1999-222
Landrat / Parlament
Interpellation von Eric Nussbaumer-Wälti: Stromverkauf des Kantons aus dem Kraftwerk Augst
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Eric Nussbaumer-Wälti, SP-Fraktion
Eingereicht: 28. Oktober 1999
Nr.: 1999-222
Durch die 20%-Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Kraftwerk Augst AG übernimmt unser Kanton jährlich die ihm zustehende Energiemenge und verkauft sie an die regionalen Versorgungsunternehmen EBL und EBM weiter. Der Verkauf dieser Elektrizität ist in einem Vertrag geregelt der durch den Regierungsrat 1996 neu abgeschlossen wurde. Ich bitte den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Gemäss Amtsbericht 1996 wurde der Vertrag im Herbst 1996 unterzeichnet. Wie lange dauerten die Vertragsverhandlungen und weiche Vertrags-Eckpunkte (u.a. Preis, Dauer, Kündigung) hat der Kanton den Abnehmern EBL und EBM vorgeschlagen?
2. In welchen Vertragspunkten bestanden die "schwierigen" Differenzen zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und den Elektragenossenschaften EBM/EBL wie sie im Amtsbericht 1996 beschrieben wurden und wie wirken sie gich heute und zukünftig finanziell aus?
3. Der Regierungsrat hat mit der EBM und der EBL vereinbart, dass ihre Beschaffungskosten für den Strom aus dem KW Augst langfristig nicht höher liegen als die durchschnittlichen Beschaffungskosten bei anderen Lieferanten. Dies soll durch eine Gutschrifts-/ Belastungsmechanik (inkl. aufgerechnete Zinsbelastungen) erreicht werden. Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen hat der Regierungsrat den privaten Unternehmungen EBM/EBL diese Beschaffungskosten-Preisgarande gewährt und sogar eine spätere 500/o-Gewinnbeteiligung vertraglich zugesichert?
4. Gewährt der Regierungsrat anderen privaten Unternehmungen im Kanton vergleichbare Hilfen?
5. Kann der Regierungsrat begründen, warum die gewählte vertragliche Lösung keine unzulässige Verhaltensweise der marktbeherrschenden Unternehmen EBL/EBM in Sinne von Art. 7 des Eidgenössischen Kartellgesetzes darstellt?
6. Aufgrund der vertraglichen Regelung muss davon ausgegangen werden, dass der Regierungsrat der Meinung ist, die AJ1gemeinheit habe die Kosten der ressourcenschonenden Stromproduktion bis hinunter zum sogenannten "Marktpreisniveau"' zu übernehmen. Praktiziert der Regierungsrat dieses Verständnis auch bei anderen umweltschonenden Stromproduzenten (Solarstrom, KJeinwasserkraftwerke, WKK-Anlagen) in unserem Kanton?
7. Wurde der Vertrag am Vorabend der Strommarktliberalisierung wirklich bis ins Jahre 2068 abgeschlossen? Unter welchen Bedingungen kann er gekündigt werden?
Auszug aus der Medieninformation des Regierungsrates vom 17. Dezember 1996
Stromabnahmevertrag zwischen den Elektras und dem Kanton Baselland
Der vertragslose Zustand mit dem Kanton Basel-Landschaft bezüglich der Stromabnahme von elektrischer Energie aus dem Kraftwerk Augst ist beendet. Der Regierungsrat hat einen
Vertrag zwischen der Elektra Baselland Liestal (EBL) und der Elektra Birseck Münchenstein (EBM) genehmigt, der bis zum Jahr 2068 gelten soll. Im Jahre 1988 fand der Heimfall des
Kraftwerkes August vom Kanton Basel-Stadt an die Kantone Aargau und Basel-Landschaft statt. Da der Kanton diese elektrische Energie nicht physikalisch übernehmen kann (er verfügt über kein eigenes Versorgungsnetz), muss er sie weiterverkaufen. Der nun ausgehandelte
Vertrag unterscheidet sich vom Übergangsvertrag in der Regelung der Abgeltung der Energie. Die Bewertung des Heimfallsubstrats und die Investitionen in den Ausbau des Kraftwerkes Augst (KWA) haben die Selbstkosten des Stroms aus Augst in der Zwischenzeit auf 13 Rappen pro kWh ansteigen lassen. Referenzpreis für die Vergütung des Augster Stroms waren in den Verhandlungen mit EBL/EBM immer die gesamthaften durchschnittlichen spezifischen Stromankaufskosten des jeweiligen Vorjahres, wie sie in den Geschäftsberichten ausgewiesen sind (für 1994 8,33 Rappen). Die beiden Elektras sind zwar auch weiterhin bereit, den Augster Stromanteil unseres Kantons zu den zur Zeit wesentlich höheren Selbstkosten zu übernehmen, aber nur unter der Bedingung, dass die Mehrkosten ihnen gutgeschrieben und verzinst werden. Sobald die durchschnittlichen Stromankaufskosten die Selbstkosten des Augster Stroms übersteigen, soll zuerst die durch die vorgängig übernommenen Mehrkosten aufgelaufene
Gutschrift inklusive Zins abgetragen werden. Danach wird der Gewinn (Differenz zwischen den spezifischen Stromankaufskosten der Elektras und den Selbstkosten des KWA) im Sinne einer partnerschaftlichen Lösung je hälftig zwischen dem Kanton und den Elektras aufgeteilt. Bei einem entsprechend höheren allgemeinen Strompreisniveau eröffnen sich für beide Vertragspartner langfristige Gewinnchancen.
Back to Top