1999-188
Landrat / Parlament
Postulat von Bruno Krähenbühl: Änderung oder Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung vom 21. Januar 1975 (331.12)
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Bruno Krähenbühl, SP
Eingereicht: 16. September 1999
Nr.: 1999-188
Bei der Veranlagung der Vermögenssteuer gilt für kotierte oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere gemäss § 46 unseres Steuer- und Finanzgesetzes der Kurswert als Verkehrswert. Bei Wertpapieren, bei denen der Verkehrswert in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertrag steht, wird der Steuerwert gemäss Regierungsratsverordnung herabgesetzt.
Der für die Herabsetzung des Steuerwertes erlassene Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung stammt vom 21. Januar 1975. Gemäss Ziffer 2 dieses RR-Beschlusses, ist der Verkehrswert der Wertpapiere dann herabzusetzen, wenn ihre Bruttorendite 3% nicht übersteigt. Als reduzierter Steuerwert gilt der Durchschnitt zwischen dem Verkehrswert und dem sich durch Kapitalisierung des Bruttoertrages mit 3% ergebenden Wert.
Diese regierungsrätliche Vorgabe verpflichtet die kant. Steuerverwaltung jeweils in Abweichung von der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung die in unserem Kanton geltenden Steuerwerte der einzelnen Titel zu ermitteln. Wie der Basellandschaftlichen Steuerpraxis, Band XIV, Heft 5, vom März 1999 entnommen werden kann, mussten auf den 1. Januar 1999 für rund 1020 in- und ausländische Titel die basellandschaftlichen Steuerwerte errechnet werden.
Einem kürzlich in der Basler Zeitung erschienen Bericht ist zu entnehmen, dass "bei Aktienanlagen mit rund 8% Bruttorendite pro Jahr (Durchschnittsrendite der letzten 70 Jahre) gerechnet werden kann, wovon aber nur rund 1,5% auf den steuerbaren Dividendenertrag entfalle. Der Hauptteil sei steuerfreier Kapitalgewinn."
Sparkonti erbringen momentan einen Zins von ca. 11/4%. Kassenobligationen je nach Laufzeit zwischen 13/4% bis 3% (8 Jahre). Beim Vergleich der verschiedenen Anlagearten, wird man feststellen müssen, dass das Aktiensparen durch den erwähnten Regierungsratsbeschluss unverhältnismässig privilegiert wird. Zusätzlich muss beachtet werden, dass Kursgewinne immer noch steuerfrei sind.
Um eine gewisse Steuergerechtigkeit zu erreichen und auch dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungskraft der Steuerpflichtigen etwas näher zu kommen, wird der Regierungsrat, gestützt auf § 35 des Landratsgesetzes, eingeladen, den Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung aufzuheben oder so zu überarbeiten, dass künftig die von der Eidg. Steuerverwaltung ermittelten Kurswerte übernommen werden können. Sollte dazu eine Anpassung des § 46 unseres Steuer- und Finanzgesetzes notwendig sein, so ist dem Landrat zu berichten.
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