Überführung Amt für Industrielle Betriebe aus der kantonalen Verwaltung in eine AG
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Vorlage 2000-122 vom 23. Mai 2000 - [Vorlage 2000-122; Inhalt ] |
4.5 Öffentlich-rechtliche Aspekte
4.5.1 Überblick
Die in Kapitel 2.2 aufgeführten rechtlichen Grundlagen erlauben dem Kanton prinzipiell die Delegation der Vollzugsaufgaben des AIB an die IBBL. Sie legen jedoch nicht den Rahmen der Delegation fest. Die IBBL soll in Zukunft nicht nur die allgemeinen Vollzugsaufgaben des AIB übernehmen, sondern auch hoheitlich tätig werden, indem sie die nötigen Gebühren erhebt. Die Delegation dieser Kompetenzen wird im Gesetz über die IBBL näher umschrieben.
Da der Kanton gewisse Vollzugsaufgaben im Bereich Abfall und Abwasser (Aufgabenbereich des AIB, jedoch nicht des AUE) inskünftig nicht mehr durch eine eigene Verwaltungsbehörde, sondern durch die IBBL besorgen lässt, ist ausserdem eine Konzession des öffentlichen Dienstes notwendig. Die Konzession umfasst jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern lediglich hoheitliche und nicht-hoheitliche Verwaltungstätigkeiten. Die IBBL kann indessen wie andere Private wirtschaftlich tätig werden. Die Konzession des öffentlichen Dienstes soll in Form eines speziellen Regierungsratsbeschlusses erteilt werden, der sich auf das Spezialgesetz stützt.
4.5.2 Haftung der IBBL für Drittschäden
Im Bereich der Haftung für Drittschäden muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Haftung, für die der Kanton - unter Beteiligung unter anderem auch der IBBL - Versicherungsschutz einkauft und der Haftung, für die er keinen Versicherungsschutz kaufen kann. Die Grenzen liegen einerseits in der Ursache eines möglichen Drittschadens und andererseits in der die Versicherungslimiten übersteigenden Haftungssumme, welche ihrerseits wieder Personen-, Sach- und Vermögensschaden unterscheidet.
Für die Deckung möglicher Haftpflichtschäden der IBBL bestehen folgende Absicherungen:
- Allgemeine Kantons-Haftpflichtversicherung (unter Beteiligung der IBBL);
- Haftpflichtversicherung der Deponie Elbisgraben;
- Sicherheitsleistungen der Deponie Elbisgraben für nicht versicherbare Schäden, die von der Deponie bei Dritten verursacht werden;
- Subsidiäre Haftung des Kantons für allfällige Grossschäden bei Dritten in Form des kantonseigenen Schadenpools und der allgemeinen Staatshaftung.
Was die allgemeine Kantons-Haftpflichtversicherung betrifft, so sind durch die bei der "Zürich-Versicherung" platzierte Versicherungspolice die üblichen Personen, Sach- und Vermögensschäden aller dem Kanton obliegenden und von ihm übernommenen Aufgaben und Tätigkeiten versichert. Die entsprechende Prämie wird als Bestandteil der allgemeinen Kantons-Haftpflichtversicherung auf der Basis des vom Regierungsrat genehmigten Schlüssels von allen angeschlossenen Dienststellen erhoben (siehe Kapitel 4.4.5). Im Hinblick auf die geplante Ausgliederung des AIB wurde dieses Amt bzw. die neue IBBL in der Police explizit als mitversichert aufgeführt. Eingeschlossen sind sämtliche Abwasseranlagen inkl. der Zuleitungen, die Fernheizkraftwerke Liestal und Muttenz sowie sämtliche Gasleitungen. Die Höchstentschädigung beträgt für alle Ansprüche zusammen 50 Millionen Franken. Darin eingeschlossen ist eine Sublimite von 10 Millionen Franken für Vermögensschäden. Die Versicherungssumme versteht sich als Einmalgarantie pro Versicherungsjahr und kann bei Bedarf gegen Entrichtung einer Mehrprämie auf die ursprüngliche Höhe aufgefüllt werden.
Für die Deponieanlage Elbisgraben besteht darüber hinaus ein separater, auf die individuellen Bedürfnisse einer Reaktordeponie zugeschnittener Versicherungsvertrag mit einer Höchstentschädigung von 5 Millionen Franken. Er schliesst ausdrücklich auch eine Haftung für "unfallmässig" entstandene Umweltschäden mit ein. Die Prämie wird analog der allgemeinen Haftpflichtversicherung erhoben. Die weiteren Absicherungen, welche die Deponie Elbisgraben betreffen, sind im nachfolgenden Kapitel 4.5.3 dargestellt.
