1999-275 (1)
Landrat / Parlament || Bericht vom 25. Januar 2000 zur Vorlage 1999-275
Bericht der Personalkommission an den Landrat
Änderung des Gesetzes vom 25. September 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Landratsbeschluss (Entwurf)
1. Ausgangslage
Bisher war für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter bei Erreichen der Altersgrenze das Ende des Arbeitsverhältnisses an den Anspruch auf eine AHV-Rente gekoppelt. Nachdem der Landrat am 15. Dezember 1999 die Statutenrevision der Basellandschaftlichen Pensionskasse genehmigt, für Frau und Mann Alter 64 als Pensionsalter festgelegt hat, wird folgende Änderung von § 23 Absatz 1 des Personalgesetzes erforderlich.
Geltende Bestimmung
Erreichen der Altersgrenze
1 Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich am letzten Tag vor dem Beginn des Monates, in dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf eine Altersrente gemäss AHV-Gesetzgebung erwerben.
Änderungsvorschlag
Erreichen der Altersgrenze
1 Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich am letzten Tag des Monates, in dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das vierundsechzigste Altersjahr erreicht haben.
2. Kommissionsberatung
Die Personalkommission hatte die Vorlage an ihrer Sitzung vom 18. Januar 2000 traktandiert. Sie liess sich vom Regierungsrat über die Notwendigkeit und Folgerichtigkeit der Gesetzesänderung informieren.
3. Antrag
Die Personalkommission beantragt dem Landrat mit 9 zu 0 Stimmen, § 23 Absatz 1 des Personalgesetzes gemäss Entwurf des beiliegenden Landratsbeschlusses zu genehmigen.
Im Namen der Personalkommission
Der Präsident: Dölf Brodbeck