Revision des Gesetzes über den Gewässerschutz
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Revision des Gesetzes über den Gewässerschutz |
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Vorlage 2000-157 vom 22. August 2000 - [Vorlage 2000-157; Inhalt ] |
2. Ergebnis der Vernehmlassung und deren Berücksichtigung sowie Änderungen, Erläuterungen
Im Dezember 1998 wurde der Entwurf zur Revision des GSchG BL den Gemeinden, Parteien, Verbänden, Ingenieurbüros und weiteren interessierten Kreisen zur Vernehmlassung unterbreitet. Insgesamt trafen 81 Stellungnahmen ein. Die Anzahl der Stellungnahmen verteilt sich auf folgenden Institutionen:
56 | Gemeinden |
8 | Verbände und Organisationen |
7 | Parteien |
5 | Ingenieurbüros |
3 | Ämter |
2 | Industriebetriebe |
18 Gemeinden haben sich der Stellungnahme des Verbands der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten und dem Verband der Gemeindeschreiber- und -verwalter angeschlossen. 14 Gemeinden haben eine eigene Stellungnahme abgegeben. 7 Gemeinden haben sich der Stellungnahme des Kanalunterhaltsdienstes der Waldenburger und benachbarter Gemeinden angeschlossen. Die übrigen Gemeinden haben Teile der Verbandsstellungnahmen übernommen und mit eigenen Inhalten ergänzt.
Die Ergebnisse der Vernehmlassung wurden in einer Arbeitsgruppe diskutiert und zum vorliegenden Revisionsentwurf verarbeitet. Die Arbeitsgruppe unter der Leitung des Amtes für Umweltschutz und Energie (AUE) setzte sich aus zwei Vertretern des Verbands der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten und je einem Vertreter des Amtes für Industrielle Betriebe (AIB) sowie der Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion zusammen.
2.1. Allgemeine Stellungnahmen und Forderungen
Eintreten
- Falls die vorliegende Revision zu einer weiteren Kostenbelastung der Gemeinden führt, fordern einzelne Gemeinden vom Kanton eine entsprechende Steuersenkung.
Die folgende Tabelle zeigt die durchschnittlichen Kosten (1996 - 1998), die seitens des Kantons und des Zweckverbands Laufental-Lüsseltal den Gemeinden und den Chemiebetrieben (ARA Rhein) in Rechnung gestellt wurden.
Aufwand AIB ( 90 % der Gesamtkosten) | Mio. Fr. 32,3 | |
Aufwand Zweckverband Laufental-Lüsseltal (100 %) | Mio. Fr. 1,5 | |
Aufwand AUE zulasten "AIB-Gemeinden" (90 %) | Mio. Fr. 2,3 | |
Aufwand AUE zulasten Chemie (ARA Rhein) (90 %) | Mio. Fr. 0,2 | |
Aufwand AUE zulasten "ARAL-Gemeinden"(90 %) | Mio. Fr. 0,3 | |
Total Aufwand AUE (90 % der Gesamtkosten) | Mio. Fr. 2,8 | |
Aufwand Total pro Jahr | Mio. Fr. 36,6 |
Durch die Einführung des Verursacherprinzips durch den Bund sind sämtliche Kosten (100 %) jenen zu belasten, die Abwasser verursachen (1) . Dadurch werden die weiter zu verrechnenden Kosten für Bau und Betrieb der kantonalen Abwasseranlagen - zusammen mit den Aufwendungen für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung - von durchschnittlich 36,6 Mio. Fr. um ca. 3,5 Mio. Fr. auf rund 40 Mio. Fr. ansteigen.
Die Kosten des Zweckverbands ARA Laufental-Lüsseltal werden bereits heute zu 100 % den Verbandsgemeinden weiterverrechnet.
Auf der Basis der neuen Gesetzgebung können die Gemeinden für das in die Kanalisation eingeleitete Regenwasser wie für das Schmutzwasser eine Abwassergebühr verlangen. Unter anderem wird damit auch das von den Strassen in die Kanalisation abfliessende Abwasser gebührenpflichtig. Das kantonale Tiefbauamt wird deshalb künftig für die Entwässerung aller Kantonsstrassenabschnitte in den Gemeinden Kosten von rund 2,5 Mio. Fr. pro Jahr tragen müssen.
Die Mehrkosten von 3,5 Mio. Fr. werden sich somit künftig mit 1,0 Mio. Fr. zulasten der Gemeinden und 2,5 Mio. Fr. zulasten des Kantons verteilen. Die Kostenerhöhung von ca. 1,0 Mio. Fr. wird in den Gemeinden eine um Fr. 0,05/m 3 höhere Abwassergebühr ergeben. Der Regierungsrat sieht damit keine Möglichkeit, eine Steuersenkung vornehmen zu können.
