Organisations- form

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 2000-057 vom 29. Februar 2000


Postulat 1996/036 vom 15. Februar 1996 betreffend Abschaffung des Datenschutzbeauftragten


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Anhang 2: Übersicht über Organisationsformen der Datenschutzaufsicht (nach Rechtsgrundlagen)

Zu Anhang 1


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Fussnoten:


25. Kombination der Regelung von Informationszugang und Datenschutz.


26. Erste Generation: Erlass bis ca. Mitte der 1980er Jahre, z.T. beschränkt auf Regelungen für das "automatisierte Bearbeiten" von Daten/ Zweite Generation: Erlass ab ca. Mitte der 1980er Jahre, in der Regelungsdichte der Europaratskonvention 108 genügend.


27. Einfügung von fragmentarischen Datenschutzregelungen in Staatsverwaltungsgesetze: gerichtlich noch nicht entschieden, ob den Anforderungen der Europaratskonvention 108 und Art. 37 DSG-Bund bezüglich Mindeststandard genügend).


28. Gerichtlich noch nicht entschieden, ob den Anforderungen der Europaratskonvention 108 und Art. 37 DSG-Bund bezüglich Mindeststandard genügend).


29. Die Eidgenössische Datenschutzkommission ist kein Aufsichtsorgan in hier behandelten Sinne, sondern eine (gerichtliche) Eidgenössische Rekurskommission.


30. Mandatierte Anwälte.


31. In der Regel bloss Bezeichnung einer (datenbearbeitenden) Behörde als zuständiges Organ (wie z.B. Staatskanzlei, Secrétaire général du Département des finances, Direktionssekretär(in) des Justizdepartements o.ä.) gerichtlich noch nicht entschieden, ob den Anforderungen der Europaratskonvention 108 und Art. 37 DSG-Bund betreffend Unabhängigkeit genügend.