4.5.3 Sicherheitsleistungen für die Deponie Elbisgraben
Grundsatz und bisherige Praxis
Der Kanton resp. das AIB musste bisher wie andere Deponiebetreiberinnen und -betreiber gemäss Art. 32b des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes und § 29 des kantonalen Umweltschutzgesetzes Sicherheitsleistungen für die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Nachsorge der Deponie anfallenden Kosten erbringen. Diese Sicherheitsleistungen sind bereits bisher via Abfallgebühr von den Abfalllieferantinnen und -lieferanten erbracht und in der Abfallrechnung ausgewiesen worden. Die Sicherheitsleistungen teilen sich dabei gemäss den §§ 23 und 24 der Verordnung zum Umweltschutzgesetz BL vom 24. Dezember 1991 (USV BL; SGS 780.11) in die zwei Komponenten Rückstellungen (für Massnahmen im Rahmen der Abschluss- und Rekultivierungsarbeiten sowie der ordentlichen Nachsorge ) und die eigentlichen Sicherheitsleistungen (für die 'Störfallnachsorge' , d.h. zur Abdeckung allfälliger Kosten, die durch unerwartete Entwicklungen auf der Deponie selbst oder bei Dritten entstehen) auf.
Bei "normalem" Verlauf der Betriebs- und Nachsorgephase werden die Sicherheitsleistungen nicht beansprucht und können am Ende der Nachsorgephase (nach heutigem Kenntnisstand: 50 Jahre) freigegeben werden. Sie sollen den inskünftigen Abfalllieferantinnen und -lieferanten zu Gute kommen.
Bei der Deponie Elbisgraben wurden bisher beide Komponenten - ohne sie speziell zu differenzieren - durch zweckgebundene Rückstellungen in einen Sicherheitsfonds des Kantons abgedeckt, der bis Ende 2000 einen Betrag von rund 27 Millionen Franken erreichen wird. Mit den bis Ende 2000 erfolgten Rückstellungen ist ein Grossteil der nach heutigem Kenntnisstand erforderlichen Sicherheitsleistungen getätigt.
Regelung im Rahmen der IBBL-Ausgliederung
Analog zu anderen Deponiebetreibern hat die IBBL gemäss §§ 23 und 24 USV BL gegenüber der Bau- und Umweltschutzdirektion den Nachweis zu erbringen, dass die Sicherheitsleistungen in der erforderlichen Höhe und in geeigneter Form sichergestellt sind. Die bis heute geäufneten Rückstellungen (Sicherheitsleistungen, per Ende 2000 rund CHF 27 Mio.) gehen bei der Gründung als zweckgebundene Mittel auf die IBBL über. Vorgesehen ist folgendes Deckungsmodell:
- Der Aufwand für die ordentliche Nachsorge wird vollumfänglich durch einen Teil dieser Rückstellungen (auf Sperrkonto) abgedeckt. Die Erträge aus diesen Mitteln sind zunächst ebenfalls zweckgebunden gemäss dem Finanzierungsziel zur Deckung der Nachsorgeaufwendungen einzusetzen. Falls das Finanzierungsziel erreicht ist, können die Erträge anderweitig zweckgebunden für den Abfallbereich eingesetzt werden, da die Rücklagen ja vollumfänglich über die Abfallrechnung von den Abfallproduzenten finanziert wurden. Bei der Bewirtschaftung der Mittel muss dabei die Sicherheit höher gewichtet werden als allfällige Ertragssteigerungen mit erhöhtem Risiko.
- Für die Abdeckung von Störfallrisiken ist ein Kaskadenmodell vorgesehen, das in der nachstehenden Reihenfolge beansprucht werden soll:
- Allfällige Versicherungsleistungen (Deponieversicherung);
- Bisher getätigte und in der restlichen Betriebsdauer der Deponie allenfalls weiter zu äufnende Sicherheitsleistungen (auf Sperrkonto) für Störfälle. Falls diese Mittel zur Abdeckung eines Störfalles während der Betriebsphase beansprucht werden, ist die entsprechende Deckung in geeigneter Form wieder herzustellen.
- Kantonseigener Schadenpool, in welchen die IBBL eine spezielle Versicherungsprämie bezahlt (siehe Kapitel 4.4.5). Diese zusätzliche Sicherung erfolgt ohne Kostenfolge für den Kanton.
- Subsidiäre Leistungen des Kantons bei Schäden, welche alle vorangehend genannten Mittel übersteigen ("worst case"). Diese subsidiäre Haftung bevorzugt die IBBL nicht gegenüber anderen Deponien. Sie ist vielmehr gerechtfertigt, weil der Kanton die Anlage geplant, gebaut und während 18 Jahren betrieben hat.
