Überführung Amt für Industrielle Betriebe aus der kantonalen Verwaltung in eine AG

4.4 Finanzen, Steuern und Versicherungen


4.4.1 Prämissen


Wie bereits in der regierungsrätlichen Vorlage vom 3. Juni 1997 an den Landrat dargestellt, wird die Finanzierung des Vermögens der IBBL hauptsächlich durch Aktionärsdarlehen des Kantons Basel-Landschaft sowie zu einem kleineren Teil durch Aktienkapital sichergestellt (vgl. Abb. 7).


Der Kanton tritt 50% des Aktienkapitals (und nicht des Aktionärsdarlehens) entschädigungslos an die Gemeinden ab (Seite 35 der Landratsvorlage vom 3. Juni 1997). Der Kantonsanteil der Aktien bzw. des Aktionärsdarlehens bleibt im Verwaltungsvermögen (Seite 45 der Landratsvorlage vom 3. Juni 1997).


Die geplante Aktiengesellschaft soll vom Kanton gegründet bzw. das gesamte Aktienpaket vom Kanton gezeichnet und liberiert werden. Anschliessend sollen 50 % der gezeichneten und liberierten Aktien entschädigungslos an die Gemeinden abgetreten werden. Die Zustimmung der Gemeinden wird durch die Unterzeichnung des Revers (siehe Kapitel 4.6.7) erfolgen. Der Gemeinderat ist zuständig, über die Übernahme der Aktien zu entscheiden, da er aufgrund § 70 Abs. 4 des Gemeindegesetzes die Gemeinde nach aussen vertritt.




4.4.2 Vermögensaufbau AIB


Aus Abbildung 6 geht der Vermögensaufbau des AIB hervor. Die Bewertungskriterien sind im Anhang 8 dargestellt.


1) Die IBBL tritt die Rechtsnachfolge bei den Beteiligungen an;
2) Entspricht 20 % Liberierung von total CHF 37.5 Mio.; eine Eventualverpflichtung von CHF 30 Mio. bleibt bestehen;
es ist nicht anzunehmen, dass diese Verpflichtung fällig wird (Bau und Finanzierung KVA Basel durch Redag abgeschlossen;
Schlussabrechnung per 31.12.2000 vorliegend); keine finanziellen Überraschungen);
3) Zweckgebundener Beitrag Bund für Beteiligung BL an Finanzierung des Baus der KVA Basel; wird mittelfristig zur Aufwanddeckung im Bereich Abfallwirtschaft verwendet.Abb. 6: Vermögensaufbau AIB per 31.12.2000


Abb. 6: Vermögensaufbau AIB per 31.12.2000




Mit der Übergabe aller in Abbildung 6 dargestellten Vermögenswerte an die IBBL werden in jedem Fall auch Anlagen im Bau und die dazugehörigen Kredite übernommen. Kredite und im Bau befindliche Anlagen stellen auch Vermögenswerte dar. Somit geht die Rechenschaftsablegung bezüglich Baukredite auf die neuen Aufsichtsorgane über. Dem Landrat bzw. der Finanzkommission kann auf Wunsch eine Abrechnung zur Kenntnis vorgelegt werden. Im übrigen hat die Gesellschaft dem Landrat jährlich den Geschäftsbericht und die Rechnung zuzustellen (vgl. IBBL-Gesetz, §1).




4.4.3 Finanzierung der Aktiengesellschaft


Die Finanzierung der IBBL geht aus Abbildung 7 hervor.


1) Für Beteiligung BL an Finanzierung des Baus der KVA Basel


Abb. 7: Finanzierung IBBL




Das Aktienkapital soll rund 5% der Bilanzsumme d.h. 7,912 Mio. Franken betragen. Bei der Gründung wird das gesamte Aktienkapital durch Sacheinlage eingebracht. Der Gemeindeverband übernimmt sämtliche für die Gemeinden reservierten Aktien, die bei der Gründung noch nicht übernommen werden. Näheres dazu siehe Kapitel 4.5.4 und § 5 IBBL-Gesetz.


Der Kanton gewährt der Gesellschaft für den Erwerb der Einrichtungen und Anlagen ein Aktionärsdarlehen. Dieses wird amortisiert und verzinst. Für die Verzinsung des Aktionärsdarlehens legt der Kanton einen Zinssatz fest, der der Rendite der eidgenössischen Obligationen, wie publiziert (z.B. von der Kantonalbank) per 31.12. des Stichjahres, gültig auf zehn Jahre, mit Anpassungen alle zehn Jahre, entspricht. Der IBBL steht frei, Fremdkapital alternativ zu beschaffen. Der Aufwand der Gesellschaft (Betriebs- und Kapitaldienstkosten) wird grundsätzlich durch Gebühren gedeckt.


