Postulat von Max Ribi betreffend Verkürzung der Behandlungsdauer von Beschwerden

6. Schlussfolgerung


Der Vorstoss geht von Annahmen aus, die zwar für sich zutreffen, hingegen dem Verwaltungsverfahrensrecht als Ganzes nicht gerecht werden. Die flächendeckende Einführung von starren gesetzlichen Behandlungsfristen ist daher abzulehnen. Die Stossrichtung des Postulates ist jedoch richtig und auch unbestritten. Sie kann befolgt werden, wenn interne Behandlungsfristen in den Leistungsaufträgen als Zielvorgaben für die Instruktion von Beschwerdeentscheiden definiert werden. Eine Verschärfung der Fristenerstreckungspraxis erweist sich ebenfalls als tauglicher Beschleunigungsfaktor.




7. Antrag


Mit dem vorliegenden Bericht hat der Regierungsrat auftragsgemäss die sich aus dem Postulat ergebenden Fragestellungen geprüft und über seine Abklärungen berichtet.


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Postulat 96/115 vom 29. April 1996 von Max Ribi und 18 Mitunterzeichnenden als erfüllt abzuschreiben.




Liestal, 11. Juli 2000


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Koellreuter
der Landschreiber: Mundschin


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