Nicht für die Sicherheitsleistungen beansprucht wird das Aktienkapital der IBBL, da andernfalls die IBBL in Konkurs fallen würde und somit ihre übrigen öffentlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könnte.
4.5.4 Erläuterungen zum Gesetz über die IBBL
Das Spezialgesetz ist als schlankes Rahmengesetz ausgestaltet. Es enthält nur diejenigen Bestimmungen, die für die Delegation der Aufgaben an die IBBL auf Gesetzesstufe notwendig sind. Die Detail- und Ausführungsbestimmungen sind in der Konzession enthalten (siehe Kapitel 4.5.5).
A. Allgemeines
§ 1
Der Kanton Basel-Landschaft und Gemeinden aus dem Kanton Basel-Landschaft erhalten in § 1 die Kompetenz, inskünftig eine gemeinsame Aktiengesellschaft zu betreiben, welche unter Berücksichtigung von ökologischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Erfordernissen zu führen ist. Vorerst ist vorgesehen, dass der Kanton und die Gemeinden alleine daran beteiligt sind. Dritte können jedoch in einem späteren Zeitpunkt dazu kommen.
Weil die IBBL auch in der neuen Rechtsform einer Aktiengesellschaft und mit der Beteiligung der Gemeinden gewisse Aufgaben und Funktionen des Kantons wahrnimmt, bleibt nach § 13 der Kantonsverfassung eine - zwar theoretische und subsidiäre - Haftung des Kantons erhalten. Aus diesem Grund soll die IBBL dem Landrat jährlich den Geschäftsbericht und die Rechnung zustellen, damit er offiziell Kenntnis vom Stand der Dinge nehmen kann.
§ 2
Im Vordergrund der Tätigkeiten der IBBL stehen der Bau, Erwerb und Betrieb von Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere in den Bereichen Abfall und Abwasser. Dies bedeutet insbesondere, dass die IBBL u.a. Betreiberin der Deponie Elbisgraben wird (im Sinne von Art. 32b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz). Die IBBL soll auch die bestehenden Energieanlagen des AIB (vgl. § 3) sowie allenfalls andere Energieanlagen betreiben können. Sie befindet sich hier jedoch in einer Konkurrenzsituation mit anderen Energiebetreiberinnen und -betreibern.
§ 3
Für die bestehenden Fernwärmenetze in Liestal und Muttenz ist in § 3 eine Spezialregelung vorgesehen. Die IBBL übernimmt den Betrieb. Den Bau der Anlagen übernimmt sie in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung des Kantons Basel-Landschaft. Die Infrastrukturen bleiben im Eigentum der an den Fernwärmenetzen beteiligten Kantone. Gleichzeitig geht der Aufwand für den Kapitaldienst ebenfalls zu Lasten der beteiligten Kantone.
Wird ein "Überschuss" erwirtschaftet, wird dieser zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der IBBL (Fernwärme Liestal) bzw. zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und der IBBL (Fernwärme Kriegacker Muttenz) gemäss einer separaten Vereinbarung aufgeteilt. Dieser "Überschuss" kann jedoch nicht frei verwendet werden, sondern ist zweckgebunden. Die Vereinbarung enthält auch den Leistungsauftrag für die Fernwärmenetze Liestal und Muttenz.
§ 4
Der Regierungsrat ist für die Gründung der IBBL und die Konzessionserteilung zuständig. Er zeichnet für den Kanton das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft. Die Liberierung des Aktienkapitals wird durch eine Sacheinlage vorgenommen. Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe.
§ 5
Nach der Gründung tritt der Kanton den Gemeinden die Hälfte des Aktienkapitals entschädigungslos gegen die Unterzeichnung eines Revers (siehe Anhang 21) ab. Der Revers dient dazu, die Parität zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie die gleichberechtigte Mitwirkung aller Gemeinden sicherzustellen.
Möchte eine Gemeinde ihre Aktie nicht übernehmen, geht diese an den Verband Basellandschaftlicher Gemeinden über, der sie für die Gemeinde treuhänderisch verwaltet. Die Gemeinde kann die Aktie indessen jederzeit zurückholen.
§ 6
Ausser den Fernwärmenetzen Liestal und Muttenz werden der IBBL alle Einrichtungen und Anlagen übertragen, die sie für den Betrieb benötigt. Die Grundstücke, auf denen die Einrichtungen und Anlagen stehen, gehen nicht in Eigentum der IBBL über. Diese erhält lediglich die entsprechenden Baurechte (siehe Muster Dienstbarkeitsvertrag in Anhang 14).
Mit den Einrichtungen und Anlagen werden auch die Sicherheitsleistungen (Rückstellungen) für die Deponie Elbisgraben, die der Kanton gemäss Artikel 32b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz bzw. § 29 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft vom 22. Februar 1991 aus den Abfallgebühren bisher geäufnet hat, an die IBBL übergehen. Die Sicherheitsleistungen werden bis Ende 2000 rund CHF 27 Mio. betragen. Siehe dazu die Ausführungen in Kapitel 4.5.3.
§ 7
Während die Gemeinden entscheiden, wer sie in der Generalversammlung vertritt, bestimmt der Regierungsrat die kantonalen Vertreter.
Der Kanton beansprucht im Verwaltungsrat einen Sitz mehr als die Gemeinden. Konkret will der Kanton bei der Gründung der IBBL fünf Sitze im Verwaltungsrat, während die Gemeinden vier Sitze erhalten sollen.
B. Rechte der Gesellschaft
§§ 8 bis 10
Die Gesellschaft erhält das Recht, Gebühren von den Abfall- und Abwasserlieferanten und für Wärmelieferungen zu erheben. Die Gesellschaft legt zwar die Gebühren selber fest. Der Tarifrahmen für die Abwasser- und Abfallgebühren ist jedoch im kantonalen Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetz festgelegt. Ausserdem dürfen sie sich nur im Rahmen des Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzips bewegen. In der Konzession (§ 8 Abs. 2) wird zudem festgelegt, dass die IBBL Änderungen der Abwasser- und Abfallgebühren dem Regierungsrat melden muss und dass diese zu begründen sind. Hinzu kommt ausserdem der Rechtsschutz der Kundinnen und Kunden (siehe § 25). Mit diesen Rahmenbedingungen ist es ausgeschlossen, dass die IBBL auf Kosten der Abfall- und Abwasserlieferantinnen und -lieferanten Gewinne erzielen kann.
Bei den Fernwärmenetzen Liestal und Muttenz ist die Gesellschaft an die Wärmetarife des Regierungsrates gebunden. Sind diese Gebühren nicht kostendeckend, erhält die Gesellschaft eine Defizitdeckung des Kantons (§ 10 Abs. 2).
§ 11
In § 11 wird der Landerwerb und das Baurecht für neue Anlagen geregelt. Ist ein freihändiger Landerwerb für die IBBL nicht möglich, soll der Kanton das Land erwerben und der Gesellschaft ein unselbständiges Baurecht einräumen.
§ 12
Mit § 12 soll die Gesellschaft das Recht erhalten, gegebenenfalls den Namen der Gesellschaft ändern zu können, ohne dass dazu eine Gesetzesänderung notwendig würde. Die Generalversammlung würde dannzumal über allfällige Namensänderungen der Gesellschaft befinden.
C. Übernahme von Verträgen des Kantons und Haftung
§§ 13 und 14
In Bezug auf bestehende und neue Verträge des Kantons gilt der allgemeine, aus dem Obligationenrecht abgeleitete Grundsatz, dass Vertragsverhältnisse und damit auch die Rechte und Pflichten aus den Verträgen nur dann auf die IBBL übergehen, wenn die Vertragspartnerinnen und -partner der Vertragsübernahme zustimmen.
Stimmen die Vertragspartnerinnen und -partner einer Vertragsübernahme nicht zu, bleibt das Vertragsverhältnis unverändert mit dem Kanton bestehen. In diesen Fällen wird die IBBL lediglich im Auftrag des Kantons tätig.
Einen Spezialfall stellen die grenzüberschreitenden (Staats-)Verträge des Kantons dar: Bei diesen Verträgen ist die IBBL unabhängig von der Zustimmung der Gegenpartei immer nur im Auftrag des Kantons tätig. Die von dieser Spezialregelung erfassten Verträge sind in der Konzession konkret aufgeführt (siehe § 5 Abs. 1 der Konzession).
Als weiterer Spezialfall gelten im Zusammenhang mit der Deponie Elbisgraben die Pachtverträge des Kantons mit den Bürgergemeinden Liestal, Füllinsdorf und Arisdorf, welche in der Konzession in § 5 Abs. 2 aufgeführt sind. Die Pachtverträge regeln das Verhältnis zwischen dem Kanton und den Pachtgemeinden in Bezug auf die Deponie Elbisgraben, welche u.a. festhalten, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage sowie die Beendigung und Auffüllung durch den Kanton erfolgt. Die Pachtverträge sollen zwischen dem Kanton und den Pachtgemeinden weiter bestehen bleiben, gleichzeitig übernimmt aber die IBBL den Betrieb und Weiterausbau der Deponie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (§§ 2, 6 und 14 Abs. 2). Ausserdem erhebt sie die Abfallgebühren (§ 8); sie ist gleichzeitig jedoch für die Bezahlung des Pachtzinses zuständig. Der Kanton bleibt damit im externen Verhältnis gegenüber den Pachtgemeinden verantwortlich (§ 16 Abs. 2), auch wenn die IBBL in eigenem Namen auftritt und auf eigene Rechnung handelt. Im internen Verhältnis zwischen Kanton und IBBL gilt jedoch § 14 und die IBBL ist gemäss den §§ 15 und 17 Abs. 1 gegenüber dem Kanton verantwortlich.
