2000-17 (1)
Landrat / Parlament || Bericht vom 6. März 2000 zur Vorlage 2000-017
Bericht der Justiz- und Polizeikommission an den Landrat
Änderung des Gesetzes über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken sowie Änderung der Kantonsverfassung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
- Gesetz über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken (Entwurf)
- Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Entwurf)
Vom 6. März 2000
I. Organisation der Kommissionsarbeit
Die Vorlage wurde von der Justiz- und Polizeikommission (JPK) anlässlich der Sitzungen vom 31. Januar und 14. Februar 2000 behandelt. Die Beratungen wurden begleitet von Regierungsrat Andreas Koellreuter und Dr. Gerhard Mann, Leiter der Polizeiabteilung.
II. Grund für die Gesetzesänderung
Vor einigen Jahren wurde in einer Volksabstimmung eine Verfassungsänderung gutgeheissen, welche die Einrichtung von Spielbanken in der Schweiz generell ermöglicht. Gestützt darauf hat die Bundesversammlung am 18. Dezember 1998 ein Spielbankengesetz verabschiedet, welches das Glücksspiel in Spielbanken umfassend regelt. Es tritt demnächst in Kraft.
Wer eine Spielbank betreiben will, braucht eine Konzession des Bundes. Ein entsprechendes Gesuch muss bis Ende September 2000 beim Bund eingereicht werden. Im Kanton Basel-Landschaft gilt jedoch seit 1974 ein allgemeines Verbot von Geldspielautomaten. Ohne Änderung dieses Gesetzes ist somit die Möglichkeit zum Betrieb einer Spielbank im Kanton Basel-Landschaft gar nicht gegeben.
III. Ziel der Gesetzesänderung
Wie im heutigen Gesetz (SGS 544) soll das Aufstellen von Geldspielautomaten grundsätzlich verboten bleiben, neu aber in vom Bund konzessionierten Spielbanken erlaubt werden. Die Bundesgesetzgebung unterscheidet Spielbanken der Kategorie A (Grands Casinos) mit einem umfassenden Angebot und Spielbanken der Kategorie B mit bescheidenerem Angebot und damit auch geringerem Verlust- und Gewinnpotential. Angesichts der Voraussetzungen des Marktes und der Vorgaben des Bundes kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Kanton Basel-Landschaft eine Spielbank der Kategorie A ernsthaft in Betracht kommt. Das Gesetz will deshalb die Voraussetzungen dafür schaffen, dass wohl eine Spielbank der Kategorie B ihren Betrieb im Kanton Basel-Landschaft aufnehmen könnte.
Eine wesentliche Änderung des heutigen Gesetzes bezieht sich im Weitern auf das Bewilligungswesen. Neu soll die Bewilligung für den Betrieb eines Spiellokals nicht mehr von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, sondern von der Standortgemeinde ausgestellt werden.
IV. Eintretensdebatte
Für die überwiegende Mehrheit der JPK gilt es zur Kenntnis zu nehmen, dass sich Spielbanken etabliert haben und es keinen Sinn macht, diese im Kanton Basel-Landschaft zu verbieten. Insbesondere lassen sich die nachteiligen Folgen der Spielsucht für Gesellschaft und Familie mit einem Verbot nicht mildern, da es bei der heutigen Mobilität der Gesellschaft jedermann möglich ist, dem Glücksspiel zu frönen, sei es hüben oder drüben der Kantonsgrenze oder im benachbarten oder fernen Ausland. Wenn der Betrieb von Spielbanken in der Schweiz schon erlaubt werde, so sei es legitim, dass sich auch der Kanton Basel-Landschaft bzw. die Standortgemeinden an den zusätzlichen Einnahmemöglichkeiten beteiligen. Auf diese Weise würde auch der Glücksspieltourismus ins nahe Ausland und in die Nachbarkantone etwas eingeschränkt.
Demgegenüber wird geltend gemacht, es sei zynisch, aus der Spielsucht Gewinne erzielen zu wollen, denn die sozialen Folgekosten würden die Gewinne um ein Mehrfaches übersteigen. Der Glücksspieltourismus werde nicht eingeschränkt, da das Geld der Anonymität wegen so oder so im Ausland verspielt werde. Im Weitern wird vorgebracht, Spielbanken der Kategorie B würden bloss wenige Arbeitsplätze schaffen. Der Kanton sei nicht auf Einnahmen aus den Spiellokalen angewiesen.
Die JPK spricht sich mit 9:2 Stimmen für Eintreten auf die Vorlage aus.
