Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Entwurf)
Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 2000-017 vom 6. März 2000
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Entwurf)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 1 wird wie folgt geändert:
§ 131 Absatz 1 Buchstabe h
h. Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken
II.
Diese Änderung bedarf der Gewährleistung durch den Bund.
III.
Diese Änderung ist nur wirksam, sofern gleichzeitig das Gesetz über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken in Kraft tritt.
IV.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Verfassungsänderung.
Liestal,
Im Namen des Landrates
der Präsident:
der Landschreiber:
Fussnote: