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Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 2000-030 vom 8. Februar 2000
Bewilligung der Verpflichtungskredite für den Bau eines Ableitungskanals für gereinigte Abwässer von der ARA Birs 2 in Birsfelden zum Rhein und für die Revitalisierung der Birs in diesem Abschnitt
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
2. Rechtliche Grundlagen
Für Bau und Betrieb von Abwasseranlagen und für Gewässerrevitalisierungen sind folgende Rechtsgrundlagen massgebend:
Stufe Bund | - Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutz-gesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (Stand 24. Dezember 1998) - Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 - Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 - Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 |
Stufe Kanton | - Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 2. Sept. 1974 - Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 - Gesetz über den Gewässerschutz (GSchG BL) vom 18. April 1994 - Fischereigesetz vom 11. Februar 1999 |
Mit den Bestimmungen gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Abb. 1) sollen Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen geschützt werden.
Mit diesem Gesetz sollen aber auch die Gewässer als Landschaftselemente und als Fischgewässer erhalten bleiben. Auch die Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier und Pflanzenwelt ist eine seiner Zielsetzungen.
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Abb. 1 Auszug aus dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz vom 24. Januar 1991
Diese Zielsetzung geht auch aus dem kantonalen Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz hervor (Abb. 2).
Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz Vom 20. November 1991 In Kraft seit 1. Juli 1992
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 102 und
A. Grundsätze § 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt: a. das heimatliche Landschaftsbild zu schützen und zu schonen, b. die einheimischen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten sowie deren Lebensräume zu sichern und zu fördern, c. die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen, d. einen ausgeglichenen und nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalt zu erhalten und zu fördern. § 2 Aufgaben im Natur- und Landschaftsschutz 1 Kanton, Einwohner- und Bürgergemeinden sorgen zusammen mit den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen und der Bevölkerung für die Erhaltung eines intakten Naturhaushaltes. 2 Kanton und Einwohnergemeinden wirken dem Aussterben der einheimischen Tier- und Pflanzenarten entgegen. Sie schützen deren Lebensräume und Lebensgemeinschaften. 3 Kanton und Einwohnergemeinden bewahren die Landschaft vor Verarmung und Verunstaltung und sorgen für den Schutz, die Pflege und die wissenschaftliche Erforschung der Naturobjekte. |
Abb. 2 Auszug aus dem Natur- und Landschaftsschutzgesetz BL vom 20. November 1991
Und auch das kantonale Fischereigesetz, das erst vor kurzem, nämlich am 13. Juni 1999 von den Baselbieter Stimmbürgerinnen und Stimmbürger angenommen worden ist (Abb. 3), zielt in die gleiche Richtung: Lebensräume erhalten, verbessern oder nach Möglichkeit wieder herstellen.
Fischereigesetz Vom 11. Februar 1999 In Kraft seit 1. August 1999 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 63 und 126 der Verfassung vom 17. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck Dieses Gesetz regelt den Fang und die Hege von Fischen. Die Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung beziehen sich sinngemäss auch auf die Krebse und den Krebsfang. § 2 Grundsatz
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Der Kanton fördert die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse, Rundmäuler und Fischnährtiere und trifft die erforderlichen Massnahmen um deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wieder herzustellen.
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Abb. 3 Auszug aus dem Fischereigesetz BL vom 11. Februar 1999
Im kantonalen Gewässerschutzgesetz ist das Behandeln von verschmutztem Abwasser gemäss Abb. 4 geregelt.
§ 5 Verschmutztes Abwasser; Aufgaben der Gemeinden, der Grundeigentümer und -eigentümerinnen
1 Die Gemeinden sorgen für die Sammlung des im Bereich öffentlicher Kanalisationen anfallenden verschmutzten Abwassers. Sie leiten es bis zum kantonalen Sammelkanal ab. 2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die erforderlichen Anlagen erstellt, betrieben und erneuert werden. 3 Die Grundeigentümer und -eigentümerinnen erstellen, betreiben und erneuern die Ableitung zur öffentlichen Kanalisation. 4 Hat eine Gemeinde ihre Kompetenz zur Erstellung des Generellen Kanalisations- und Entwässerungsplanes nach § 3 Absatz 2 den betroffenen Unternehmen übertragen, so kann sie diese auch mit der Sammlung und Ableitung des Abwassers beauftragen. § 5 Verschmutztes Abwasser; Aufgaben des Kantons 1 Der Kanton sorgt für die Ableitung des verschmutzten Abwassers zu den Abwasserreinigungsanlagen, für die Reinigung des Abwassers sowie für die Verwertung oder Entsorgung der Rückstände. Er erstellt, betreibt und erneuert die nötigen Bauten und Anlagen. 2 Der Kanton sorgt dafür, dass Abwasser aus Industrie und Gewerbe den Anforderungen des Bundesrechtes für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation entspricht. 3 Der Kanton sorgt dafür, dass Abwasser ausserhalb des Bereiches öffentlicher Kanalisationen auf umweltverträgliche Art behandelt wird. 4 Der Regierungsrat kann den Bau, den Betrieb und die Erneuerung der Abwasseranlagen Dritten übertragen. |
Abb. 4 Auszug aus dem Gewässerschutzgesetz BL vom 18.4.1994