V. Detailberatung
1. Bewilligungspflicht von Spielautomaten und Spiellokalen
a) Bewilligungen für Spielautomaten
Gemäss dem regierungsrätlichen Entwurf wird die Bewilligung für den gewerbsmässigen Betrieb von Spielautomaten in Spiellokalen durch die Standortgemeinde erteilt, durch die JuPoMi jedoch für Spielautomaten in Gastwirtschaften. Dabei geht es um die Bewilligung für den Betrieb des einzelnen Gerätes (Begrenzung des Einsatzes, Platzierung, technische Überprüfung). Eine klare Mehrheit der JPK ist der Ansicht, dass diese unterschiedliche Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung für Spielautomaten je nachdem, ob sie in einer Gastwirtschaft oder einem Spiellokal stehen, unzweckmässig sei. Die Sachkompetenz liege beim Kanton (Polizei) und es führe zu einer unnötigen Doppelspurigkeit, wenn diese auch bei einer Standortgemeinde eines Spiellokals aufgebaut oder eingekauft werden müsste. Ein entsprechender Antrag zu § 4 wird mit 10:2 Stimmen gutgeheissen, womit die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion generell die Bewilligung für Spielautomaten erteilt.
b) Betriebsbewilligung für ein Spiellokal
Entsprechend einer Forderung der Aufgabenteilungsinitiative der Gemeinden sieht der regierungsrätliche Entwurf vor, die Kompetenz zur Betriebsbewilligung eines Spiellokals der Standortgemeinde zu überlassen. Mit der Begründung, für die Bewilligungen gestützt auf das Gastwirtschaftsgesetz und die baupolizeilichen Bewilligungen sei weiterhin der Kanton zuständig und damit ergebe sich auch hier eine unnötige doppelte Zuständigkeit, wird beantragt, auch die Bewilligungspflicht für Spiellokale generell dem Kanton zu übertragen. Demgegenüber wird vorgebracht, die Gemeinden wollen und können die Verantwortung für den Betrieb von Spiellokalen selber tragen. Sie müssten auch allfällige mit deren Betrieb zusammenhängende Probleme lösen, weshalb sie für die Betriebsbewilligung zuständig sein sollen. Der Antrag auf Übertragung der Betriebsbewilligung auf den Kanton wird mit 7:5 Stimmen abgelehnt.
2. Abgaben
a) Verhältnis Kanton : Gemeinden
Ein Antrag, den Verteilschlüssel der Abgaben gemäss § 15 im Verhältnis von 2/3 zu Gunsten des Kantons und 1/3 zu Gunsten der Gemeinden festzulegen, lehnt die JPK mit 3:8 Stimmen bei 1 Enthaltung ab. Eine Mehrheit der Kommission erachtet es als Vorteil, wenn der Verteilschlüssel in Kenntnis der konkreten Umstände und des jeweiligen Konzeptes entschieden werden kann. Sie nimmt es in Kauf, dass es dabei wohl zu Diskussionen um die Quote kommen wird.
b) Zweckbindung der Abgaben
Eine längere Diskussion wird über die Zweckbindung der Abgaben geführt. Insbesondere wird die Zweckbestimmung für Kulturelles in Frage gestellt. Diese wird damit gerechtfertigt, der Betrieb von Spielbanken werde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Erträge aus dem Lotteriefonds zurückgehen werden und diese Ausfälle sinnvollerweise hier kompensiert werden müssten. Ein Antrag, in § 15 Abs. 3 die kulturellen Zwecke zu streichen, wird mit 4:8 Stimmen abgelehnt. Ein Antrag, die Massnahmen gegen die Spielsucht und deren Folgen an erste Stelle der Aufzählung zu setzen, wird mit 1:7 Stimmen bei 5 Enthaltungen ebenfalls abgelehnt.
VI. Verfassungsänderung
§ 131 der Kantonsverfassung nennt abschliessend die auf Kantons- und Gemeindeebene erhobenen Steuern. Die Abgabeerhebung auf Spielautomaten, Spiellokalen und Spielbanken bedarf deshalb einer Verfassungsänderung. Diese bleibt unbestritten.
VII. Obligatorische Volksabstimmung
Gemäss § 30 lit. b der Kantonsverfassung unterliegen Gesetze, die der Landrat mit mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder beschliesst, lediglich der fakultativen Volksabstimmung. Hingegen unterliegen Verfassungsänderungen generell der obligatorischen Volksabstimmung. Da die Vorlage mit einer Verfassungsänderung verbunden ist, wird das Volk auf jeden Fall darüber abstimmen müssen. Es wäre jedoch nicht sachdienlich, wenn eine Abstimmung bloss über einen völlig unbestrittenen Nebenpunkt durchgeführt würde und der Kernbereich der Vorlage von der Volksabstimmung ausgeklammert bliebe. Zudem besteht eine gewisse Gefahr eines widersprüchlichen Ergebnisses. Aus diesem Grund möchte die JPK ungeachtet des Quorums der allfälligen Zustimmung des Landrats zur Gesetzesänderung diese der obligatorischen Volksabstimmung unterstellen.
VIII. Anträge
1. Die JPK beantragt dem Landrat mit 11:2 Stimmen, der Gesetzesänderung gemäss Beilage zuzustimmen.
2. Die JPK beantragt dem Landrat mit 11:2 Stimmen, der beiliegenden Verfassungsänderung zuzustimmen.
3. Die JPK beantragt dem Landrat mit 11:0 Stimme bei 2 Enthaltungen, die Gesetzesänderung der obligatorischen Volksabstimmung zu unterstellen.
Lausen, den 6. März 2000
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident: Dieter Völlmin