Vermögenswerte, die von den Gemeinden später eingebracht werden, werden von der IBBL gekauft (nicht als Sacheinlage gegen Aktien entschädigt, da davon auszugehen ist, dass nicht alle Gemeinden ihre Anlagen gleichzeitig einbringen werden. Bei einer Entschädigung gegen Aktien entstünde eine Verzerrung der Beteiligungsstruktur). Für diese von den Gemeinden zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls eingebrachten Vermögenswerte sind durch eine noch zu bestimmende technische Stelle Bewertungskriterien zu erarbeiten, anhand derer der Übernahmepreis bestimmt wird. Übernahmen werden nur nach von dieser technischen Stelle verfügten Sanierungen vorgenommen, wobei diese Instandstellungen zu Lasten der Gemeinden gehen.




4.4.4 Potenzielle Steuerbelastung


Aus Abbildung 8 ist ersichtlich, dass die Handänderungssteuer/Grundstückgewinnsteuer sowie die Grundstücksteuer für die IBBL obsolet sind, da das Areal, auf dem die Anlagen errichtet sind, nicht gekauft, sondern im Baurecht erworben ist. Für alle übrigen Steuern - mit Ausnahme der Mehrwertsteuer - sind alle Bedingungen für eine Steuerbefreiung der IBBL erfüllt (Anhänge 9.1 und 9.2).


Das AIB ist gemäss Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWSTV), Art. 17, 18 und 20, vom 22. Juni 1994, seit der Inkraftsetzung per 1. Januar 1995 MWST-pflichtig und ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, als eigenständiger Betrieb mit eigener MWST-Nummer registriert.


Das AIB deklariert selbständig und rechnet die MWST auch selbständig ab und zwar unabhängig vom Kanton. Bei der Überführung des AIB in die IBBL wird sich bezüglich der MWST-Pflicht nichts ändern.


Abb. 8: Potenzielle Steuerbelastung




4.4.5 Sach- und Haftpflichtversicherungen


Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 414 vom 9. März 1999 ein neues Sach- und Haftpflichtversicherungskonzept für alle Dienststellen des Kantons Basel-Landschaft in Kraft gesetzt. Das AIB ist in diese zentrale Sach- und Haftpflicht-Versicherungslösung des Kantons eingebunden und daran interessiert, auch nach Überführung in eine Aktiengesellschaft weiterhin daran zu partizipieren.


Der IBBL - gleich wie den Dienststellen der Kantonsverwaltung - wird ein Beitrag an die Prämien der Sach- und Haftpflichtversicherung in Rechnung gestellt. Die Grundsätze der Aufschlüsselung der Versicherungsprämien sind im Konzept festgehalten. Die Prämienanteile gelten gemäss Konzept bis 2002. Sie werden anschliessend aufgrund von neuen Ausschreibungen angepasst. Für weitere Details wird auf die Anhänge 10.1 und 10.2 verwiesen.




4.4.6 Auswirkungen Umwandlung AIB in IBBL auf die Gebühren


Vorausgesetzt, Landrat und Souverän stimmen der Überführung des AIB in eine Aktiengesellschaft zu, kann die IBBL ab 1. Januar 2001, allenfalls ab 1. Juli 2001, operationell wirken. Die Planbudgets 2001 - für AIB bzw. IBBL - sind in den Anhängen 12.1 und 12.2 dargestellt. Dabei zeigt sich, dass die Kostensituation sich durch die Überführung in eine Aktiengesellschaft insgesamt positiv entwickelt. Die Kostenreduktion wird vor allem aus folgenden Gründen erzielt:


- geringere Kapitaldienstkosten;


- Schaffung von nicht verzinslichem Eigenkapital;


- Reduktion der Aufwendungen für Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung;


- Verwendung der Erträge aus der Nutzung der zweckgebundenen Rückstellungen (Sperrkonto bei einem Bankinstitut) für die Abfallbewirtschaftung.


Darüberhinaus wird die IBBL - wie bereits das AIB in der Vergangenheit - alles daran setzen, effizient zu arbeiten, beispielsweise durch Verbesserungen von Betriebsabläufen oder durch optimale Nutzung von Infrastrukturen, um die Aufwandseite positiv zu beeinflussen.


Die Gebühren im Energiebereich werden für die vom AIB geführten Fernwärmenetze Liestal und Kriegacker Muttenz durch diese Entwicklung nicht betroffen. Sie sind durch Beschluss des Regierungsrates festgelegt und gelten für die bisherigen und auch künftigen langjährigen Verträge. Hingegen wird tendenziell der Kostendeckungsgrad verbessert, so dass es der IBBL möglich sein wird, den Anteil zur Tilgung der Kapitaldienstschulden zu erhöhen. Künftige Netze werden von der IBBL nur dann realisiert, wenn mit den Einnahmen der jeweilige Aufwand gedeckt werden kann.


