1999-259_ges.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-259 vom 7. Dezember 1999
Bürgerrechtsgesetz (Entwurf)
Entwurf zu einer Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Bürgerrechtsgesetz vom 21. Januar 1993 (1) wird wie folgt geändert:
§ 6 Zuständigkeit
1 Die Bürgergemeindeversammlung erteilt das Gemeindebürgerrecht, der Regierungsrat das Kantonsbürgerrecht an Schweizer Bürger und Bürgerinnen und der Landrat das Kantonsbürgerrecht an ausländische Staatsangehörige. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Die Bürgergemeindeversammlung kann im Einbürgerungsreglement die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Staatsangehörige und/oder Schweizer Bürger und Bürgerinnen an den Bürger- bzw. Gemeinderat übertragen.
3 Die Regelung von Absatz 2 gilt auch für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts.
§ 13 Gesuchseinreichung
1 Gesuche von ausländischen Staatsangehörigen um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sowie des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts sind bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion schriftlich einzureichen.
2 Gesuche von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen um Erteilung des Gemeinde- bzw. Kantonsbürgerrechts sind beim Bürger- bzw. Gemeinderat schriftlich einzureichen.
3 Die um das Bürgerrecht sich bewerbenden Personen haben die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen und für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Unterlagen beizubringen und Auskünfte zu erteilen.
§ 14 Ausländische Staatsangehörige
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion übermittelt das Gesuch dem Bürger- bzw. Gemeinderat zur Prüfung der Eignung zur Einbürgerung der um das Bürgerrecht sich bewerbenden Person gemäss § 10 Absatz 1 und trifft die Erhebungen über den Leumund und für den Entscheid der eigenössischen Einbürgerungsbewilligung.
2 Der Bürger- bzw. Gemeinderat prüft die Eignung zur Einbürgerung und teilt innert 6 Wochen seit der Uebermittlung des Gesuchs seine Stellungnahme zur Eignung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion mit. Stützt sich die um das Bürgerrecht sich bewerbende Person auf achtenswerte Gründe (§ 10 Absatz 2), so legt der Bürger- bzw. Gemeinderat diese dar.
3 Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Einbürgerung erteilt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion die Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts und stellt beim Bund Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Andernfalls stellt sie beim Bund Antrag auf Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung
4 Der Bürger- bzw. Gemeinderat unterbreitet innert 6 Monaten seit Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung der Bürgergemeindeversammlung das Gesuch mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung sowie auf Festsetzung der Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Die Bürgergemeindeversammlung entscheidet über das Gesuch und die Gebühr in offener Abstimmung, sofern nicht geheime beschlossen wird. Der Bürger- bzw. Gemeinderat hat innert 30 Tagen der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion das Abstimmungsprotokoll zu übermitteln und die Höhe sowie die Bezahlung der Gebühr bekanntzugeben. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
5 Ist der Bürger- bzw. Gemeinderat für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig, hat er innert 3 Monaten seit Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung über das Gesuch zu entscheiden und der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion seinen Beschluss sowie die Höhe und die Bezahlung der Gebühr bekanntzugeben.
6 Bei Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und des Gemeindebürgerrechts beantragt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion dem Regierungsrat zuhanden des Landrates die Erteilung des Kantonsbürgerrechts sowie die Höhe der zu entrichtenden Gebühr.
§ 15 Schweizer Bürger und Bürgerinnen
1 Der Bürger- bzw. Gemeinderat prüft das Gesuch und übermittelt dieses innert 6 Wochen seit dessen Einreichung mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion. Ablehnende Anträge sind zu begründen, und der um das Bürgerrecht sich bewerbenden Person ist diese Begründung mitzuteilen. Stützt sich die um das Bürgerrecht sich bewerbende Person auf achtenswerte Gründe (§ 10 Absatz 2), so legt der Bürger- bzw. Gemeinderat diese dar.
2 Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Einbürgerung erteilt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion die Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts, andernfalls verweigert sie diese.
3 Liegt die kantonale Einbürgerungsbewilligung vor, gilt für das Verfahren zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts und die Mitteilungen an die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion § 14 Absätze 4 und 5.
4 Bei Erteilung des Gemeindebürgerrechts beantragt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion dem Regierungsrat bezüglich Schweizer Bürger und Bürgerinnen anderer Kantone die Erteilung des Kantonsbürgerrechts sowie die Höhe der zu entrichtenden Gebühr und bezüglich Kantonsbürger und Kantonsbürgerinnen die Genehmigung der Abstimmung.
§§ 16 und 17
Aufgehoben
§ 28a Übergangsbestimmung der Änderung vom ...
Für die Einbürgerungsverfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... betreffend die §§ 6, 13, 14, 15, 16 und 17 hängig sind, gelten die §§ 6, 13, 14, 15, 16 und 17 in der Fassung vom 21. Januar 1993.
II.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Aenderung.
Fussnote: