2000-19 (1)

Landrat / Parlament || Bericht vom 6. März 2000 zur Vorlage 2000-019


Bericht der Justiz- und Polizeikommission an den Landrat


Postulat 98/198 vom 15. Oktober 1998 betreffend Revision des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Abschaffung des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Vom 6. März 2000

1. Ausgangslage


Am 11. März 1999 überwies der Landrat das von Bruno Krähenbühl und 14 Mitunterzeichnenden eingereichte Postulat, mit welchem der Regierungsrat beauftragt wurde, zu überprüfen, ob es aus rechtsstaatlichen Überlegungen nicht besser wäre,


a) den Regierungsrat gänzlich von der Rechtsmittelfunktion zu entlasten und die entsprechende Funktion einem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht zu übertragen;


b) die Baurekurskommission in ein wirklich unabhängiges Spezialgericht umzuwandeln.




2. Kommissionsberatung


In seinem ausführlichen Bericht vom 18. Januar 2000 legt der Regierungsrat die Gründe dar, welche ihn dazu bewegen, beim heutigen System zu bleiben und dem Landrat zu beantragen, das Postulat als erfüllt abzuschreiben. Die Justiz- und Polizeikommission (JPK) behandelte das Geschäft anlässlich ihrer Sitzung vom 14. Februar 2000 im Beisein von Regierungsrat Andreas Koellreuter und Dr. Beat Feigenwinter, Leiter Rechtsdienst des Regierungsrates.


Gemäss heutigem Verständnis der Gewaltenteilung kann ein staatliches Organ neben seiner Kernfunktion durchaus auch in einem weiteren Bereich tätig sein. So obliegt beispielsweise den Gerichten nicht nur die Rechtsprechung, sondern sie sind auch zuständig für die Justizverwaltung. Noch ausgeprägter wird dies bei der Regierung, welche neben ihrer eigentlichen Funktion als Exekutivorgan in der Rechtsetzung (Verordnungen) sehr stark miteinbezogen ist.


Die JPK erkennt mit dem Regierungsrat die Vorteile eines verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens: Dieses ist weniger formalisiert als ein verwaltungsexternes gerichtliches Verfahren und schafft die Möglichkeit von informellen Lösungen, was im Interesse einer bürgernahen Verwaltung liegt. Dass diese Filterfunktion tatsächlich stattfindet, belegen die statistischen Zahlen über den Weiterzug der erledigten Fälle.


Es wird auch das Interesse des Regierungsrats anerkannt, mit der verwaltungsinternen Rechtspflege über ein eigentliches Führungs- und Aufsichtsinstrument zu verfügen, welches ohne Beeinträchtigung der administrativen Funktionsfähigkeit nicht abgeschafft werden könnte. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Einrichtung eines umfassenden erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtes mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden wäre, für welchen es keine Veranlassung gebe.


Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsweggarantie sieht die JPK auch keine Notwendigkeit, die Baurekurskommission in eine richterliche Behörde umzuwandeln. Der Zugang zu einer externen richterlichen Überprüfung innert nützlicher Frist ist mit der Ausgestaltung des Beschwerdewesens gemäss dem kürzlich in Kraft getretenen neuen Bau- und Planungsgesetz gesichert.


Die JPK schliesst sich deshalb einstimmig der Auffassung des Regierungsrats an, wonach kein Anlass besteht, den Regierungsrat von der Rechtsmittelfunktion zu entbinden und diese Aufgaben einem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht zu übertragen oder die Baurekurskommission in ein Spezialgericht umzuwandeln.




3. Antrag


Die JPK beantragt dem Landrat einstimmig (ohne Enthaltungen), das Postulat 98/198 vom 15. Oktober 1998 von Bruno Krähenbühl und 14 Mitunterzeichnenden als erfüllt abzuschreiben.


Lausen, den 6. März 2000


Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident: Dieter Völlmin


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