Abb. 9 Entwicklung der Kosten und Gebühren für die Ablagerung von brennbaren und nicht brennbaren Abfällen in den letzten Jahren sowie Prognosen für die Jahre 1999/2000 AIB und ab 2001 für IBBL (Kostenangaben - wo nicht anders erwähnt - in 1'000 CHF)




Die Gebühren im Abfallbereich werden sich unterschiedlich entwickeln (Abbildung 9). Einerseits werden sie bestimmt - bei den brennbaren Abfällen - durch die Kosten der angefahrenen Verbrennungsanlagen (primär KVA Basel, sekundär Anlagen des Kantons Aargau). Es ist hier mittelfristig mit einer leichten Abnahme der heutigen Gebühren zu rechnen. Weiter werden die Gebühren für die Ablagerung von nicht brennbaren Abfällen auf der Deponieanlage Elbisgraben tendenziell stärker abnehmen, da ein Grossteil der erforderlichen Rückstellungen bereits geäufnet und ein Grossteil der Infrastrukturen realisiert ist.


Die für die nächsten Jahre prognostizierten Kosten und Gebühren im Abwasserbereich können mit der Entwicklung der letzten Jahre verglichen werden (Abbildung 10). Die Anstrengungen der Bau- und Umweltschutzdirektion haben dazu geführt, dass in den letzten Jahren die Betriebskosten nach einem Hoch zwischenzeitlich gesunken sind, um aber jetzt wieder etwas anzusteigen. Die leicht steigenden Abwassergebühren in den Jahren 1998 und 1999 sind in erster Linie auf höhere Betriebskosten zurückzuführen. Ein Grund für die höheren Betriebskosten liegt darin, dass die Baurechtszinsen ab 1998 unter den Betriebskosten verrechnet wurden (bis anhin unter den Kapitaldienstkosten aufgeführt). Die Kapitaldienstkosten haben bis Mitte der 90er-Jahre zugenommen. Heute haben sie sich mit rund 16 - 17 Mio. Franken jährlich auf dem Stand von 1992/93 eingependelt; sie spiegeln die getätigten grossen Investitionen (lokale und regionale Kläranlagen, Mischwasserklärbecken und weitere Sonderbauwerke), welche gesamthaft zu einer wesentlichen Verringerung der Schmutzstofffracht in unseren Gewässern führten.


Abb. 10: Entwicklung der Kosten der Abwasserbehandlung in den letzten Jahren sowie Prognosen Jahreskosten und Abwassergebühren für die Jahre 1999/2000 AIB und ab 2001 für IBBL der kantonalen Kläranlagen und Anlagen im Netz (Kostenangaben - wo nicht anders vermerkt - in 1'000 CHF). Prognosen Kapitaldienstkosten aufgrund Mehrjahresprogramm Investitionen Abwasserbehandlung (siehe Anhang 11)


Jahr für Jahr steigert sich mit diesen Investitionen der Umweltnutzen und dies bei einer sich wenig verändernden, durchschnittlichen jährlichen Abwassergebühr von knapp CHF 1.75/m 3 . Mit der Verselbständigung wird sich dieser Betrag - bei weiterer Steigerung des Umweltnutzens - ab 2001 (im Vergleich zu 2000) um 8 Rappen (= ca. 5%) verringern. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um die Betriebskosten auch künftig weiter reduzieren zu können. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb nötig, um den ab 1.1.2003 erwarteten Wegfall des bisherigen 10%-Beitrages des Kantons im Zusammenhang mit der anstehenden Revision des Gewässerschutzgesetzes etwas abzufedern.


Die bei der Überführung des AIB in die IBBL erzielten Kosteneinsparungen sind somit sofort wirksam und dauerhaft (siehe Abb. 10, Zeile Netto-Jahreskosten). Wegen des erwähnten Wegfalls des 10 %-Beitrages des Kantons erhöhen sich die Gebühren ab 2003 dennoch (siehe Abb. 10, Zeile Abwassergebühren).


Die IBBL hat mittel- und langfristig die Chance, in neue Geschäftsfelder im Spektrum Wasser, Stoffe und Energien vorzustossen. Damit wird sie in der Lage sein, durch Synergiegewinne und dem Anbieten von Leistungen aus einer Hand in den bisherigen und auch künftig denkbaren Geschäftsfeldern noch kostengünstiger arbeiten zu können. Aktuelle Beispiele von Synergiegewinnen andernorts sind das Zusammenlegen von lokalen Feuerwehren zu regionalen Verbünden oder die beabsichtigte Bildung von Abfallzweckverbänden. In beiden Fällen kann der Aufwand reduziert und der Nutzen erhalten oder gar gesteigert werden. Es wird dannzumal am künftigen Unternehmen liegen, den einzelnen Gemeinden und weiteren Kunden attraktive, kostengünstige Perspektiven aufzuzeigen und sie für diese Idee zu gewinnen. Es sei hier nur beispielsweise auf Optimierungen bei Bau und Betrieb des gesamten Abwassersystems hingewiesen (man denke hier an die auf die Gemeinden zukommenden Aufgaben im Rahmen der generellen Entwässerungsplanung, deren Kosten bei einer Gesamtbetrachtung des Entwässerungssystems minimiert werden können).


Fortsetzung


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