Entwidmung von zwei im Eigentum des Kantons stehenden Liegenschaften - [Vorlage 2000-159; Inhalt ]
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Entwidmung von zwei im Eigentum des Kantons stehenden Liegenschaften - [Vorlage 2000-159; Inhalt ] |
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Entwidmung von zwei im Eigentum des Kantons stehenden Liegenschaften vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen - ENTWURF |
Vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 34 Absatz 1 Buchstabe f des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987 1 , beschliesst:
Die folgenden Grundstücke werden zum Restbuchwert vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen übertragen:
- | Parzelle1262, GB Liestal, haltend 1 a 96 m 2 , mit Wohnhaus Zeughausplatz 9, Buchwert Fr. 0.- |
- | Parzelle A 1974, GB Allschwil, haltend 6a 44 m 2 , mit Polizeiposten Baselstrasse 247, Buchwert Fr. 92'801.40 |