§ 15
In Abs. 1 ist das interne Haftungsverhältnis zwischen dem Kanton und der IBBL festgelegt. So haftet die IBBL dem Kanton gegenüber für die Erfüllung aller ihr durch das IBBL-Gesetz und die entsprechende Konzession auferlegten Verpflichtungen.
Was den Umfang der deliktischen Haftung der IBBL betrifft, legt Abs. 2 für diejenigen Fälle eine Kausalhaftung fest, für welche keine spezialgesetzlichen Haftungsnormen (z.B. Umweltschutz- oder Gewässerschutzrecht) zum Tragen kommen. Die Kausalhaftung der IBBL kommt ausserdem bei höherer Gewalt oder Drittverschulden nicht zur Anwendung.
In Abs. 3 ist die Haftungskonkurrenz zwischen der IBBL und dem Kanton für Schäden im ausservertraglichen und vertraglichen Bereich festgelegt. Entgegen der solidarischen Haftung des Kantons, welche im Gesetz für die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten vom 25. November 1851 (1) verankert ist, wurde als Lex specialis eine subsidiäre Haftung des Kantons gewählt. Begründet wird diese Lösung mit dem gesetzgeberischen Handlungsbedarf aufgrund der neuen Entwicklungen im Staatshaftungsrecht. So sehen neuere kantonale Bestimmungen im Staatshaftungsrecht eine primäre Haftung der öffentlich-rechtlichen Organisationen oder Privaten vor, welche öffentlich-rechtliche Aufgaben übernehmen, und eine subsidiäre Haftung des Gemeinwesens (z.B. Kantone Bern und Zürich) (2) . Auch der Bund hat für die Verantwortlichkeit der mit Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen und ihres Personals einen ähnlichen Weg gewählt. So haftet für den einem Dritten zugefügten Schaden primär die Organisation, welche diesem in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeiten widerrechtlich Schaden zugefügt hat. Subsidiär haftet der Bund dem Geschädigten gegenüber. (3)
Abs. 4: Die IBBL muss zur Deckung ihrer Risiken eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Es ist vorgesehen, dass sie sich der Haftpflichtversicherung des Kantons anschliesst, was nicht nur für sie, sondern auch für den Kanton finanziell interessant ist (siehe dazu Kapitel 4.4.5).
§ 16
Übernimmt die IBBL Verträge des Kantons, nachdem die Vertragspartner des Kantons zugestimmt haben (§ 13 Abs. 1), kommt zunächst während zwei Jahren die solidarische Haftung des Kantons analog Art. 181 des Obligationenrechts zur Anwendung. Danach tritt die subsidiäre Haftung des Kantons gemäss § 15 an Stelle der solidarischen Haftung.
Geht ein Vertragsverhältnis (nach § 13 Abs. 2) nicht auf die IBBL über, so bleibt nach aussen der Kanton als bisheriger Vertragspartner haftbar. Die IBBL gilt in diesem Fall bloss als Erfüllungsgehilfin des Kantons, und er haftet auch für sie. Die IBBL haftet jedoch im Innenverhältnis gemäss Auftragsrecht dem Kanton gegenüber.
§ 17 und 18
Für Schäden, die den Pachtgemeinden Liestal, Füllinsdorf oder Arisdorf entstehen, haftet der Kanton gemäss § 16 Abs. 2 und den Pachtverträgen unbefristet und unbeschränkt (externes Verhältnis). Gleichzeitig haftet die IBBL ihrerseits jedoch gegenüber dem Kanton mit der Haftpflichtversicherung und den Sicherheitsleistungen gemäss § 17 Abs. 2 (internes Verhältnis gemäss § 14).
Sowohl für Schäden, die von der Deponie verursacht werden, als auch für Schäden, die auf der Deponie selber entstehen, kommt die Haftungskaskade von § 17 - wie sie in den Kapiteln 4.5.2 und 4.5.3 dargestellt ist - zur Anwendung, wenn die Schäden weder durch die Deponie-Haftpflichtversicherung noch durch die kantonale Sachversicherung abgedeckt sind oder nicht versicherbar sind. Die Haftungskaskade sieht wie folgt aus:
1. Sicherheitsleistungen gemäss Artikel 32b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 (4) über den Umweltschutz bzw. § 29 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (5) , die das AIB resp. die IBBL für Störfälle zweckgebunden rückgestellt hat.
