2000-11 (1)

Landrat / Parlament || Vorlage 2000-011 vom 22. Februar 2000

Schriftliche Beantwortung der Interpellation 2000/011 von Landrat Peter Tobler "Ist die Landratsentschädigung hoch oder niedrig?"


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Der Interpellationstext

Die von Landrat Peter Tobler am 13. Januar 2000 eingereichte Interpellation hat folgenden Wortlaut:


"Die Angemessenheit der Landratsentschädigung gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen. Vorgeschlagene Erhöhungen werden in der Regel abgelehnt. Offensichtlich besteht weit herum die Überzeugung, die Landratsentschädigung sei hoch.


Wer allerdings nicht nur im Landrat sitzt, sondern auch gleichzeitig in einem Gemeinderat, weiss aus eigener Erfahrung, dass die Landratsentschädigung - verglichen mit der Entschädigung eines Gemeinderates einer mittleren oder gar einer grossen Gemeinde - niedrig oder sogar sehr niedrig ist (bis zu viermal niedriger!), bei etwa vergleichbarem Aufwand. Zudem fällt auf, dass jeweilige Anpassungen der Entschädigung von Gemeinderäten nur in Ausnahmefällen angefochten werden.


Leider wird die öffentliche Diskussion darüber, wie hoch eine Entschädigung zu sein hat, die den notwendigen Aufwand für die Ausübung des Landrats-Mandates angemessen entgelten soll (Paragraph 11, Abs. 1, Landratsgesetz) nicht nach solchen Kriterien, sondern eher emotional geführt. Um welche Beträge es in Wirklichkeit geht, spielt zudem kaum eine Rolle. Sachbezogene Argumente werden nicht gehört oder wiedergegeben und Quervergleiche mit Gemeinden werden nicht angestellt. Eine eigentliche Bemessung und Bewertung des notwendigen Aufwandes unterbleibt ohnehin.


Um zu vermeiden, dass die bevorstehende Diskussion über die mögliche Modifikation der Landratsentschädigung wiederum nach diesem Schema abläuft, bitte ich die Regierung, die nachstehenden Fragen zu beantworten: (zur Frage der Angemessenheit der Landratsentschädigung hat nicht die Regierung, sondern der Landrat selbst Stellung zu nehmen):


- Wie hoch und nach welchen Grundsätzen entschädigt die Regierung die Tätigkeit in kantonalen Kommissionen und ausgewählten Aufsichtsgremien?


- Wie hoch und nach welchen Kriterien entschädigt der Kanton die Tätigkeit von nebenamtlichen Richtern oder Richterinnen und Mitgliedern von Kommissionen mit richterlicher Funktion (Steuerrekurs-Kommission etc.)?


- Wie hoch und nach welchen Grundsätzen entschädigt eine repräsentative kleine, mittlere und grosse Gemeinde im Baselbiet die Tätigkeit eines Gemeinderates oder einer Gemeinderätin und des Gemeindepräsidiums? Welches sind die höchsten Ansätze?


- Wie hoch und nach welchen Kriterien entschädigt eine repräsentative mittlere und grosse Gemeinde die Tätigkeit des Einwohnerrates und diejenige ihrer Kommissionen? Welches sind die höchsten Ansäätze?


- Wie hoch und nach welchen Grundsätzen entschädigt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Tätigkeit in ihren Kommissionen?


Bei der Beantwortung der Fragen bitte ich darum, allfällige zusätzliche Leistungen als Entschädigungen für den Erwerbsausfall mit einzubeziehen. Ich bitte die Regierung ferner darum, die Fragen so rechtzeitig zu beantworten, dass die Angaben bei der Behandlung des überwiesenen Postulates Wyss vorliegen.


Ich bitte um schriftliche Beantwortung der Fragen."




Die Antwort des Regierungsrates


Der Regierungsrat muss bei der Beantwortung der Interpellation im Interesse der Übersichtlichkeit darauf verzichten, die sehr vielfältigen Entschädigungsregelungen in Kanton und Gemeinden im Detail wiederzugeben. Die Beschränkung auf das Wesentliche erlaubt trotzdem einen aussagekräftigen Vergleich mit den Entschädigungen des Landrates.


Die einzelnen Fragen des Interpellanten können wie folgt beantwortet werden:


Wie hoch und nach welchen Grundsätzen entschädigt die Regierung die Tätigkeit in kantonalen Kommissionen und ausgewählten Aufsichtsgremien?


Die Kommissionstätigkeit wird auf Grund der Verordnungen über die Vergütung der Kommissionstätigkeit vom 2. Dezember 1985 (1) und über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit vom 13. August 1991 (2) entschädigt.


Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen (ausserparlamentarische Kommissionen) erhalten eine Vergütung von 28 Fr. pro Stunde. Für das Präsidium und die Protokollführung wird ein Zuschlag von 50% ausgerichtet. Die Finanz- und Kirchendirektion kann Mitgliedern, die wegen der Kommissionstätigkeit einen nachgewiesenen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung pro Stunde oder pauschal ausrichten. Entschädigt werden auch die Reisekosten.


Mitglieder der Kommissionen, die nach der Verordnung über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit entschädigt werden, erhalten höhere Entschädigungen. So haben beispielsweise die Mitglieder der Baurekurskommission ein Sitzungsgeld von 140 Fr. für den halben Tag und von 35 Franken für jede weiter Stunde. Dazu kommen 35 Fr. pro Stunde für das Akten-studium. Mitglieder von Experten- und Prüfungskommissionen erhalten in der Regel ein Sitzungsgeld von 60 Fr. pro Stunde plus eine Entschädigung zum gleichen Ansatz für Expertentätigkeit, Prüfungsvorbereitung und Aktenstudium (sofern dies vom Präsidium oder der Kommission angeordnet worden ist).


