1999-259_8.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-259 vom 7. Dezember 1999
Entwurf zu einer Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
VIII. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Allgemeines
Im geltenden Bürgerrechtsgesetz (BüG) sind die Bestimmungen über das Verfahren in den §§ 13 bis 17 enthalten. § 13 enthält die Regelung bezüglich der Gesuchseinreichung. Die übrigen Bestimmungen regeln die Aufgaben der einzelnen am Verfahren beteiligten Behörden, also von Bürger- bzw. Gemeinderat (§ 14), Justiz-, