Postulat von Max Ribi betreffend Verkürzung der Behandlungsdauer von Beschwerden
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Postulat von Max Ribi betreffend Verkürzung der Behandlungsdauer von Beschwerden |
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Vorlage 2000-151 vom 11. Juli 2000 - [Vorlage 2000-151; Inhalt ] |
Am 29. April 1996 reichten Max Ribi und 18 mitunterzeichnende Landrätinnen und Landräte die folgende Motion ein:
"Text:
Mit dem Beschwerderecht eines Einzelnen oder einer Gruppierung können berechtigte Anliegen vorgebracht werden. Es kann aber auch Missbrauch getrieben werden, sprich Verzögerung eines Vorhabens. Man spricht immer davon, dass Entscheide wegen Referenden verzögert werden. Dem ist aber nicht so. Wird gegen einen Gemeinde- oder Landratsbeschluss das Referendum ergriffen, so dauert es maximal 6 Monate, bis der Entscheid an der Urne vorliegt. Ganz anders ist es bei den Beschwerden. Die Beschwerde hat meistens aufschiebende Wirkung und es hängt dann von der Beschwerdeinstanz ab, wie lange es dauert, bis der Entscheid gefällt wird. Nachher ist immer noch der Weiterzug an die nächst höhere Instanz möglich.
In Bauangelegenheiten und auch in anderen Sachen kann das sehr ärgerlich sein, und die Verteuerung eines Vorhabens kann eine ganz beträchtliche Summe ausmachen. In der Beantwortung der schriftlichen Anfrage 95/190 schreibt der Regierungsrat: "Bei der Beschwerde, die lediglich zur Verzögerung eines Vollzuges ergriffen wird, kann die Beschwerdeinstanz die Kosten für das Rechtsmittelverfahren auferlegen. Die Praxis ist aber sehr zurückhaltend."
Um den Beschwerden die Verzögerungskraft zu nehmen, sind deshalb Fristen für deren Erledigung festzulegen. Diejenigen, die etwas bewirken wollen, sind genau so zu schützen, wie die Verhinderer. Im Entwurf zum neuen Baugesetz wird der Baubewilligungsbehörde eine Frist von 3 Monaten zugestanden. Warum nicht auch der Beschwerdeinstanz Fristen setzen?
Antrag: Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes:
Die Beschwerdeinstanz entscheidet über eine Beschwerde innerhalb 3 Monaten. Bei Vorliegen besonderer Umstände (Komplexität) entscheidet die Beschwerdeinstanz spätestens nach 6 Monaten nach Einreichen der Beschwerde."
In der Landratssitzung vom 17. Oktober 1996 wandelte der Motionär den Vorstoss in ein Postulat um. Dieses wurde mit 35:26 Stimmen dem Regierungsrat zur Beantwortung überwiesen.