1999-185
Landrat / Parlament
Motion von Max Ribi: Beschleunigung der Verfahren am Zivilgericht
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Max Ribi, FDP-Fraktion (Brodbeck, Frey, Fritschi, Kohlermann, Mangold, Moll, Moser, Nufer, Schär, Schneeberger, Steiner, Thöni, Tschopp, Van der Merwe (15))
Eingereicht: 16. September 1999
Nr.: 1999-185
Der Unterzeichnete hat bereits eine Motion: "Beschleunigung der Verfahren am Strafgericht eingereicht". Es ist folgerichtig, dass auch die Zivilprozesse auf ihr Beschleunigungspotential untersucht werden. Auch dort sind die Parteien in den meisten Fällen interessiert, dass ein rascher Entscheid gefällt wird. Im Zusammenhang mit der Aufstockung des Bezirksgerichtspräsidiums Liestal von 100% auf 160% (Vorlage 99/154) ist die Frage erlaubt:"Sind die Arbeitsabläufe effizient und zeitgerecht?" In § 109 der Zivilprozessordnung steht:
1. Die vom Gerichtspräsidenten gesetzten Fristen zur Einreichung von Rechtsschriften können vor deren Ablauf auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängert werden.
2. In der Regel kann eine solche Fristverlängerung dreimal gestattet werden.
3. Wird innert der eingeräumten Frist die Rechtsschrift nicht eingereicht, so wird der säumigen Partei an ihre letzte bekannte Adresse eine Nachfrist gesetzt. Mit der Nachfrist kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.-- verbunden werden.
4. Wird innert der eingeräumten Nachfrist die Rechtsschrift nicht eingereicht, so gilt, falls es sich um die Klage handelt, diese als dahingefallen; in allen anderen Fällen urteilt das Gericht auf Grundlage der Akten.
5. Der säumigen Partei ist gestattet, beim Gericht ein Gesuch zu stellen, das Versäumte nachholen zu dürfen.
6. Das Gesuch wird unter den gleichen Bedingungen bewilligt wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Motionär ist der Meinung, dass eine Fristverlängerung nur einmal gestattet werden darf. Das genügt. Es darf doch nicht wahr sein, dass ein Schriftwechsel zwischen 2 Parteien ein halbes Jahr dauern darf, wie mir beteiligte Personen schon klagten.
Anträge:
1. Die Zivilprozessordnung ist auf das Beschleunigungspotential zu untersuchen.
2. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die dazu notwendigen Gesetzes- und Dekretsänderungen vorzunehmen und gibt ihm auch die allfällig notwendigen Verordnungsänderungen bekannt.
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