2. Reichen diese Sicherheitsleistungen nicht aus, kommt die subsidiäre Haftung des Kantons zum Tragen. Dabei wird zunächst der kantonseigene Schadenpool in Anspruch genommen, in welchen die IBBL jährlich, gestützt auf das Sach- und Haftpflichtversicherungskonzept des Kantons (6) , eine Eigenversicherungsprämie bezahlt (siehe § 9 der Konzession). Reicht dieser Schadenpool bei einem Grossschaden nicht aus, so ist der restliche Schaden aus dem Staatshaushalt abzudecken.
§ 19
Diese Bestimmung hält klar fest, dass die IBBL vom Kanton keine Entschädigung erwarten kann, wenn sie durch äussere Ereignisse wie z.B. Überschwemmungen, Hangrutsche oder durch das Verhalten von Dritten wie beispielsweise bei der Verunreinigung einer ARA durch einen Tankwagenunfall geschädigt wird.
D. Personal
§§ 20 und 21
Das Personal des AIB wird von der Gesellschaft übernommen. Es erhält privatrechtliche Arbeitsverträge zu gleichwertigen Anstellungsbedingungen wie das Personal des Kantons. Die Gesellschaft kann mit den Arbeitnehmerorganisationen einen Gesamtarbeitsvertrag abschliessen, was bereits geplant ist (siehe Entwurf Gesamtarbeitsvertrag Anhang 7). Das Personal kann ausserdem bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse versichert werden, was ebenfalls vorgesehen ist.
Da die Gesellschaft Zugang zu Informationen hat, die Private nicht ohne weiteres erhalten würden, ist das Personal zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die Geheimhaltungscharakter haben. Dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
E. Beendigung der Konzession
§§ 22 und 23
Wenn der Kanton den Aufgabenbereich des heutigen AIB ohne konkreten Grund wieder an sich ziehen möchte, kann er das nur mit einem sog. "Rückkauf durch Gesetz". Das bedeutet, der Gesetzgeber (Landrat und allenfalls Stimmbürgerinnen und Stimmbürger) muss - genau gleich wie bei der Gründung der Gesellschaft - ein Gesetz über die Aufhebung der Gesellschaft bzw. das Ende der Konzession erlassen. Absatz 2 bindet den Gesetzgeber indessen in zeitlicher Hinsicht: Ein solcher Rückkauf durch Gesetz darf erst auf das Ende der Konzessionsdauer (d.h. nach 50 Jahren) erfolgen und er muss mindestens fünf Jahre vorher angekündigt werden.
Zweitens endet die Konzession, wenn sie nach 50 Jahren abläuft und nicht mehr erneuert wird (sog. Heimfall). Drittens kann die Gesellschaft aus freien Stücken auf die Konzession verzichten. Viertens kann die Konzession vom Kanton entzogen werden, wenn die Gesellschaft die massgeblichen Gesetze oder Verfügungen der zuständigen Behörden schwer oder wiederholt verletzt. Die Folgen der Beendigung der Konzession werden in der Konzession geregelt.
Unabhängig vom Beendigungsgrund hat der Kanton der Gesellschaft für die Übernahme der Anlagen und Einrichtungen eine Entschädigung auszurichten. Dabei werden für die Entschädigung die gleichen Bewertungskriterien (Substanzwert, Abschreibungssätze usw.) wie bei der Gründung beigezogen.
F. Rechtspflege
§§ 24 und 25
Auch wenn die Aufgaben des AIB inskünftig von der privatrechtlichen IBBL wahrgenommen werden, muss dennoch der Rechtsschutz der Betroffenen gewährleistet sein (§ 80 Abs. 4 KV). Dies wird durch die §§ 24 und 25 sichergestellt. So können die Kundinnen und Kunden (Einzelpersonen, Gemeinden, Firmen) gegen Gebührenrechnungen zunächst bei der IBBL selbst eine Einsprache einreichen. Als Einspracheinstanz ist der Verwaltungsrat vorgesehen. Sind die Betroffenen mit dem Entscheid des Verwaltungsrates nicht einverstanden, können sie analog des "Rechtsinstituts" des Sprungrekurses direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Da die Regierung im Verwaltungsrat vertreten ist und im erstinstanzlichen Verfahren schon über die Einsprache entscheidet, würde eine Beschwerde an den Regierungsrat zu einer Interessenkollision führen. Aus diesem Grund soll der direkte Weg ans Verwaltungsgericht gewählt werden.
Ausserdem kann sich die IBBL ihrerseits gegen Verfügungen der Behörden in den Bereichen Umwelt- und Gewässerschutz mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht wehren.
G. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26
Zur Zeit gibt es kein Archivgesetz, das die Archivierung von Unterlagen im Kanton regelt. Die kantonalen und kommunalen Behörden, Organe der Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts sowie Private haben, soweit sie in Erfüllung öffentlicher Aufgaben hoheitlich handeln, die Archivierung und Vernichtung von Personendaten gemäss § 15 des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom 7. März 1991
(7)
und der entsprechenden Verordnung vorzunehmen. Damit besteht auch bei ausgegliederten Verwaltungseinheiten die Pflicht, die Personendaten im Zusammenhang mit ihren hoheitlichen Aufgaben dem Staatsarchiv anzubieten. Für die Archivierung der übrigen Unterlagen - im Falle der IBBL die eigentlich relevanten Unterlagen - besteht ausserdem eine Grundlage in § 2 der Verordnung über die Besorgung und Benützung des Staatsarchives vom 21. Februar 1961
(8)
. Das Archivgesetz, an dessen Ausarbeitung gearbeitet wird - soll die Archivierung noch präzisieren. Da beim AIB und der künftigen IBBL Unterlagen entstehen, die für den Nachvollzug des öffentlichen Handelns und für die Geschichtsschreibung von höchstem Interesse sind (Umweltschutzfragen sind in den letzten 30 Jahren ein zentrales Thema der staatlichen Tätigkeit), hat die Öffentlichkeit ein Interesse daran, dass diese Unterlagen archiviert werden. Aus diesem Grund regelt der Regierungsrat die Archivierung in der Konzession. Diese Bestimmung wird aufgehoben, sobald das neue Archivgesetz in Kraft tritt.
§ 27
Da der Aufgabenbereich des AIB neu von der IBBL wahrgenommen wird, sind im kantonalen Umweltschutzgesetz formelle Anpassungen notwendig. Materiell erfahren diese Bestimmungen keine Änderungen. Das kantonale Gewässerschutzgesetz vom 18. April 1994 wird praktisch parallel zur vorliegenden Vorlage, aber unabhängig von dieser, revidiert. Die Formulierungen dort sind so gewählt, dass sie sowohl auf das AIB als auch auf die IBBL anwendbar sind.
Mit Erlass dieses Gesetzes ist das Dekret zum Verwaltungsorganisationsgesetz vom 6. Juni 1983 zu ändern, da das AIB aufzuheben ist.
4.5.5 Konzession
Die Konzession (siehe Anhang 13) erfolgt in Form eines Regierungsratsbeschlusses. Sie stützt sich auf das Spezialgesetz (siehe Kapitel 4.5.4) und regelt die Detailbestimmungen zum Spezialgesetz.
§§ 1 bis 4
Die Konzession umfasst alle bisherigen Aufgaben des AIB im Abwasser- und Abfallbereich im gesamten Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. Ausgenommen sind jedoch die Einzugsgebiete des Zweckverbandes Laufental-Lüsseltal und der KELSAG AG, solange diese ihre Aufgabe gestützt auf den Laufentalvertrag wahrnehmen. Ausserhalb der Konzession steht es der IBBL offen, sowohl sachlich (z.B. im Bereich Wasserversorgung) als auch geographisch (d.h. ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft) tätig zu werden. Für diese Tätigkeiten hat sie indessen weder einen Auftrag des Kantons noch eine Ermächtigung zu hoheitlichem Auftreten.
§ 5 und 6
Die Staatsverträge und weitere spezielle Verträge, die der Kanton im Bereich der Aufgaben des AIB geschlossen hat, bleiben weiter zwischen den gleichen Vertragspartnern bestehen. Die IBBL nimmt aber anstelle des AIB inskünftig die Rechte und Pflichten im Auftrag des Kantons wahr. Für die Pachtverträge zwischen dem Kanton und den Pachtgemeinden Liestal, Füllinsdorf und Arisdorf im Zusammenhang mit der Deponieanlage Elbisgraben gelten ausserdem die speziellen Regelungen der §§ 14, 16 Abs. 2 und 17 Abs. 1 des IBBL-Gesetzes.
Bei den Durchleitungs- und Baurechten überträgt der Kanton der IBBL alle bestehenden und künftigen Durchleitungs- und Baurechte, die während der Dauer der Konzession zur Ausübung der Konzession notwendig sind.
§ 7 und 8
Die IBBL ist verpflichtet, Abwasser und Abfälle im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung und der bestehenden Staatsverträge entgegen zu nehmen und zu reinigen bzw. zu entsorgen. Dabei muss sie ihre Aufgabe sorgfältig und unter Anwendung aller notwendigen Sicherheitsmassnahmen sowie nach dem Stand der Technik wahrnehmen. Diese Bestimmungen sollen dafür sorgen, dass der hohe Stand, den das AIB entwickelt hat, beibehalten wird.
