1999-186

Landrat / Parlament


Motion von Eugen Tanner: Beteiligung der Gemeinden bei Grundstückverkäufen



Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen



Autor: Eugen Tanner, CVP

Eingereicht: 16. September 1999


Nr.: 1999-186





§ 79 des Steuer- und Finanzgesetzes sieht vor, dass Grundstückgewinne mit - verlusten, die sich innerhalb eines Jahres ergeben, verrechnet werden.

Art. 182 des gleichen Gesetzes legt fest, dass der Anteil der Gemeinden an der Grundstückgewinnsteuer 50% beträgt.


In der Praxis kann dies bedeuten, dass eine Gemeinde, welche in den Genuss einer Grundstückgewinnsteuer gelangt, sich am Verlust beteiligen muss, welcher durch den Grundstückverkauf in einer anderen Gemeinde entsteht.


Beispiel:


Die Firma XY besitzt in verschiedenen Gemeinden Grundeigentum, das sie z.T. in der Hochkonjunktur zu hohen Preisen erworben hat. Einzelne Käufe führten damals zu entsprechenden Grundstückgewinnsteuern für den Kanton und somit auch für diejenigen Gemeinden, in deren Gemeindebann die Grundstücke lagen.


Verkaufte nun die Firma XY im Sommer 1998 in der Gemeinde A Bauland mit Gewinn, wird der erzielte Grundstückgewinnsteuer von z.B. Fr. 85'000.-- im Jahr 98 der Gemeinde A gutgeschrieben. Die gleiche Firma XY verkaufte im Sommer 1999 in der Gemeinde B eine Landparzelle mit Verlust; die Gemeinde A - also nicht die Gemeinde B - wird im Jahre 1999 an diesem Verlust beteiligt und muss z.B. Fr. 65'000.-- an den Kanton zurückerstatten. Da gemäss § 79 Absatz 1 des Steuer- und Finanzgesetzes Verluste aus Landverkäufen innerhalb von zwölf Monaten mit erzielten Grundstückgewinnen verrechnet werden können, hat die Gemeinde A den Verlust aus dem Landverkauf in der Gemeinde B zu berappen, obwohl vor Jahren die Gemeinde B an einem allfälligen Gewinn beim Kauf der nun wieder veräusserten Landparzellen beteiligt war.


Diese Auswirkung auf die Gemeinde ist nicht nachvollziehbar und stossend, weshalb der Regierungsrat beauftragt wird, die gesetzlichen Grundlagen derart zu korrigieren, dass allfällige, verrechnungsfähige Verluste denjenigen Gemeinden belastet werden, in deren Gemeindebann das Grundstück liegt.


Für die Grundstück eigentümer hat diese Korrektur selbstverständlich keine Konsequenzen.


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