2000-56

Landrat / Parlament || Vorlage 2000-056 vom 24. Februar 2000


Änderung der Geschäftsordnung des Landrates (Entschädigungen)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Änderung der Geschäftsordnung (Entwurf)
1. Auftrag

Am 16. Dezember 1999 stimmte der Landrat auf Antrag des Büros dem Verfahrenspostulat 1999/178 von Daniel Wyss und 53 Mitunterzeichner/innen vom 2. September 1999 betreffend Landratsentschädigung mit grossem Mehr gegen drei Gegenstimmen zu und beauftragte damit das Büro des Landrates, dem Landrat innert drei Monaten entweder die verlangte Vorlage zu unterbreiten oder Bericht zu erstatten.


Die Forderung des Verfahrenspostulates lautet wie folgt:


"... Politik betreiben muss in Zukunft aber unbedingt auch für Mittel- bis Kleinverdiener, Selbständige und Angestellte, welche für die politische Arbeit frei nehmen müssen, möglich sein. Deshalb beantrage ich eine der folgenden Massnahmen:


1. Schaffung einer Erwerbsersatzordnung und eine entsprechende Lösung für Nicht-Verdienende


2. Erhöhung des Fixums


3. Erhöhung der Sitzungsentschädigungen"


Aus der landrätlichen Beratung und den vorangegangenen Konsultationen der Fraktionen ging hervor, dass am 1994 im Zusammenhang mit dem Erlass des Landratsgesetzes eingeführten fortschrittlichen neuen System der Landratsentschädigungen (Grundbetrag plus Sitzungsgeld plus Wegentschädigung) nicht gerüttelt werden soll . Bevorzugt wird eine Erhöhung des direkt vom zeitlichen Aufwand abhängigen Sitzungsgeldes, allenfalls eine Anpassung des Grundbetrages.




2. Der Ist-Zustand


2.1 Die heutige Entschädigungsregelung


Die Entschädigung der Landratsmitglieder ist im Landratsgesetz (§ 11) und in der Geschäftsordnung (§§ 9 und 10) geregelt. Sie setzt sich zusammen aus einem jährlichen Grundbetrag von 3500 Franken, einem Sitzungsgeld von 28 Franken pro Stunde und einer Wegentschädigung von 60 Rappen pro Kilometer.


Mit dem jährlichen Grundbetrag (Fixum) werden die Aufwendungen für Aktenstudium, Partei- und Öffentlichkeitsarbeit, Verpflegung, Erwerbsausfall, Betreuungsaufgaben, sonstige Inkonvenienzen, Vorsorgeaufwand, Versicherung und dergleichen abgegolten.


Sitzungsgelder werden für die Teilnahme an den Sitzungen des Landrates, des Büros, der Ratskonferenz, der Kommissionen und der Subkommissionen sowie für die Ausarbeitung von Kommissionsberichten ausgerichtet.


Doppelte Sitzungsgelder im Sinne von ausserordentlichen Entschädigungen erhalten die Präsidien des Landrates, der Kommissionen und der Subkommissionen. Das Landratspräsidium erhält ausserdem eine jährliche Repräsentationspauschale von 5000 Franken, die Fraktionspräsidien erhalten eine zusätzliche jährliche Entschädigung von 1000 Franken.




2.2 Landratsgesetz: angemessene Entschädigung


Gemäss dem 1994 vom Volk gutgeheissenen Landratsgesetz haben die Ratsmitglieder Anspruch auf eine Entschädigung, die den notwendigen Aufwand für die Ausübung des Landratsmandats angemessen entgelten soll.


Die durchschnittliche zeitliche Belastung für ein Landratsmitglied beträgt allein für Sitzungsbesuche fast einen Arbeitstag pro Woche. Dazu kommen noch Leistungen wie das Aktenstudium, die Vorbereitung der Geschäfte in den Fraktionen, die unerlässliche Mitwirkung in den verschiedensten Parteigremien und der Dialog mit den Wählerinnen und Wählern und mit den Medien. Alles in allem ergibt dies einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 60 bis 70 Arbeitstagen pro Jahr.


Der "Brutto-Jahreslohn" (Fixum plus Sitzungsgeld plus Wegentschädigung) eines Landratsmitgliedes beträgt im Durchschnitt 7000 bis 8000 Franken (Basis 1999).


Angesicht der zunehmend schwieriger werdenden Aufgaben des Parlamentes und des damit verbundenen Engagements kann die heute ausgerichtete Entschädigung weder als angemessen noch als zeitgemäss bezeichnet werden.


Der Vergleich der Landratsentschädigungen mit den Entschädigungen der nebenamtlichen Mitglieder der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte oder der Mitglieder von Gemeindeexekutiven unterstreicht diese Feststellung eindrücklich (s. Schriftliche Beantwortung vom 22. Februar 2000 der Interpellation 2000/011 von Landrat Peter Tobler).