Einzelheiten können den erwähnten Verordnungen entnommen werden.


Wie hoch und nach welchen Kriterien entschädigt der Kanton die Tätigkeit von nebenamtlichen Richtern oder Richterinnen und Mitgliedern von Kommissionen mit richterlicher Funktion (Steuerrekurs-Kommission etc.)?


Die Entschädigungen der nebenamtlichen Richterinnen und Richter sind in den §§ 18 bis 24 des Dekretes zum Personalgesetz vom 5. Februar 1998 (3) geregelt.


Die Mitglieder des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes erhalten einen festen Monatslohn von Fr. 2010.80, ein Sitzungsgeld von Fr. 200.95 pro halben Tag und von 50.25 pro jede weitere Stunde sowie Fr. 250.90 pro Sitzung für das Aktenstudium.


Die Mitglieder des Strafgerichtes, der Bezirksgerichte, des Enteignungsgerichtes und der Steuerrekurskommission erhalten ein Sitzungsgeld von Fr. 166.15 pro halben Tag und von Fr. 41.50 für jede weitere Stunde. Die Mitglieder der Bezirksgerichte, des Enteignungsgerichtes und der Steuerrekurskommission erhalten ausserdem pro Sitzung Fr. 166.15 für das Aktenstudium, die Mitglieder des Strafgerichtes Fr. 70.55 pro Monat plus Fr. 1.68 pro Seite.


Wie hoch und nach welchen Grundsätzen entschädigt eine repräsentative kleine, mittlere und grosse Gemeinde im Baselbiet die Tätigkeit eines Gemeinderates oder einer Gemeinderätin und des Gemeindepräsidiums? Welches sind die höchsten Ansätze?


Die in verschiedenen Gemeinden durchgeführte Umfrage ergibt ungefähr folgendes Bild:


Gemeinderatsmitglieder erhalten in den kleinen Gemeinden eine Jahrespauschale von 2'500 - 6'000 Franken plus in der Regel eine zusätzliche Sitzungsentschädigung von 40 - 60 Franken pro Sitzung bzw. von 20 - 30 Franken pro Stunde.


In mittleren und grossen Gemeinden beträgt die Jahrespauschale der Gemeinderatsmitglieder 18'000 - 30'000 Franken plus ein Sitzungsgeld von 25 - 31 Franken pro Stunde.


Die Gemeindepräsidien erhalten in den befragten grossen Gemeinden zusätzliche Jahrespauschalen von 52'600 bzw. 72'000 Franken, in den mittleren Gemeinden von 22'000 bzw. 24'500 Franken und in den kleineren Gemeinden von 4'000 - 8'000 Franken.


Wie hoch und nach welchen Kriterien entschädigt eine repräsentative mittlere und grosse Gemeinde die Tätigkeit des Einwohnerrates und diejenige ihrer Kommissionen? Welches sind die höchsten Ansätze?


Das Sitzungsgeld der Mitglieder der Einwohnerräte der befragten Gemeinden beträgt 75 Franken bzw. 61 Franken pro Sitzung.


Mitglieder der übrigen kommunalen Behörden und Kommissionen beziehen in den grossen Gemeinden ein Sitzungsgeld von Fr. 30.15 pro Stunde bzw. Fr. 61 pro Sitzung. Die Präsidien der Schulpflege (Jahrespauschale 18'000 bzw. 9'000 Franken), der Vormundschaftsbehörde (12'000 bzw. 9'000 Franken) und der Fürsorgebehörde (12'000 bzw. 9'000 Franken) werden zusätzlich entschädigt.


Die Stundenansätze für Mitglieder von Behörden und Kommissionen in kleineren und mittleren Gemeinden variieren zwischen 22 und 31 Franken.


Wie hoch und nach welchen Grundsätzen entschädigt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Tätigkeit in ihren Kommissionen?


Die Entschädigung der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist in der Verordnung über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen vom 12. Dezember 1996 (4) geregelt.


Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf ein Taggeld von 100 - 150 Franken für konsultativ- und beratende Kommissionen und von 100 - 200 Franken für Kommissionen mit Entscheidbefugnissen. Die Taggelder werden von der Bundeskanzlei, den Departementen und dem ETH-Rat im Einvernehmen mit dem Eidg. Personalamt festgelegt. Das Taggeld kann bei besonderem Aufwand erhöht werden, maximal auf den doppelten Betrag. Für aussergewöhnliche Beanspruchungen (Aktenstudium, Berichte, Referate) kann ein zusätzliches Taggeld vergütet werden.


Ausserdem haben die Kommissionsmitglieder Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.




Fazit


Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gemeinderäte, die nebenamtlichen Richterinnen und Richter und die Mitglieder bestimmter kantonaler Experten- und Prüfungskommissionen höher entschädigt werden als die Mitglieder des Landrates. Die Mitglieder der übrigen kantonalen Kommissionen und der Einwohnerräte erhalten insgesamt eher geringere Entschädigungen.


Liestal, 22. Februar 2000


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Fünfschilling
der Landschreiber: Mundschin


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1. SGS 158.12

2. SGS 158.13

3. SGS 150.1; GS 33.0017

4. AS 1997 167; SR 172.31