Überführung Amt für Industrielle Betriebe aus der kantonalen Verwaltung in eine AG
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Überführung Amt für Industrielle Betriebe aus der kantonalen Verwaltung in eine AG |
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Vorlage 2000-122 vom 23. Mai 2000 - [Vorlage 2000-122; Inhalt ] |
2. Veranlassung und rechtliche Grundlagen
2.1
Initiative für eine separate Trägerschaft von Abwasser- und Abfallanlagen 1995
Am 28. April 1995 haben 35 Gemeinden eine nicht formulierte Initiative (Gemeinde-Initiative) betreffend separate Trägerschaft für die Abwasser- und Abfallanlagen eingereicht. Laut der Initiative ist die Gesetzgebung wie folgt zu ändern:
" 1. Kanton und Gemeinden gründen eine oder mehrere, in der Regel paritätisch geführte öffentlich-rechtliche Anstalt/en für den Bau, Unterhalt und Betrieb von regionalen und überregionalen Abwasser- und Abfallanlagen.
2. Der Kanton bringt die bestehenden Abwasser- und Abfallanlagen entschädigungslos in die neu zu gründenden öffentlich-rechtlichen Anstalten ein.
Federführende Gemeinde ist die Einwohnergemeinde Lausen. Die Initiative kann vorbehaltlos zurückgezogen werden. Jede unterzeichnete Gemeinde kann ihr Begehren zurücknehmen. Die Initiative gilt als zurückgezogen, wenn das Begehren von so vielen Gemeinden zurückgenommen wird, dass das Quorum von fünf Gemeinden nicht mehr erfüllt ist."
2.2
Rechtliche Grundlagen für die Ausgliederung des AIB
In der regierungsrätlichen Vorlage an den Landrat vom 3. Juni 1997 betreffend separate Trägerschaft für die Abwasser- und Abfallanlagen sind die sich in diesem Zusammenhang stellenden Kernfragen ausführlich diskutiert und die rechtlichen Grundlagen aufgeführt. Hier sei lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass das Bundesrecht den Vollzugsbehörden im Umweltschutz- und Gewässerschutzbereich erlaubt, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten Vollzugsaufgaben zu übertragen
(1)
. Auch die Kantonsverfassung lässt eine Übertragung der Aufgaben für eine umweltgerechte Abwasserableitung und -behandlung sowie Abfallbeseitigung ausdrücklich zu (§ 80 Abs. 3 KV). Dabei müssen der Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger und die Aufsicht durch den Landrat und Regierungsrat in jedem Fall sichergestellt sein (§ 80 Abs. 4 und 61 Abs. 1 KV). Durch die Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private (Konzession) werden Kanton und Gemeinden nicht aus ihrer Verantwortung entlassen.
2.3
Landratsbeschluss vom 30. Oktober 1997
In Abbildung 1 ist der Landratsbeschluss vom 30. Oktober 1997 für eine neue Trägerschaft für das AIB in vollem Wortlaut wiedergegeben.
Landratsbeschluss betreffend Gemeinde-Initiative betreffend separate Trägerschaft für die Abwasser- und Abfallanlagen; neue Trägerschaft für das Amt für Industrielle Betriebe vom 30. Oktober 1997 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: 1. Der nicht formulierten Gemeinde-Initiative vom 28. April 1995 betreffend separate Trägerschaft für die Abwasser- und Abfallanlagen wird im Sinne dieser Vorlage des Regierungsrates Folge gegeben. 2. Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Landrat eine Vorlage mit folgendem Inhalt zu unterbreiten: Überführung des Amts für Industrielle Betriebe aus der kantonalen Verwaltung in eine Aktiengesellschaft, an welcher der Kanton und die Gemeinden paritätisch beteiligt sind. |
Abb. 1: Landratsbeschluss vom 30. Oktober 1997
Die der regierungsrätlichen Vorlage vorangegangenen detaillierten Untersuchungen haben klar gezeigt, dass die betriebliche Ausrichtung des heutigen Zustandes (die Geschäftsbereiche Abwasserreinigung, Abfallentsorgung sowie Fernwärme im heutigen AIB zusammengefasst) beibehalten werden soll. Alle andern untersuchten Möglichkeiten der betrieblichen Ausrichtung wiesen in vielen Punkten Nachteile gegenüber der heutigen Lösung auf. Namentlich würde die Qualität der Leistungserbringung sinken bei gleichzeitigem Anwachsen des Aufwandes.
Aus der Vielzahl privatrechtlicher Gesellschaftsformen und öffentlich-rechtlicher Trägerschaftsformen hat sich schliesslich die Aktiengesellschaft als geeignetste Rechtsform für das auszugliedernde AIB herauskristallisiert. Die IBBL wird analog dem heutigen AIB in die drei Geschäftsbereiche Abwasserbehandlung, Abfallentsorgung und Energieversorgung gegliedert sein (siehe Abbildung 2). Diese Geschäftsbereiche werden wie heute unterstützt durch die Zentralen Dienste sowie die Projektierung und Bauausführung.
Abb. 2: Organigramm AIB
Die neue Trägerschaft trägt den Anliegen der nicht formulierten Initiative Rechnung, welche die Gründung von einer oder mehreren öffentlich-rechtlichen Anstalt/en für den Bau, Unterhalt und Betrieb von regionalen und überregionalen Abwasser- und Abfallanlagen fordert. Die vorgeschlagene Lösung einer Trägerschaftsform des Privatrechts ist ebenfalls im Sinne der Initiative. Die Aktiengesellschaft soll dem Kanton und den Gemeinden gehören, also der öffentlichen Hand; später ist aber auch die Beteiligung Dritter möglich. Das Unternehmen erfüllt nach wie vor Aufgaben im öffentlichen Interesse, handelt aber in eigener Verantwortung. Das angestrebte institutionalisierte Zusammenwirken von Gemeinden und Kanton in einem Unternehmen eröffnet neue Perspektiven für ganzheitliche und kostengünstige Lösungen im Abwasser- und Abfallbereich sowie für weitere verwandte Geschäftsbereiche. Diese Perspektiven sind jedoch zu nutzen, denn nur so lassen sich die Kosten im Abwasser- und Abfallbereich mittel- und langfristig dauerhaft senken.
Fussnote:
1. Art. 43 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991.