1999-273_3.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-273 vom 21. Dezember 1999
Beiträge an die Basler Verkehrs-Betriebe für das Jahr 1998
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
3. Beitrag der Gemeinden
Per 1. Januar 1998 wurde das revidierte Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (OeV-Gesetz) in Kraft gesetzt, damit wurde u.a. die Berechnung der Gemeindebeiträge auf eine neue Basis gestellt (gewichtete Verkehrsbedienung der Stationen als Grundlage für die Berechnung der Beiträge an die Abgeltung ungedeckter Kosten). Da sich durch diese Änderung die Anteile der einzelnen Gemeinden nicht mehr direkt aus den Ergebnissen "ihrer" Linie(n) ableiten, bildet die Ermittlung der Gemeindebeiträge nicht mehr Bestandteil dieser Vorlage, diese werden im Rahmen der Abrechnung des Generellen Leistungsauftrages gesamthaft abgerechnet.
4. Zuständigkeit des Landrates
Gemäss § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs sind dem Landrat Abrechnungen über die Angebotsvereinbarungen zur Genehmigung vorzulegen. Der vorliegenden Abrechnung liegen zwar keine Angebotsvereinbarungen gemäss Eisenbahngesetz zugrunde, schliesslich geht es aber um denselben Gegenstand, nämlich Beiträge an ein Transportunternehmen für die Abgeltung ungedeckter Kosten.
Da es sich bei den zu beschliessenden Beiträgen weder um neue einmalige noch um neue jährlich wiederkehrende Ausgaben gemäss § 31 der Staatsverfassung handelt, ist auf die Unterstellung unter das fakultative Referendum zu verzichten.
Aufgrund des vorliegenden Berichtes beantragen wir Ihnen, dem beiliegenden Entwurf zu einem Landratsbeschluss zuzustimmen.
Liestal, den 21. Dezember 1999
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
Der Präsident: Fünfschilling
Der Landschreiber: Mundschin