Überführung Amt für Industrielle Betriebe aus der kantonalen Verwaltung in eine AG
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Überführung Amt für Industrielle Betriebe aus der kantonalen Verwaltung in eine AG |
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Vorlage 2000-122 vom 23. Mai 2000 - [Vorlage 2000-122; Inhalt ] |
4. Umwandlung des AIB in die IBBL
Im 1998 und im Frühjahr 1999 haben Arbeitsgruppen und Steuerungsausschuss, bestehend aus Personen des Verbandes der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten des Kantons Basel-Landschaft sowie des Verbandes der Gemeindeschreiber und -verwalter des Kantons Basel-Landschaft, der Firma Helbling Management Consulting AG sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bau- und Umweltschutzdirektion (personelle Zusammensetzung gemäss Anhang 22) die notwendigen Grundlagen erarbeitet, diskutiert und über Varianten entschieden. In den nachfolgenden Kapiteln 4.2 bis 4.6 sind die Resultate dargestellt und wo nötig in der Beilage sowie in den Anhängen ergänzt.
4.2.1 Organisatorische Rahmenbedingungen
Die in der regierungsrätlichen Vorlage vom 3. Juni 1997 dargestellten organisatorischen Rahmenbedingungen (Unternehmenszweck IBBL sowie Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten von Landrat, Regierungsrat, Generalversammlung und Verwaltungsrat) werden minimal angepasst. Die detaillierten Beschreibungen finden sich in Abbildung 3 und in den Anhängen 1 bis 3 und 19.
Unternehmenszweck Industrielle Betriebe Baselland AG (IBBL)
Die Gesellschaft bezweckt - die Entsorgung von Abfällen, Reinigung von Abwässern sowie die Produktion von Wärme und Strom im Kanton Basel-Landschaft und in den angrenzenden Gebieten. - Hierfür erwirbt und betreibt sie Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, insbesondere Abwasseranlagen (Zuleitungskanäle, Pumpwerke, Mischwasserrückhaltebecken, Entlastungswerke, Abwasserreinigungsanlagen, Schlammanlagen), Deponien, Abfall- und Energieanlagen im Kanton Basel-Landschaft sowie in angrenzenden Gebieten. Sie kann Anlagen und Einrichtungen erstellen, kaufen und verkaufen, mieten und vermieten, pachten und verpachten und die damit verbundenen Finanzgeschäfte tätigen. - Es ist der Gesellschaft ferner insbesondere möglich, ihr Aufgabengebiet in verwandte Bereiche (z.B. in den Bereich Wasserversorgung) zu erweitern, um ihren Kundinnen und Kunden ein abgerundetes Leistungspaket anbieten zu können. - Die Gesellschaft wird unter Berücksichtigung von ökologischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Erfordernissen geführt, sowie nach Massgabe der ihr vom Kanton Basel-Landschaft erteilten Konzession. - Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen, ferner Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmungen beteiligen oder sich mit diesen zusammenschliessen. Sie kann insbesondere auch Verpflichtungen zugunsten Dritter eingehen und Grundstücke erwerben, veräussern und verwalten. |
Abb. 3: Unternehmenszweck IBBL
4.2.2 Organe der Aktiengesellschaft
Die IBBL verfügt, wie im Aktienrecht vorgesehen, über die Organe Generalversammlung, Verwaltungsrat und Revisionsstelle. Es wird vom Recht Gebrauch gemacht, den Verwaltungsrat zu ermächtigen, die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglementes (Anhang 20) ganz einer professionellen Geschäftsleitung - der heutigen Amtsleitung - zu übertragen.
Die beiden Aktionärsgruppen, Kanton und Gemeinden, bilden mit je einem Anteil von 50 Prozent der Stimmen und des Kapitals paritätisch das Organ der Generalversammlung, welches gemäss Gesetz das oberste Organ der Gesellschaft ist. Ihr stehen gemäss Obligationenrecht folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- Die Festsetzung und Änderung der Statuten,
- die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle,
- die Genehmigung des Jahresberichts,
- die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes,
- die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Der Verwaltungsrat soll bei der Gründung aus 9 Mitgliedern bestehen, wobei dem Kanton 5 und den Gemeinden 4 Sitze zustehen.
Der Regierungsrat leitet die aus seiner Sicht notwendige Mehrheit im Verwaltungsrat ab aus der dem Kanton obliegenden subsidiären Haftung gegenüber Dritten im Abwasser- und Abfallbereich. Eine Parität im Verwaltungsrat kann nach Ansicht des Regierungsrates dann ins Auge gefasst werden, wenn zu einem späteren Zeitpunkt das Aufgabengebiet der IBBL auf Infrastrukturen der Gemeinden ausgedehnt werden sollte.
