Gesetz über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken (Entwurf)

Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 2000-017 vom 6. März 2000


Gesetz über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken (Entwurf)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich


Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Spielautomaten gegen Entgelt sowie die Führung von Spiellokalen und enthält die kantonalen Einführungsbestimmungen für Spielbanken.




A. Spielautomaten


§ 2 Begriff


1 Spielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte und Apparate, deren entgeltlicher Betrieb einer auf Ungewissheit gerichteten Tätigkeit gleichkommt und bei denen der Spielausgang vom Zufall oder von der Geschicklichkeit abhängt.


2 Der Regierungsrat legt fest, welche Spielautomaten diesem Gesetz nicht unterstehen.


3 Der Regierungsrat kann die Höhe des Entgelts begrenzen.




§ 3 Verbotene Spielautomaten


1 Das Aufstellen von Spielautomaten zum öffentlichen Gebrauch und gegen Entgelt ist verboten, wenn Geld- oder Warengewinne abgegeben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.


2 In Spielbanken ist das Aufstellen von Spielautomaten zum öffentlichen Gebrauch und gegen Entgelt nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 (1) über das Glücksspiel und die Spielbanken (Spielbankengesetz) und dessen Ausführungsbestimmungen zulässig.




§ 4 Bewilligungspflicht


1 Der gewerbsmässige Betrieb von Spielautomaten ist bewilligungspflichtig.


2 Die Bewilligung wird für Spielautomaten in Spiellokalen nach § 6 Abs. 1 und für Spielautomaten in Gastwirtschaften nach § 6 Abs. 2 durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion erteilt.


3 Die Bewilligung wird für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt. Sie lautet auf einen bestimmten Apparat in einer bestimmten Lokalität und kann mit Auflagen verbunden werden.




§ 5 Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit; Entzug der Bewilligung; Beschlagnahme von Spielautomaten


1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist befugt, die Spielautomaten jederzeit auf ihre Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit zu überprüfen.


2 Fehlt die Funktionstüchtigkeit oder Betriebssicherheit des Spielautomaten oder ist eine Auflage der Bewilligung nicht erfüllt, so kann die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion die Bewilligung vorübergehend oder dauernd entziehen.


3 Unzulässige, unbefugterweise aufgestellte oder nicht bewilligungsgemäss betriebene Spielautomaten können von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion mit den Spielgeldern beschlagnahmt werden. Wenn Gewähr für eine korrekte weitere Verwendung erbracht wird, werden die Spielautomaten, gegebenenfalls unter Auflagen, der berechtigten Person zurückgegeben; andernfalls kann die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion sie verwerten, vernichten oder unbrauchbar machen lassen. Die Verwendung allfälliger beschlagnahmter Spielgelder oder des Verwertungserlöses regelt der Strafentscheid.


4 Die Bestimmungen von § 12 Absätze 2 - 4 gelten sinngemäss.




B. Spiellokale


§ 6 Spiellokale


1 Spiellokale sind Räume, in denen Spielautomaten gewerbsmässig zum öffentlichen Gebrauch gegen Entgelt aufgestellt sind.


2 Nicht als Spiellokale im Sinne dieses Gesetzes gelten Gastwirtschaftsbetriebe, in denen nicht mehr als zwei Spielautomaten vorhanden sind.




§ 7 Bewilligungspflicht


1 Der Betrieb eines Spiellokals bedarf einer Bewilligung der Standortgemeinde.


2 Die Bewilligung wird für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt. Sie lautet auf den Namen einer bestimmten Person und bezeichnet das Spiellokal. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.




§ 8 Anforderungen an die verantwortlichen Personen


1 Die Bewilligung zum Betrieb eines Spiellokals wird nur Personen erteilt, die volljährig und gut beleumdet sind sowie Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.


2 Die verantwortliche Person oder deren Stellvertretung, welche die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen muss, hat den Spielbetrieb zu beaufsichtigen.


3 Die Bewilligungsbehörde kann in der Bewilligung die ständige Anwesenheit der verantwortlichen Person oder ihrer Stellvertretung während der Betriebszeiten verlangen.




§ 9 Anforderungen an die Spiellokale


Spiellokale müssen in bau- und sanitätspolizeilicher Hinsicht sinngemäss den Anforderungen entsprechen, die an Räumlichkeiten von Gastwirtschaften gestellt werden.




