1999-187

Landrat / Parlament


Motion von Esther Maag: Mehr Gemeindeautonomie bei Initiative und Referendum



Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen



Autor: Esther Maag, Grüne Fraktion

Eingereicht: 16. September 1999


Nr.: 1999-187





Das kantonale Recht legt die Zahl der für die Einreichung einer Initiative oder die Ergreifung des fakultativen Referendums auf Gemeindeebene notwendigen Unterschriften abschliessend auf zehn Prozent der Stimmberechtigten, maximal aber 500 fest (§§ 49, bzw. 121 Gemeindegesetz für das fakultative Referendum; § 49a Gemeindegesetz für die Initiative auf Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation; § 122 Gemeindegesetz für die formulierte, bzw. nichtformulierte Volksinitiative) Für die einzelnen Gemeinden besteht kein Spielraum für eine individuelle Festlegung der Unterschriftenzahlen im kommunalen Recht.

Im Vergleich mit der kantonalen Ebene, wo für Volksinitiative und Referendum 1500 Unterschriften (§§28, bzw. 31 Kantonsverfassung) notwendig sind (was weniger als einem Prozent der rund 175'000 Stimmberechtigten entspricht), erscheint die auf Gemeindeebene verlangte Unterschriftenzahl unverhältnismässig hoch. Obwohl das politische System in den meisten Gemeinden grundlegend anders ausgestaltet ist als im Kanton (direkte Demokratie mit Gemeindeversammlung anstatt halbdirekte Demokratie mit Parlament) ist eine im Verhältnis um mehr als den Faktor zehn höhere Unterschriftenzahl nicht gerechtfertigt. Noch weniger Sinn macht dieser eklatante Unterschied bei den Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation, die über einen Einwohnerrat und damit über ein vergleichbares politisches System wie der Kanton verfügen.


Es muss deshalb festgestellt werden, dass das kantonale Recht die Ausübung der Volksrechte auf Gemeindeebene über Gebühr erschwert. Oberdies behandelt das Gemeindegesetz alle Gemeinden gleich, obwohl sie verschieden ausgestaltete politische Systeme aufweisen. So hat das fakultative Referendum in einer Gemeinde mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation als Korrektiv zum Einwohnerrat eine ganz andere Funktion als in einer Gemeinde mit Gemeindeversammlung, bei der die direkte Mitsprache der Stimmbürgerschaft bereits an der Versammlung selbst gewährleistet ist. Zudem hängt die Bedeutung des fakultativen Referendums wesentlich davon ab, wie das obligatorische Referendum ausgestaltet ist. Diesbezüglich verfügen die Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation über einen gewissen Spielraum, indem sie nebst den im kantonalen Recht vorgesehenen Gegenständen zusätzliche Beschlüsse des Einwohnerrats dem obligatorischen Referendum unterstellen können (§ 120, Abs.2 Gemeindegesetz)


Es erscheint deshalb sinnvoll, das geltende kantonale Recht zu lockern und es den Gemeinden zu überlassen, die Unterschriftenzahlen für Initiative und Referendum an ihr individuelles politisches System anzupassen. Dies würde auch dem Grundsatz der Gemeindeautonomie entsprechen, der Verfassungsrang aufweist (§45 Kantonsverfassung) und deshalb nicht ohne zwingende Gründe eingeschränkt werden sollte. Gerade im Bereich der politischen Rechte wurde den Gemeinden erst kürzlich bei der Frage der Amtszeitbeschränkung mehr Autonomie eingeräumt.


Nicht von vorneherein ausgeschlossen werden sollte allerdings, dass das kantonale Recht den Gemeinden gewisse Leitplanken im Sinne von Höchst- und/oder Mindestzahlen setzt. Damit könnte beispielsweise verhindert werden, dass einzelne Gemeinden die Volksrechte über Gebühr erschweren und damit die demokratischen Rechte der Stimmberechtigten aushöhlen. Zu prüfen wäre auch, ob für die Initiative auf Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation, die einen grundsätzlichen Systemwechsel zum Ziel hat, eine höhere Unterschriftenzahl verlangt werden soll als für eine Volksinitiative oder ein fakultatives Referendum.


Der Regierungsrat wird beauftragt,


dem Landrat eine Vorlage für eine Änderung des Gemeindegesetzes zu unterbreiten, welche den Gemeinden einen gewissen Spielraum bei der Festlegung der Unterschriftenzahlen für Initiative und Referendum einräumt.


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