Die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons Basel-Landschaft im Verwaltungsrat werden auf Antrag des Regierungsrats durch die Generalversammlung gewählt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden werden durch die Generalversammlung auf Antrag der Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft gewählt. Dabei ist die Generalversammlung gehalten, die einzelnen Teilgebiete des Kantons angemessen zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsrat fasst in allen Angelegenheiten Beschluss, die nicht nach Gesetz oder der Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind (Anhang 3). Der Verwaltungsrat überträgt dabei die Geschäftsführung einer vollamtlichen Geschäftsleitung (Kapitel 4.2.6, Anhänge 5 und 6).
Die Revisionsstelle ist ein vom Verwaltungsrat und von den bestimmenden Aktionären unabhängiges Organ. Sie prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Statuten entsprechen; sie berichtet der Generalversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt Abnahme mit oder ohne Einschränkung oder Rückweisung der Jahresrechnung. Bei Feststellung von Verstössen gegen Gesetz und Statuten während der Durchführung der Prüfung meldet sie dies dem Verwaltungsrat, in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung.
4.2.3 Erweiterung, Verkleinerung Aktionärskreis der Gemeinden
Das Verhältnis der Aktionäre zueinander lässt sich aus rechtlichen Gründen weder im (öffentlich-rechtlichen) Gesetz noch in den (privatrechtlichen) Statuten, sondern nur in einem privatrechtlichen) Aktionärsbindungsvertrag oder in einem Revers regeln. Hier wurde, aus Einfachheitsgründen, der Revers (Kapitel 4.6.7, Anhang 21) gewählt. Darin sind Art und Weise der Übertragung der Aktien vom Kanton auf die einzelnen Gemeinden geregelt. Im Weiteren werden die Gemeinden verpflichtet, die Aktien, mit Ausnahme an den Gemeindeverband, nicht weiterzugeben, solange der Kanton seine Aktien nicht veräussert. Der Gemeindeverband wird diese Aktien halten, welche für Gemeinden vorgesehen sind, die zur Zeit noch nicht der IBBL beitreten wollen oder können. Ebenso wird der Gemeindeverband eine Statthalterfunktion wahrnehmen für Gemeinden, die zu einem späteren Zeitpunkt ihre Aktien abtreten möchten. Im Revers ist schliesslich geregelt, dass der Gemeindeverband an der Generalversammlung mit maximal 15 % der Stimmrechte zugelassen ist.
4.2.4 Erweiterung Aktionärskreis um aussenstehende Dritte
In der Debatte im Landrat im Rahmen der Behandlung der regierungsrätlichen Vorlage vom 3. Juni 1997 ist klar zum Ausdruck gekommen, dass die IBBL als ein Unternehmen geführt werden soll, das dem Kanton und den Gemeinden gehört. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt der Aktionärskreis um aussenstehende Dritte erweitert werden, ist beabsichtigt, eine Kapitalerhöhung in der Höhe des Aktienanteils des Dritten und Verkauf desselben, vorzunehmen. Damit soll die Parität Kanton/Gemeinden sichergestellt werden, alle bisherigen Aktionäre würden gleich behandelt und alle bisherigen Aktionäre würden bleiben. Den Entscheid, ob und in welcher Form der Aktionärskreis erweitert werden soll, würde die Generalversammlung treffen. Je nach Höhe der Aufstockung des Kantonsanteils wird es dannzumal letztlich Aufgabe des Parlamentes und allenfalls des Volkes sein, über die Aufstockung und damit über die Erweiterung des Aktionärskreises um aussenstehende Dritte zu befinden.
4.2.5 Vertretung der Gemeinden
Auf die in der regierungsrätlichen Vorlage vom 3. Juni 1997 noch vorgesehenen IBBL-Bezirkskommissionen kann auf Wunsch der Gemeinden verzichtet werden, da der neue Gemeindeverband diese Funktion (insbesondere den Informationsfluss und die Meinungsbildung unter den Gemeinden) übernehmen kann.
Es ist auch vorgesehen, dass die Generalversammlung des Gemeindeverbandes der Generalversammlung der IBBL die Vertretung der Gemeinden für den Verwaltungsrat der IBBL zur Wahl vorschlägt.
Die IBBL-Projektkommissionen stellen das Bindeglied zwischen der IBBL und den Gemeinden bei Bauprojekten in den entsprechenden Gemeinden dar und dienen primär der gegenseitigen Information (Anhang 4).
4.2.6 Struktur der IBBL
Die Organe der IBBL gehen aus Abbildung 4 hervor.
Abb. 4 Struktur der IBBL (bei der Gründung)
Das Detailorganigramm der IBBL entspricht bei der Gründung dem heutigen Organigramm des AIB (Anhang 5).
Die Geschäftsleitung entspricht der heutigen Amtsleitung; die erweiterte Geschäftsleitung der IBBL wird gebildet durch die heutige Amtsleitung, ergänzt mit den heutigen Bereichsleitern des AIB (Anhang 6).
4.2.7 Vertragsverhältnisse für dingliche Rechte
Die IBBL übernimmt vom Kanton die Grundstücke für die bestehenden Anlagen im Baurecht, indem für jedes Grundstück ein unselbständiges Baurecht in Form eines Dienstbarkeitsvertrages (Anhang 14) vereinbart wird. Die jeweiligen Baurechte dauern 50 Jahre, können jedoch verlängert werden. Nach Ablauf des Baurechts gehen die Anlagen gegen eine angemessene Entschädigung wieder an den Kanton zurück. Das Vorgehen ist analog zur Konzession der IBBL geregelt. Kündigt die IBBL ein Baurecht vor Ablauf des Dienstbarkeitsvertrages, muss sie das entsprechende Grundstück in geräumtem Zustand - sofern zwischen Baurechtgeber und Baurechtnehmerin nichts anderes vereinbart wird - an den Kanton zurückgeben.
Der Kanton und die Gemeinden sorgen gestützt auf § 113 der Kantonsverfassung für eine umweltgerechte Ableitung der Abwässer und Abfallbeseitigung. Da die IBBL diese Aufgaben inskünftig für den Kanton und die Gemeinden übernehmen wird, ist ein öffentliches Interesse gegeben. Gestützt auf § 6 Absatz 1 der Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz vom 26. November 1996 kommt somit die IBBL in den Genuss von Erleichterungen bezüglich Baurechtszins: Es gilt der Baurechtszins für Wohnbauten. Dieser entspricht dem Zins für Gemeindedarlehen und wird aufgrund des Buchwertes per 1. Januar 1998 von 23.8 Millionen Franken, entsprechend den Gestehungskosten, und nicht des auf 83.5 Millionen Franken geschätzten Verkehrswertes berechnet (siehe Artikel 4.1 des Entwurfes zum Dienstbarkeitsvertrag, Anhang 14). Die Schätzung des Verkehrswertes basiert auf den m2-Preisen für Grundstücke in der die Abwasseranlagen umgebenden Zone (im Siedlungsgebiet in der Regel Gewerbe- und Industrieareal; ausserhalb Siedlungsgebiet in der Regel landwirtschaftlich genutztes Land). Das AIB hat die Gestehungskosten aller Grundstücke ab Kauf jährlich verzinst. Die Liste der AIB-Abwasseranlagen (Anhang 15) gibt Aufschluss über die Gestehungskosten der einzelnen Parzellen.
Das Land, das die IBBL im Baurecht übernimmt, wird inskünftig privatwirtschaftlich genutzt. Damit Land vom Kanton nach dem Aufheben von Anlagen verkauft oder Land für neue Anlagen gekauft werden kann, ist eine entsprechende Flexibilität notwendig. Aus diesem Grund sind die entsprechenden Grundstücke vom Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen umzuwidmen (§ 14 Abs. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987 und Ziffer 4 des Landratsbeschlusses).
Für neue Anlagen, welche die IBBL realisieren wird, kann entweder die IBBL Land selber freihändig erwerben oder der Kanton erwirbt das Land und stellt es der Gesellschaft mittels eines unselbständigen Baurechts zur Verfügung.
Schliesslich überträgt der Kanton die Nutzung aller bestehenden und zukünftigen Durchleitungsrechte, die während der Dauer der Konzession notwendig sind, an die IBBL.
4.2.8 Vertragsverhältnisse mit Dritten
Im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich des AIB bestehen heute verschiedene Verträge wie z.B. Wartungs- und Serviceverträge, Miet- oder Pachtverträge sowie Wärmelieferungsverträge. Sind die Vertragspartnerinnen und -partner des Kantons oder des AIB einverstanden, übernimmt die IBBL als Rechtsnachfolgerin alle Rechte und Pflichten aus diesen Vertragsverhältnissen. Wenn die Vertragspartnerinnen und -partner der Vertragsübernahme nicht zustimmen, bleibt das bisherige Vertragsverhältnis bestehen. In diesen Fällen wird die IBBL nur im Auftrag des Kantons die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Verträgen wahrnehmen. Diese Regelung gilt auch für Verträge, die der Kanton in Zukunft abschliessen wird, sofern nicht von Anfang an ein Vertrag mit der IBBL vorgesehen ist.