- Ein Teil der Gemeinden fordert die Einführung einer Grundgebühr, ein anderer Teil eine volle Anwendung des Verursacherprinzips (Erklärung vgl. Beilage 2, § 13, Abs. 2).
- Die SP BL fordert, dass die drei kantonalen Gesetze (GSchG BL, Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer, Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden) auf der Basis des Eidg. GSchG zu einem kantonalen Gesetz zusammengeführt werden.
Auch wenn die drei kantonalen Gesetze (GSchG BL, Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer, Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden) einen sehr engen Bezug zueinander haben, ist eine Zusammenlegung wegen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit nicht zweckmässig. Wichtig ist, dass die mit dem Gesetzesvollzug beauftragten Fachstellen eng zusammenarbeiten und die notwendigen Massnahmen aufeinander abgestimmt werden. Diese Abstimmung ist bei der Erarbeitung der Regionalen Entwässerungsplanungen vorgesehen (siehe § 3 GSchG BL).
- Da die Revision eine Anpassung der kommunalen Reglemente nach sich zieht, wünschen einzelne Gemeinden eine Überprüfung der Reglemente durch den Kanton und eine entsprechende Mitteilung bezüglich der nötigen Anpassungen.
Bezüglich der Anpassung der kommunalen Reglemente wird der Verband der Gemeindeschreiber und -verwalter unter Mitwirkung des AUE ein dem Verursacherprinzip angepasstes Muster-Abwasserreglement zur Verfügung stellen. Eine Arbeitsgruppe hat bereits mit den Anpassungen des vorhandenen Muster-Abwasserreglements begonnen. Diese Unterlage erleichtert es den Gemeinden, ihre Abwasserreglemente zu aktualisieren.
2.2. Stellungnahmen zu den einzelnen §§ des Gesetzes über den Gewässerschutz und deren Berücksichtigung, Änderungen und Erläuterungen:
§ 1 Der Zweckartikel soll bezüglich der Aufgabenteilung mit "Kläranlagebetreiber" ergänzt werden.
Der Zweckartikel § 1 wurde entsprechend ergänzt.
§ 2 Zusammenarbeit unverändert
§ 3 Entwässerungsplanung
Allgemeines
Da im Bundesgesetz nun auch der Begriff der "Generellen Entwässerungsplanung" (GEP) eingeführt wurde und damit die Begriffsdifferenz zu den Richtlinien des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute bereinigt wurde, kann dieser Begriff auch ins kantonale Gesetz übernommen werden.
Der Generelle Entwässerungsplan (GEP) umfasst verschiedene Planungsphasen. Als Grundlage dienen sechs Zustandsberichte, in denen die derzeitige Situation und die Defizite dargestellt werden. Darauf aufbauend werden verschiedene Varianten zur Verbesserung der Siedlungsentwässerung erarbeitet. Unter dem Gesichtswinkel eines guten Kosten-/ Nutzenverhältnisses erfolgt die Wahl der Bestvariante, welche zum Entwässerungskonzept ausgearbeitet wird:
Die Generellen Entwässerungspläne (GEP) werden durch die einzelnen Gemeinden erarbeitet. Die Prüfung der GEP wird durch das Amt für Umweltschutz und Energie durchgeführt. Die Genehmigung der GEP erfolgt durch den Regierungsrat.
Der Regionale Entwässerungsplan (REP)
Die vielschichtigen ökologischen Zusammenhänge erfordern eine ganzheitliche Planung, die nicht an den Gemeinde- oder Kantonsgrenzen halt machen darf. Durch die Regionale Entwässerungsplanung kann erreicht werden, dass die GEP der Gemeinden, die Landschaftsplanung, die Leistung der Kläranlagen, die Grundwassernutzung, wasserbaulichen Massnahmen etc. aufeinander abgestimmt werden. Mit dieser Planung soll erreicht werden, dass die Qualitätsziele der Gewässer durch einen gezielten Einsatz der Mittel sichergestellt werden können. Die Massnahmen sollen in den Bereichen erfolgen, in welchen das Kosten-/Nutzenverhältnis am grössten ist.
Eine solche Planung ist in den Einzugsgebieten der Birs, Birsig und Ergolz als notwendige Grundlage vorgesehen. Um den Handlungsbedarf problemorientiert darzustellen, soll in erster Priorität der REP Birs ausgearbeitet werden und als Grundlage der weiteren Massnahmen, zum Beispiel in den Einzugsgebieten der Kläranlagen Zweckverband Laufental-Lüsseltal, Birs 1 und Birs 2, zur Verfügung stehen.
