2000-11

Landrat / Parlament


Interpellation von Peter Tobler: Ist die Landratsentschädigung hoch oder niedrig ?



Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen



Autor: Peter Tobler

Eingereicht: 13. Januar 2000


Nr.: 2000-011




Die Angemessenheit der Landratsentschädigung gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen. Vorgeschlagene Erhöhungen werden in der Regel abgelehnt. Offensichtlich besteht weit herum die Überzeugung, die Landratsentschädigung sei hoch.

Wer allerdings nicht nur im Landrat sitzt, sondern auch gleichzeitig in einem Gemeinderat, weiss aus eigener Erfahrung, dass die Landratsentschädigung - verglichen mit der Entschädigung eines Gemeinderates einer mittleren oder gar einer grossen Gemeinde - niedrig oder sogar sehr niedrig ist (bis zu viermal niedriger!), bei etwa vergleichbarem Aufwand. Zudem fällt auf, dass jeweilige Anpassungen der Entschädigung von Gemeinderäten nur in Ausnahmefällen angefochten werden.


Leider wird die öffentliche Diskussion darüber, wie hoch eine Entschädigung zu sein hat, die den notwendigen Aufwand für die Ausübung des Landrats-Mandates angemessen entgelten soll (Paragraph 11, Abs. 1, Landratsgesetz) nicht nach solchen Kriterien, sondern eher emotional geführt. Um welche Beträge es in Wirklichkeit geht, spielt zudem kaum eine Rolle. Sachbezogene Argumente werden nicht gehört oder wiedergegeben und Quervergleiche mit Gemeinden werden nicht angestellt. Eine eigentliche Bemessung und Bewertung des notwendigen Aufwandes unterbleibt ohnehin.


Um zu vermeiden, dass die bevorstehende Diskussion über die mögliche Modifikation der Landratsentschädigung wiederum nach diesem Schema abläuft, bitte ich die Regierung, die nachstehenden Fragen zu beantworten: (zur Frage der Angemessenheit der Landratsentschädigung hat nicht die Regierung, sondern der Landrat selbst Stellung zu nehmen):


- Wie hoch und nach welchen Grundsätzen entschädigt die Regierung die Tätigkeit in kantonalen Kommissionen und ausgewählten Aufsichtsgremien?


- Wie hoch und nach welchen Kriterien entschädigt der Kanton die Tätigkeit von nebenamtlichen Richtern oder Richterinnen und Mitgliedern von Kommissionen mit richterlicher Funktion (Steuerekurs-Kommission etc.)?


- Wie hoch und nach welchen Grundsätzen entschädigt eine repräsentative kleine, mittlere und grosse Gemeinde im Baselbiet die Tätigkeit eines Gemeinderates oder einer Gemeinderätin und des Gemeindepräsidiums? Welches sind die höchsten Ansätze?


- Wie hoch und nach welchen Kriterien entschädigt eine repräsentative mittlere und grosse Gemeinde die Tätigkeit des Einwohnerrates und diejenige ihrer Kommissionen? Welches sind die höchsten Ansätze?


- Wie hoch und nach welchen Grundsätzen entschädigt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Tätigkeit in ihren Kommissionen?


Bei der Beantwortung der Fragen bitte ich darum, allfällige zusätzliche Leistungen als Entschädigungen für den Erwerbsausfall mit einzubeziehen. Ich bitte die Regierung ferner darum, die Fragen so rechtzeitig zu beantworten, dass die Angaben bei der Behandlung des überwiesenen Postulates WYSS vorliegen.


Ich bitte um schriftliche Beantwortung der Fragen.


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