Das Büro hält eine Anpassung für dringend notwendig, damit nicht noch mehr politisch interessierte Mitbürgerinnen und Mitbürger aus finanziellen Gründen vom Landratsamt ausgeschlossen werden.




3. Der Vorschlag des Büros


3.1 Für eine Erhöhung des Sitzungsgeldes


Mit dem Sitzungsgeld werden Leistungen entschädigt, welche das Landratsmitglied mit der Teilnahme an Sitzungen tatsächlich erbracht hat. Regelmässige SitzungsteilnehmerInnen sollen höhere Entschädigungen erhalten als häufig Abwesende. Der Hauptakzent der Entschädigungsanpassung soll deshalb auf die Sitzungsentschädigung gelegt werden.


Die Höhe des Sitzungsgeldes des Landrates ist seit 1988 unverändert geblieben. Allein der Ausgleich der seit dem 1. Juli 1988 aufgelaufenen Teuerung beträgt über 30 % und würde allein schon eine Erhöhung um 9 Franken pro Stunde rechtfertigen.


Das Büro ist jedoch der Auffassung, dass das Sitzungsgeld nicht nur an die Teuerung angepasst werden soll. Mit einer über die Teuerung hinaus gehenden Anpassung des Stundenansatzes soll der Wert der parlamentarischen Arbeit - auch im Vergleich zur zweiten und zur dritten Gewalt - zum Ausdruck gebracht werden. Das Büro schlägt vor, für die Festlegung des Sitzungsgeldes der Landratsmitglieder neu als Vergleichs- und Richtgrösse den fiktiven Stundenlohn einer langjährigen Primarschullehrkraft (42-Stunden-Woche) heranzuziehen (zur Zeit Fr. 45.27).


Dem Landrat wird deshalb beantragt, das Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Landrates, des Büros, der Ratskonferenz, der Kommissionen und der Subkommissionen sowie für die Ausarbeitung von Kommissionsberichten neu auf 45 Franken pro Stunde festzulegen.




3.2 Für eine Anpassung des Grundbetrages


Mit dem Grundbetrag werden, wie oben dargelegt, die Aufwendungen für Aktenstudium, Partei- und Öffentlichkeitsarbeit, Verpflegung, Erwerbsausfall, Betreuungsaufgaben, sonstige Inkonvenienzen, Vorsorgeaufwand, Versicherung und dergleichen pauschal abgegolten.


Das Büro ist der Auffassung, dass auch dieser Teil der Landratsentschädigung einer Anpassung bedarf und neu 4000 Franken betragen soll.




3.3 Gegen eine Erwerbsersatzordnung


Die (Wieder)-Einführung einer Erwerbsersatzordnung, wie es vom Postulanten als Variante vorgeschlagen wird, lehnt das Büro ab. 1994 wurde die damalige Regelung für den Erwerbsersatz und die Abgeltung von Kosten für Betreuungsaufgaben abgeschafft, weil das Büro bei der Zusprechung der Erwerbsersatzzahlungen an die einzelnen Mitglieder des Landrates zunehmend vor praktisch unlösbare Probleme gestellt wurde. Wie sollte das Büro beispielsweise entscheiden, wenn jemand zugunsten der Landratstätigkeit auf die Karriere im Beruf verzichtet? Oder wie sollten Selbständigerwerbende und Hausfrauen/Hausmänner genau beziffern können, welche finanziellen Einbussen sie durch die Ausübung des Landratsmandates erleiden?


Mit der neuen Regelung eines fixen Lohnes (Grundbetrag) und einer zusätzlichen variablen Entschädigung (Sitzungsgeld) wurde die frühere unpraktikable Regelung des Erwerbsersatzes und der Abgeltung der Kosten für Betreuungsaufgaben erfolgreich umgangen. Das neue Entschädigungsmodell für den Landrat hat sich gut bewährt und sollte deshalb nicht in Frage gestellt werden.




4. Finanzielle Auswirkungen


Die vorgeschlagene Erhöhung des Sitzungsgeldes bewirkt einen Mehraufwand von ca. 250'000 Franken pro Jahr , die Anpassung des Grundbetrages einen solchen von 45'000 Franken .


Das einzelne Landratsmitglied erreicht damit neu einen durchschnittlichen "Brutto-Jahreslohn" von 10000 bis 11000 Franken.


Die entsprechende Änderung der Geschäftsordnung des Landrates untersteht gemäss § 11 des Landratsgesetzes dem fakultativen Finanzreferendum.




5. Antrag


Das Büro beantragt dem Landrat,


a. der Änderung der Geschäftsordnung des Landrates gemäss beiliegendem Entwurf zuzustimmen;


b. das Verfahrenspostulat 1999/178 von Daniel Wyss als erfüllt abzuschreiben.




Liestal, 24. Februar 2000


Im Namen des Büros des Landrates
der Präsident: Jermann
der Landschreiber: Mundschin


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