Bei allen grenzüberschreitenden Vertragsverhältnissen bleiben die bisherigen Verträge in der bisherigen Form bestehen. In diesen Fällen wird die IBBL lediglich im Auftrag des Kantons Rechte und Pflichten aus den bestehenden und neuen Verträgen wahrnehmen. Näheres dazu siehe Kapitel 4.5.5 und § 5 der Konzession.
Die Verträge des Kantons mit den verpachtenden Bürgergemeinden Liestal, Füllinsdorf und Arisdorf im Zusammenhang mit der Deponie Elbisgraben sollen in der bisherigen Form grundsätzlich weiter bestehen. Die IBBL wird damit nicht Vertragspartnerin dieser Bürgergemeinden, so dass die bisherige unbefristete und unbeschränkte Haftung des Kantons für Schäden aus der Deponie Elbisgraben gegenüber diesen Bürgergemeinden weiterhin bestehen bleibt (siehe §§ 14, 16 Abs. 2 und 17 Abs. 1 des IBBL-Gesetzes sowie § 5 Abs. 2 der Konzession und die entsprechenden Kommentare in Kapitel 4.5.4 und 4.5.5). Diese unbeschränkte und unbefristete Haftung bildet demzufolge eine Ausnahme von der Haftungsregelung für die Deponie Elbisgraben (siehe § 17 des IBBL-Gesetzes und Kapitel 4.5.2 und 4.5.3).
4.3.1 Gesamtarbeitsvertrag
Gestützt auf die bisher im Rahmen des Projektes geführten Diskussionen sollen eigenständige personalrechtliche Grundlagen geschaffen werden, die sich materiell aber an die Regelungen des Kantons anlehnen. In einem Gesamtarbeitsvertrag (Betriebsvertrag) zwischen der IBBL und den zuständigen Verbänden werden die Arbeits- und Anstellungsbedingungen festgelegt. Die Konkretisierung des Gesamtarbeitsvertrages, basierend auf den heute gültigen Rechtsgrundlagen, findet sich im Anhang 7. Es gilt der Grundsatz, wonach die personalrechtlichen Bestimmungen in Anlehnung an die Rechtsgrundlagen des Kantons festgelegt werden sollen. Da sich verschiedene personalrechtliche Bestimmungen des Kantons in Veränderung befinden, sind spätere Anpassungen dieses Dokumentes möglich.
4.3.2 Überführung Arbeitsverträge in die Aktiengesellschaft
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IBBL stehen in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis. Die Gesellschaft gewährt ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleichwertige Anstellungsbedingungen wie diese für das kantonale Personal gelten. Die Gesellschaft übernimmt im Zeitpunkt der Aufhebung des AIB dessen Personal.
Aus Abbildung 5 geht hervor, dass die Überführung der Arbeitsverträge in den Gesamtarbeitsvertrag problemlos möglich ist oder dass in speziellen Fällen bestehende Verträge bestehen bleiben.
Heutige Stellung beim Kanton | Bemerkungen zur Überführbarkeit |
Angestellte mit unbefristetem Arbeitsvertrag (89 Personen) |
Überführung in GAV problemlos möglich |
Angestellte mit befristetem Arbeitsvertrag (3 Personen) |
Überführung in GAV problemlos möglich |
Mit speziellem Vertrag (AIB/Finanzkontrolle) über Gemeinden verpflichtete Teilzeitbeschäftigte (Wartungsbeauftragte von lokalen Kläranlagen) (3 Personen) |
Verträge bleiben bestehen; anstelle AIB/Finanzkontrolle tritt IBBL |
Abb. 5 Überführbarkeit Arbeitsverträge in IBBL (Stand März 2000)
4.3.3 Personalvorsorge
Die berufliche Vorsorge wird zu gleichen Konditionen wie für das Personal des Kantons bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse sichergestellt. Die heutigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AIB, welche künftig Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IBBL sind, bleiben bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse versichert. Für die IBBL gibt es nach Prüfung der Sachlage keinen Grund, die Vorsorgeeinrichtung zu wechseln.
Unmittelbar nach Gründung der IBBL wird die Unternehmung daher ein kollektives Anschlussgesuch an die Basellandschaftliche Pensionskasse stellen, womit gemäss deren Statuten ein nahtloser Übertritt ohne irgendwelche Konsequenzen möglich wird.