Postulat von Max Ribi betreffend Verkürzung der Behandlungsdauer von Beschwerden

1. Zum Inhalt und Ziel des Vorstosses


Mit der Einführung von Behandlungsfristen soll im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren die Verfahrensdauer verkürzt werden. Damit soll der Verhinderer-Mentalität entgegen getreten und eine Verbesserung des Gleichgewichtes zwischen der Verwaltung und den beschwerdeführenden Bürgerinnen und Bürgern erreicht werden. Obwohl in der Hauptstossrichtung weitgehend unbestritten, geht das Postulat von zwei Annahmen aus, die in der allgemeinen Art, in welcher sie formuliert sind, zu relativieren sind. Zum einen wird davon ausgegangen, dass die Verfahrensdauer in erster Linie von der Beschwerdeinstanz abhänge. Sodann liegt dem Vorstoss die Annahme zugrunde, die beschwerdeführende Person wolle in der Regel mit ihrer Beschwerde etwas verhindern, was eine andere Person oder eine Behörde verwirklichen möchte. An Hand des gesetzlich vorgegebenen Verfahrensablaufes wird nachstehend aufzuzeigen sein, auf welche Faktoren lange Verfahren letztlich zurückzuführen sind und worin das Beschleunigungspotenzial liegt.


Wie sich in der Landratssitzung vom 17. Oktober 1996 zeigte, bestehen offensichtlich Unklarheiten über den Zeitpunkt, ab welchem die Behandlungsfristen laufen sollen. Soll dafür der Beschwerdeeingang, das Eintreffen der Begründung oder gar erst der Abschluss des Schriftenwechsels (1) massgebend sein? Der Postulant hat sich dazu im Rahmen der Debatte nicht direkt geäussert. Aufgrund der Absicht jedoch, welche er und die Mitunterzeichnenden mit dem Vorstoss verfolgen, aber auch aufgrund der Formulierung des Antrages (2) darf davon ausgegangen werden, dass für den Beginn des Fristenlaufs der Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung massgebend sein soll.


Fortsetzung


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Fussnoten:


1. Spruchreif ist ein Fall, wenn die Vernehmlassung der Vorinstanz, eventuelle Stellungnahmen der Fachstellen sowie ein allfälliger 2. Schriftenwechsel mit Replik und Duplik bei der für die Beschwerdeinstanz instruierenden Behörde eingegangen sind.


2. "Bei Vorliegen besonderer Umstände (Komplexität) entscheidet die Beschwerdeinstanz spätestens nach 6 Monaten nach Einreichen der Beschwerde."