesetzesstufe notwendig sind. Es definiert die Aufgaben und Rechte der Gesellschaft, regelt die Übernahme von Verträgen des Kantons sowie die Haftung und statuiert einen Grundsatz über Personalfragen. Schliesslich enthält es Bestimmungen über die Beendigung der Konzession und über die Rechtspflege.
Die Konzession erfolgt in Form eines Regierungsratsbeschlusses. Sie regelt die Detailbestimmungen zum Spezialgesetz: im Wesentlichen den Gegenstand der Konzession, die Rechte und Pflichten der Konzessionärin sowie Dauer und Beendigung der Konzession.
Die im Herbst 1999 durchgeführte breite Vernehmlassung zeigt ein überwiegend positives Echo: Der Gemeindeverband und die grosse Mehrheit der antwortenden Gemeinden stimmen der Überführung des AIB in eine Aktiengesellschaft zu, allerdings mit zwei aus Sicht der Gemeinden gewichtigen Forderungen: die Parität auch im Verwaltungsrat und keine Buchgewinne beim Kanton für die Anlagen im Netz (Kanäle). Die sich äussernden Parteien stimmen der Vorlage mehrheitlich ebenfalls zu. Eine Partei lehnt die Überführung in der vorgesehenen Form ab.
Der Regierungsrat ist überzeugt, dass die - vom Landrat bereits im Herbst 1997 grundsätzlich beschlossene - Ausgliederung des AIB aus der kantonalen Verwaltung und die mit dieser Vorlage konkretisierte Überführung in die IBBL eine zukunftsweisende Unternehmensform ermöglicht, welche die künftigen komplexen Aufgaben am besten lösen kann. Die IBBL soll ihren Betrieb am 1. Januar 2001, allenfalls am 1. Juli 2001, aufnehmen.