In Bezug auf die Abwasser- und Abfallgebühren muss die IBBL die Änderungen der Gebühren dem Regierungsrat melden und begründen (siehe Kommentar zu §§ 8 bis 10 IBBL-Gesetz, Kapitel 4.5.4).
§ 9
Gestützt auf die §§ 17 und 18 des IBBL-Gesetzes wird in der Konzession festgelegt, dass die Konzessionärin eine jährliche Versicherungsprämie in den kantonseigenen Schadenpool zu bezahlen hat, welche sich auf das Sach- und Haftpflichtversicherungskonzept des Kantons vom 9. März 1999 stützt. Diese Prämie gilt in der entsprechenden Höhe bis zum Jahr 2002 und wird anschliessend im Turnus von 3 Jahren von der Finanz- und Kirchendirektion geprüft und neu angepasst.
§ 10
Der Regierungsrat legt hier das Vorgehen im Zusammenhang mit der Archivierung der Akten der IBBL fest. Diese Regelung gilt, bis das Archivgesetz, welches zur Zeit erarbeitet wird, in Kraft tritt. Siehe dazu die Ausführungen zu § 26 des IBBL-Gesetzes in Kapitel 4.5.4.
§ 11
Die Konzessionärin kann einen Teil ihrer Rechte und Pflichten an Dritte übertragen, wobei eine Bewilligung des Regierungsrates als Konzessionsgeber notwendig ist. Trotz einer solchen Übertragung von Rechten oder Pflichten haftet die IBBL weiter für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten.
§§ 12 bis 21
Die Konzession wird für 50 Jahre erteilt. Dabei kann sich der Inhalt der Konzession durch künftiges Bundesrecht ändern. Ebenfalls können sich Änderungen durch künftiges kantonales Recht ergeben. Sind in diesem Falle jedoch die so genannten wohlerworbenen Rechte der IBBL tangiert, kann eine Anpassung der Konzession nur gegen Entschädigung erfolgen.
Die Konzession kann auf Gesuch hin erneuert werden, wobei der Kanton an die Erteilung neue Bedingungen und Auflagen knüpfen kann. Beim Rückkauf durch Gesetz, Heimfall, ausdrücklichen Verzicht oder Entzug hat der Kanton eine angemessene Entschädigung zu entrichten. Dabei werden die Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel sowie die unvollendeten Bauten und Fahrzeuge einberechnet. Es gelten die gleichen Bewertungskriterien wie bei der Gründung der Gesellschaft.
Kommt es zwischen der IBBL und dem Kanton zu Rechtsstreitigkeiten, kann eine Klage ans Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Tritt nach der Gründung der IBBL ein Schaden bei Dritten ein, dessen Ursache aber vor der Ausgliederung des AIB entstanden ist, kann die IBBL im internen Verhältnis Rückgriff auf den Kanton nehmen.
4.5.6 Öffentlich-rechtliche Verträge
Um das Baurecht für die Grundstücke, auf denen die Bauten und Anlagen stehen, an die IBBL zu übertragen, wird für jede Anlage ein eigener Dienstbarkeitsvertrag zwischen dem Kanton und der Gesellschaft abgeschlossen (siehe Anhang 14).
Was die Rechtsnachfolge der Konzessionärin in bestehende öffentlich-rechtliche Verträge betrifft, bleiben die Pachtverträge des Kantons mit den Bürgergemeinden Liestal, Füllinsdorf und Arisdorf für die Deponie Elbisgraben, die Verträge des Kantons Basel-Landschaft mit ausserkantonalen Gemeinden und der Vertrag zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen zwischen den jetzigen Vertragspartnern bestehen. Die IBBL nimmt in diesen Fällen lediglich die Rechte und Pflichten im Auftrag des Kantons wahr (siehe auch Kapitel 4.2.8).
Bei der Vereinbarung zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Abfallbewirtschaftung übernimmt die IBBL nur diejenigen Rechte und Pflichten im Auftrag des Kantons, die in einer speziellen Vereinbarung zwischen dem Kanton und ihr festgelegt werden.
Die IBBL wird zudem die Fernwärmenetze in Liestal und Muttenz weiter für den Kanton in eigenem Namen und auf eigene Rechnung betreiben. Allfällige "Überschüsse" aus diesen Betrieben werden zwischen dem Kanton und der IBBL nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt, welcher in einer speziellen Vereinbarung noch festzulegen ist. Diese "Überschüsse" sind zweckgebunden zu verwenden.
Fussnote:
2. Kanton Bern: Art. 48 des Personalgesetzes / Kanton Zürich: § 4a des Haftungsgesetzes
3. Art. 19 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958, SR 170.32
6. Sach- und Haftpflichtversicherungskonzept vom 9. März 1999, Regierungsratsbeschluss Nr. 414.