§ 10 Jugendliche


1 Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu den Spiellokalen untersagt.


2 Das Verbot ist durch entsprechende Anschläge deutlich bekanntzugeben.


3 Die verantwortliche Person des Betriebs hat Jugendlichen unter 16 Jahren den Eintritt zu verweigern. In Zweifelsfällen ist die Aufsicht gehalten, Ausweise zu verlangen.




§ 11 Öffnungszeiten


Die Bewilligungsbehörde legt die Öffnungszeiten der Spiellokale fest.




§ 12 Kontrolle der Spiellokale; Entzug der Bewilligung


1 Die Bewilligungsbehörde kann die Spiellokale jederzeit kontrollieren.


2 Wird ein Spiellokal ohne Bewilligung oder nicht bewilligungsgemäss betrieben oder tritt durch seinen Betrieb eine Ruhestörung oder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ein, so trifft die Bewilligungsbehörde die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen, namentlich persönliche oder betriebliche Auflagen oder die vorübergehende oder dauernde Schliessung des Betriebs.


3 Die Bewilligungsbehörde kann Verfügungen nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, namentlich bei schwerwiegender Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, oder wenn der Jugendschutz es gebietet.


4 Unter den Voraussetzungen von Absatz 2 kann die Polizei geeignete Sofortmassnahmen ergreifen, wenn ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist. Sie benachrichtigt unverzüglich die Bewilligungsbehörde, welche über Massnahmen nach Absatz 2 befindet.




C. Spielbanken


§ 13 Zuständigkeit


1 Für die Abgabe der notwendigen kantonalen Stellungnahmen gemäss dem Spielbankengesetz (2) ist der Regierungsrat zuständig.


2 Die Zuständigkeit für die Abgabe der notwendigen kommunalen Stellungnahmen gemäss dem Spielbankengesetz (3) richtet sich nach dem Gemeindegesetz (4) .


3 Für Gastwirtschaftsbetriebe, welche in Spielbanken betrieben werden, kann der Regierungsrat abweichende Öffnungszeiten festlegen.




D. Abgaben


§ 14 Grundsatz


1 Für den Betrieb von Spielautomaten, Spiellokalen und Spielbanken erhebt das für die Bewilligungserteilung oder Zustimmung zuständige Gemeinwesen Abgaben.


2 Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden erheben für sämtliche Verrichtungen kostendeckende Gebühren. Gebührenpflichtig ist, wer die Amtshandlung veranlasst.




§ 15 Abgaben


1 An Abgaben erheben:


a. der Kanton für Spielautomaten in Gastwirtschaften oder Spiellokalen pro Apparat jährlich bis 1'000 Fr.


b. die Gemeinde für Spiellokale je nach Anzahl der Geräte jährlich bis 10'000 Fr.


c. der Kanton für sich und zuhanden der Standortgemeinde für Spielbanken den nach der Gesetzgebung des Bundes zulässigen Höchstansatz.


2 Der Regierungsrat bestimmt, welcher Anteil der Abgabe gemäss Absatz 1 Buchstabe c dem Kanton und der Standortgemeinde zukommt. Er erlässt Vorschriften über den Bezug der Abgaben und die Auszahlung an die Standortgemeinde.


3 Der gemäss Absatz 1 Buchstabe c auf den Kanton entfallende Abgabenertrag ist insbesondere für die Förderung des Tourismus, für kulturelle Zwecke sowie für Massnahmen gegen die Spielsucht und deren Folgen zu verwenden.




§ 16 Gebühren


1 Für Bewilligungen, Kontrollen, Verwaltungsmassnahmen, Entscheide und Dienstleistungen aller Art werden Gebühren von 40 Fr. bis 2'000 Fr. erhoben.


2 Die Gebühren werden nach Aufwand festgelegt.




E. Strafbestimmung


§ 17 Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen


Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und den Ausführungsbestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse von 300 Fr. bis 50 000 Fr. bestraft.




F. Schlussbestimmungen


§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts


Das Gesetz vom 30. Mai 1974 (5) über Spielautomaten und Spiellokale wird aufgehoben.




§ 19 Inkrafttreten


Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.


Liestal,
Im Namen des Landrates
der Präsident:
der Landschreiber:


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Fussnoten:


1. SR


2. SR


3. SR


4. GS 24.293, SGS 180


5. GS 25.579, SGS 544