Umfahrung von Laufen und Zwingen, Planungskredit

4. Planungsaufgaben


In einer nächsten Phase sind Projekte auf der Stufe eines Generellen Projektes (M 1:1000) für sämtliche ausgewählten Varianten auszuarbeiten. Zudem sind stufengerecht die Umweltauswirkungen und die Risiken durch den Transport gefährllicher Güter zu ermitteln. Vertiefte und sorgfältige Abklärungen werden in den Bereichen der schwierigen Geologie im Laufental und bezüglich Landschaftsbild, Boden, Wasser und Lebensräume von Mensch, Flora, Fauna notwendig sein.


In einer weiteren Phase werden Variantenvergleiche nach wissenschaftlichen Methoden zur Feststellung der Zweckmässigkeit der Varianten bzw. ihrer Kombinationen angestellt. Es werden die Kapitel "Mensch+Umwelt, Verkehrsbedürfnisse, Mitteleinsatz, und Realisierbarkeit" abzuhandeln sein. Als Resultat der Planungen wird, gut begründet und nach möglichst objektiven Kriterien ermittelt, eine "Bestvariante" herausgeschält. Mit dem erweiterten Gesamtverkehrsmodell beider Basel wird die Auswirkung auf den öffentlichen Verkehr ermittelt. Sollte sich bei einer reinen Strassenbaulösung der Modalsplit zuungunsten des öffentlichen Verkehrs verändern, werden geeignete flankierende Massnahmen für die Förderung der öffentlichen Verkehrs erarbeitet und als Projektbestandteil in das "Generelle Projekt" miteinbezogen. Die Planungsergebnisse werden, nach einer breiten Vernehmlassung bei allen Interessierten und betroffenen Kreisen, vom Regierungsrat dem Landrat zum Entscheid unterbreitet. Nach §11, Absatz 2 RBG genehmigt der Landrat das Generelle Projekt Umfahrung Laufen und Zwingen inklusive flankierende Massnahmen für den öffentlichen Verkehr. Er kann sich aus politischen Gründen auch für eine andere Lösung als die in der Zweckmässigkeitsbeurteilung ermittelte "Bestvariante" entscheiden. Gemäss §11 Absatz 3 des RBG unterliegt der Landratsbeschluss dem fakultativen Planungsreferendum.


Ein zentraler Punkt beim Variantenvergleich ist die Festlegung und Gewichtung der Ziele und Kriterien. Bei dieser Aufgabe werden hauptsächlich die betroffenen Gemeinden und ihre Bevölkerung mitarbeiten müssen, damit ein für sie sinnvolles und akzeptables Resultat gefunden werden kann. Experten tragen die Entscheidungsgrundlagen zusammen. Da eine Zweckmässigkeitsbeurteilung eine umfassende Bewertung darstellt, die vielfältige und zusammenhängende Auswirkungen berücksichtigen muss, ist ein Expertenteam erforderlich. Es werden Fachleute aus den Bereichen Bauingenieurwesen, Verkehrsplanung, Raumplanung, Natur und Landschaft, Oekonomie, Luft, Boden, Lärm, Störfallvorsorge etc. vertreten sein.


Vor dem grundsätzlichen Entscheid des Landrates für ein Generelles Projekt soll, gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG), Art.9 und auf die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) des Bundes, Art. 5, eine stufengerechte Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Für die Ermittlung der Risiken durch den Transport gefährlicher Güter ist aufgrund der Störfallverordnung eine Risikoermittlung zu erstellen.


Fortsetzung


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