2000-153 (1)
Bericht Nr. 2000-153 an den Landrat |
Bericht der:
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Finanzkommission
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vom:
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1. November 2000
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Ergänzung IV der Vorlage 1999/025 aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen oder von Neuerlassen von Bundesgesetzen; kommunale Nebensteuern
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Bemerkungen:
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Änderungen des Gesetzes
über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Vorlage der Regierung)
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1. Ausgangslage
1.1 Status der Teilrevision(en) Steuergesetz
Die vorliegende Ergänzung IV der Vorlage 1999/025 sei einleitend und gestützt auf einen von der kanto nalen Steuerverwaltung erarbeiteten Gesamtüberblick (vgl. Beilage ) zum Anlass genommen, eine kurze Standortbestimmung betreffend die aktuellen Teilrevision(en) des kantonalen Steuergesetzes vorzunehmen:
1.1.1 Teilrevision in drei Schritten (beschlossen)
Die Teilrevision des kantonalen Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz, SGS 331) vom 7. Februar 1974 erfolgte zeitlich und thematisch in drei Schritten (=Revisionspaketen).
Paket 1:
Einführung der einjährigen Veranlagung
(Vorlage
1997/160
, Landratsbeschluss vom
11.03.99
, Volksabstimmung vom
13.06.99
)
Paket 2: Steuerharmonisierung
1999-025C
vom 26. Januar 2000
Vorlage:
Ergänzung III der Vorlage 1999/025 aufgrund der zukünftigen Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes des Bundes betreffend der Einführung von steuerbegünstigtem Bausparen
- Behandlung im Parlament am: 18. Mai 2000
< beschlossen >
1999-025B
vom 14. September 1999
Vorlage:
Ergänzung II der Vorlage 1999/025 aufgrund der zukünftigen Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes des Bundes betreffend Wechsel der Steuerpflicht im interkantonalen Verhältnis
- Bericht der Kommission vom:
6. Januar 2000
- Behandlung im Parlament am: 4. Mai 2000
< 1. Lesung beendet >
- Behandlung im Parlament am: 18. Mai 2000
< beschlossen >
1999-025A
vom 20. April 1999
Vorlage:
Ergänzung der Vorlage 1999/025 aufgrund des inzwischen beschlossenen Stabilisierungsprogrammes 1998 des Bundes
- Bericht der Kommission vom:
6. Januar 2000
- Behandlung im Parlament am: 4. Mai 2000
< 1. Lesung beendet >
- Behandlung im Parlament am: 18. Mai 2000
< beschlossen >
1999-025
vom 9. Februar 1999
Vorlage:
Anpassung des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 an die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990
- Bericht der Kommission vom:
6. Januar 2000
- Behandlung im Parlament am: 4. Mai 2000
< 1. Lesung beendet >
- Behandlung im Parlament am: 18. Mai 2000 < beschlossen >
Paket 3: Revision der Ehegattenbesteuerung
(Vorlage 2000-070 , Landratsbeschluss vom 22.06.00 )
1.1.2 Weitere vorgesehene Gesetzesänderungen (noch offen)
Gestützt auf aktuelle Entscheide des Landrates stehen derzeit - unter Vorbehalt der Ergebnisse des parlamentarischen Prozesses (2. Lesung im Landrat) bzw. der Volksrechte (Volksabstimmung(en)) - folgende steuerrelevanten Gesetzesänderungen bevor:
Erbschafts- und Schenkungssteuer : Steuerbefreiung der Nachkommen (Vorlage 2000-069 , Landratsbeschluss vom 19.10.00 mit Ablehnung des Gegenvorschlags (Freibetrag CHF 200'000); vorgesehene Volksabstimmung im Frühjahr 2001).
Billetsteuer : Abschaffung der kantonalrechtlichen Basis für die kommunale Steuererhebung mit Kompensationsmöglichkeit über den kantonalen Quellensteueranteil (Vorlage 2000-105 , in 1. Lesung genehmigt ).
Ergänzende Steuerharmonisierung : Diverse Anpassungen des Steuer- und Finanzgesetzes aufgrund bundesgesetzlicher Vorgaben, eines landrätlichen Vorstosses sowie innerkantonaler Besonderheiten ( Vorlage 2000/153 ).
1.2 Inhalt
Mit der Vorlage 2000/153 (sie datiert vom 25. Juli 2000) wird dem Landrat eine bunte Palette von Anpassungen des Steuer- und Finanzgesetzes (nachfolgend in Klammern bzw. unterstrichen die zu ändern den oder neuen Bestimmungen des kantonalen Rechts) zur Beschlussfassung unterbreitet, welche sich einerseits im wesentlichen auf folgende Bundesgesetze (BG) zurückführen lassen:
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BG über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern (
§ 29 Abs. 1 Buchstabe b und § 54 Abs. 2
)
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BG über Glücksspiele und Spielbanken (betr. Einkommenssteuerfreiheit der Gewinne (
§ 28 Buchstabe m
))
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BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie ZGB (neues Scheidungsrecht) betr. Unterhalt und Kinderabzug (
§§ 33 Buchstabe c / 34 Abs. 1 Buchstabe b
) sowie Steueraufschub bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen um Liegenschaften (
§ 73 Buchstabe a
)
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BG über die Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten (
§ 111 Abs. 4
).
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Gleichzeitig mit den durch diese bundesrechtlichen Vorgaben bedingten Änderungen wird anderseits einem Postulat entsprochen, welches den Regierungsrat am 31.10.96 beauftragte, bei der Anpassung des Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz die in § 24 lit. e aufgeführte Aufzählung der steuerbaren Einkommensteile zu ergänzen mit "Liquidationsausschüttungen bei Auflösung von Aktiengesellschaften" (Präzisierung des steuerbaren Vermögensertrages aus Beteiligung) .
Zudem werden im Bereich kommunaler Nebensteuern aufgrund des Übergangs zur einjährigen Veranlagung (mit neuem Stichtag auch im innerkantonalen und interkommunalen Bereich entsprechend dem Wohnsitz am Ende der Steuerperiode) eine Änderung des Kirchengesetzes (SGS 191) vom 3. April 1950 sowie des Feuerschutzgesetzes (SGS 761) vom 12. Januar 1981 erforderlich. Beides wird mit dem neu zu schaffenden § 202 Änderung bisherigen Rechts erreicht.
1.3 Grad der Handlungsfreiheit
Die Beschlussfassung durch den Landrat ist in der vorliegenden Materie durch folgende Aspekte gebunden:
a.
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Im Bereich des blossen Nachvollzugs von Bundesrecht (Bestechungsgelder, Gewinne aus Glücksspielen von Spielbanken, Auswirkungen neues Scheidungsrecht, Bearbeitung von Personendaten) ist grundsätzlich von der zwingenden Natur der entsprechenden Bestimmungen des höherrangigen Rechts auszugehen. Vorausgesetzt diese Bestimmungen stehen per 01.01.2001 in Kraft, drängen sich die vorliegenden Anpassungen vorbehältlich anderslautender Übergangsregelungen gebieterisch auf.
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b.
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Im Bereich der selbständigen innerkantonalen Gesetzgebungsautonomie (Regelung der kommunalen Feuerwehrdienst-Ersatzabgabe und Einzug der Kirchensteuern durch die Einwohnergemeinden) entsprechen die vorgeschlagenen Änderungen einem Gebot der Logik (keine unterschiedlichen Massstäbe bei Veranlagung und Bezug, Vereinfachung durch Vereinheitlichung, Förderung künftiger Entwicklungen mit gemeinsamen Bezugslösungen).
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1.4 Verhältnis zum Regierungsprogramm 99/03
Das vom Landrat genehmigte Regierungsprogramm 1999-2003 erwähnt in Programmpunkt Nr. 2.02 u.a. ausdrücklich die Anpassungen im Rahmen der Steuerharmonisierung sowie die geplanten weiteren Gesetzesrevisionen. Mit den vorgesehenen Gesetzesänderungen wird den Zielen und Massnahmen dieses Programmpunktes entsprochen bzw. werden zur Zielerreichung erforderliche Vorleistungen erbracht (s. z.B. Massnahme 2.02.08). Es besteht mithin Kongruenz von Regierungsprogramm und Vorlage.
2. Kommissionsberatung
2.1 Einleitung
Die Finanzkommission behandelte die Vorlage an ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2000 in Anwesenheit von Herrn Regierungsrat Adrian Ballmer sowie der Herren Dr. Hans Peter Salzgeber, Vorsteher und lic.iur. Benjamin Pidoux, akad. Mitarbeiter Rechtsdienst Steuerverwaltung, Dr. Martin Thomann, Finanzverwalter und Roland Winkler, Vorsteher Finanzkontrolle.
2.2 Eintreten und Detailberatung
Das Eintreten auf das Geschäft war ebenso unbestritten wie dies die einzelnen zur Änderung vorgeschlagenen Bestimmungen selbst waren. Im Rahmen der Detailberatung wurden keinerlei Vorbehalte an- oder Änderungsvorschläge eingebracht. Für Einzelheiten betreffend die zu ändernden Bestimmun gen sei auf die Vorlage verwiesen.
3. Motion 1996/238
Die Finanzkommission teilt sodann die Auffassung der Regierung, dass mit einem Beschluss gemäss Antrag 4.1 gestützt auf das Ergebnis ihrer Beratungen die Motion Nr. 1996/238 betreffend Liquidationsgewinnausschüttung als Vermögensertrag von Bruno Krähenbühl als erfüllt abgeschrieben werden kann (Antrag 4.2).
4. Antrag
Die Finanzkommission beantragt dem Landrat einstimmig,
1.
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den
Änderungen des Gesetzes
über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich gemäss Vorlage der Regierung zuzustimmen.
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2.
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das Postulat
1996/238
als erfüllt abzuschreiben.
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Reigoldswil, den November 3, 2000
Namens der Finanzkommission
Der Präsident: Roland Plattner-Steinmann
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