2000-157 (3)


1. Kommissionsberatung

Die Umweltschutz- und Energiekommission hat seit der ersten Lesung im Landrat an ihren Sitzungen vom 28. Oktober 2002, 10. Februar, 17. März und 14. April 2003 die Revision des Gewässerschutzgesetzes erneut beraten. Bei der Beratung zugegen waren RR Elsbeth Schneider und die Herren Alberto Isenburg, Leiter AUE, Felix Stierli, Leiter Abteilung Abwasser, AUE, Christoph Bitterli, Bereichsleiter Abwasseranlagen, AIB, und Andres Rohner, akademischer Mitarbeiter Rechtsabteilung BUD.


Obwohl als einziger Antrag für die zweite Lesung im Landrat die Definition des Begriffes "erheblich" in den Paragraphen 12 und 13 gestellt wurde, hat die Kommission nochmals grundsätzlich über den Gewässerschutz und die Abwassersituation im Kanton diskutiert. Im Bundesgesetz wird zwar das Verursacherprinzip bei den Abwasserarten verlangt, andererseits gibt der Bund den Kantonen einen gewissen Spielraum. Entspricht zum Beispiel die "kann" - Formulierung im § 13 Absatz 2 dem Bundesrecht? Nach Meinung des Juristen wird dem Bundesrecht - wenn auch nicht in einem umfassenden Sinne - Nachachtung verschafft, indem zumindest der Wasserbezug bei der Gebührenerhebung verursachergerecht zur Anwendung gelangt. Andererseits werde der Kanton früher oder später die separate Erfassung aller Abwasserarten durchsetzen müssen. Das Verwaltungsgerichtsurteil im Fall Sissach weise darauf hin. In letzter Konsequenz würden wohl auch die Gemeinden dazu aufgefordert werden, die drei Abwasserarten für ihre Gebührenerhebung zu berücksichtigen. Das Problem wird sein, dass die Lösung für alle 86 Gemeinden im Kanton praktikabel sein muss.


Um bei all diesen Fragen etwas mehr Klarheit zu erhalten, liess die Kommission von der Verwaltung ein Papier erstellen, das die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten der Gebührenerhebung aufzeigt. Dieses ausführliche und aufschlussreiche Papier liegt dem Bericht als Anhang bei.


Nach eingehender Diskussion dieses Papiers hat sich die Kommission entschlossen, vor einem endgültigen Entscheid nochmals alle besprochenen Argumente in die Fraktionen zu tragen, um in der Landratsdebatte langwierigen kontroversen Diskussionen vorzubeugen.


Die Beratungen in den Fraktionen haben ergeben, dass alle bei ihren Standpunkten bleiben. Während die SP- und die Grüne Fraktion dem ursprünglichen Gesetzestext den Vorzug geben, sind die bürgerlichen Parteien der Meinung, die Version nach der ersten Lesung im Landrat sei akzeptabel und mehrheitsfähig. Details und weitergehende Bestimmungen könnten in der Verordnung und in den Gemeindereglementen geregelt werden.


In der Schlussabstimmung stimmte die Umweltschutz- und Energiekommission mit 7 zu 5 Stimmen der unveränderten Fassung gemäss 1. Lesung im Landrat zu.




2. Aufträge nach der 1. Lesung im Landrat


Von Max Ribi wurde der Antrag an die Umweltschutz- und Energiekommission gestellt, in den §§ 12 und 13 den Begriff "erheblich" genauer zu definieren, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.


Die Umweltschutz- und Energiekommission beschloss nach Information durch den Rechtsberater, den Begriff "erheblich" im Gesetz zu belassen, diesen aber in der Verordnung zu regeln.


§ 12 Absatz 3
Kostenüberwälzung Kläranlagebetreiber auf die Gemeinden


Weist eine Gemeinde nach, dass mehr als 10% der von ihr bezogenen Wassermenge nicht in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation abgeleitet wurde, wird diese Menge bei der Kostenüberwälzung in Abzug gebracht.


§ 13 Absätze 2 a und b
Ausgestaltung der Gebühren der Gemeinden


Weist eine Wasserbezügerin oder ein Wasserbezüger nach, dass mehr als 20 % der von der Gemeinde bezogenen Wassermenge nicht in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation abgeleitet wurde, wird diese Menge bei der Gebührenerhebung in Abzug gebracht.


Wasserbezug, der nicht über das öffentliche Wasserversorgungsnetz erfolgt (private Wasserfassung, Regenwassernutzung etc.) ist bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigen, sofern mehr als 10% dieser Wasserbezugsmenge in die Schmutz- und Mischwasserkanalisation abgeleitet wird. Die Gemeinde ist für die Erhebung dieses Wasserbezugs zuständig.




3. Antrag


Die Umweltschutz- und Energiekommission beantragt dem Landrat mit 7 zu 5 Stimmen, der Revision des Gesetzes über den Gewässerschutz gemäss Version nach der ersten Lesung im Landrat zuzustimmen.


Allschwil, 2. Mai 2003


Namens der Umweltschutz- und Energiekommission
Die Präsidentin: Jacqueline Halder



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