1999-275
Landrat / Parlament || Vorlage 1999-275 vom 21. Dezember 1999
betreffend Änderung des Gesetzes vom 25. September 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Zum Landratsbeschluss (Entwurf)
I. Ausgangslage
Das Personalgesetz koppelt das Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Altersgrenze in § 23 Absatz 1 an den Anspruch auf eine Altersrente gemäss AHV-Gesetzgebung. Mit der Änderung der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse (PK BL) durch den Landrat und der damit verbundenen Vereinheitlichung des Rentenalters von Frauen und Männern auf 64 Jahre wird erreicht, dass sich der Zeitpunkt des Anspruchs auf Rente durch AHV und PKBL nicht mehr decken. Somit wird eine Anpassung des Personalgesetzes erforderlich.
II. Änderung des Personalgesetzes
Um die obgenannte Unstimmigkeit zwischen Personalgesetz und Statuten der PK BL zu beheben, ist § 23 Absatz 1 des Personalgesetzes wie folgt zu ändern:
Geltende Bestimmung
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Änderungsvorschlag
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Erreichen der Altersgrenze
1 Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich am letzten Tag vor dem Beginn des Monates, in dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf eine Altersrente gemäss AHV-Gesetzgebung erwerben. |
Erreichen der Altersgrenze
1 Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich am letzten Tag des Monates, in dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das vierundsechzigste Altersjahr erreicht haben. |
III. Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, dem beiliegenden Entwurf einer Änderung des
§ 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. September 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) zuzustimmen.
Landratsbeschluss (ENTWURF)
betreffend Änderung des Gesetzes vom 25. September 1997 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz)
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 81 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (1) , beschliesst:
I.
Das Gesetz vom 25. September 1997 (2) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) wird wie folgt geändert:
§ 23 Absatz 1
1
Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich am letzten Tag des Monates, in dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das vierundsechzigste Altersjahr erreicht haben.
II.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.