Der Regionale Entwässerungsplan (REP) umfasst möglichst ein gesamtes Einzugsgebiet eines Gewässers und verbindet die einzelnen GEP-Bereiche und Einzugsgebiete der Kläranlagen:
Je nach Einzugsgebiet braucht es verschiedene Partner, welche bei der Erarbeitung des REP mitwirken. Eine gute Kommunikation und Koordination zwischen den einzelnen Planungsebenen ist Voraussetzung für einen optimalen REP. Deshalb soll diese Planung durch den Kanton wahrgenommen werden.
§ 3 Abs. 1
Stellungnahmen
Der REP soll nicht durch die Kläranlagebetreiber, sondern durch die Gemeinden oder durch eine übergeordnete Stelle (Kanton, Amt) erarbeitet werden.
In die Formulierung aufzunehmen sei die Zusammenarbeit mit den ausserkantonalen Gemeinden. Zudem sei der Detaillierungsgrad dieser Planung auszuweisen (Vorprojekt, Konzept?). Die Inhaltsbeschreibung des REP muss entsprechend der Stellungnahme des
BUWAL zur GSchV noch ergänzt werden.
Erläuterungen
Aufgrund der Vernehmlassung wird im Entwurf der Gesetzesrevision vorgesehen, dass der Kanton in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, soweit notwendig, die Regionale Entwässerungsplanung (REP) vornimmt. Eine Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Instanzen ist vorgesehen, soweit diese daran interessiert sind und es das Einzugsgebiet des Gewässers vorgibt.
§ 3 Abs. 2
Stellungnahmen
Es wird die Ansicht vertreten, dass die Kosten für die Anpassung der GEP durch den Kanton - dieser sei Verursacher - übernommen werden müssen. Zudem wird darauf aufmerksam gemacht, dass in diesem Absatz geregelt werden muss, wie die bereits genehmigten oder fast fertigen GEP auf den REP abgestimmt werden müssen.
Erläuterungen
In der Regionalen Entwässerungsplanung werden vorwiegend Massnahmen ausgewiesen, welche mittel- und langfristig umzusetzen sind. Dies erlaubt es auch den Gemeinden, Änderungen der GEP im Rahmen der periodischen Anpassungen vorzunehmen, wie dies im Dekret über den Generellen Entwässerungsplan (GEP; SGS 782.2) verlangt wird. Von einer Übernahme der Kosten für die Anpassung der GEP durch den Kanton ist deshalb abzusehen.
Die im GEP vorzusehenden Anpassungen werden im REP ausgewiesen und können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein, so dass eine Regelung diesbezüglich im Gesetz nicht möglich ist.
§ 3 Abs. 3 (entspricht dem geltenden Abs. 2) unverändert
§ 3 Abs. 4 (Anpassung des geltenden Abs. 3)
Stellungnahmen
Die Gewährung des Enteignungsrechtes beim GEP soll aufgrund der Meinung einer Mehrheit in den Stellungnahmen ersatzlos gestrichen werden. Eine Minderheit will dies beibehalten oder eine "kann"-Formulierung einführen. Der Abwasserzweckverband Laufental-Lüsseltal und der Einwohnerrat Reinach schlagen vor, auch für den REP das Enteignungsrecht vorzusehen.
Erläuterungen
Gemäss § 38 des Gesetzes über die Enteignung (SGS 410) wird das Enteignungsrecht, z. B. für GEP-Massnahmen, durch die Einwohnergemeindeversammlung beschlossen. Damit die Gemeinde das Enteignungsrecht auch an Dritte übertragen kann, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, wie dies in diesem Absatz vorgesehen ist.
§ 3 Abs. 5
Erläuterungen
Die Regelung von § 3 Abs. 5 wurde mit der Landratsvorlage „Ueberführung des Amtes für industrielle Betriebe aus der kantonalen Verwaltung in eine Aktiengesellschaft" abgeglichen. Kläranlagebetreiber sind grundsätzlich selbst für den Bau ihrer Anlagen zuständig. Demzufolge können sie bei Bedarf auch das für den Bau notwendige Land erwerben. Gestützt auf das Gesetz über die Enteignung können sie auch, falls ein freihändiger Erwerb nicht möglich ist, das Enteignungsrecht beim Kanton beantragen. Unter Umständen kann es nötig oder sinnvoll sein, dass der Kanton das Land für die Erstellung einer Anlage erwirbt. In einer solchen Situation soll der Kanton das erworbene Land im Baurecht abgeben.
Fussnote:
1. Bisher wurden nur 90 % weiterverrechnet bzw. 10 % der Gesamtkosten der Kantonsrechnung belastet.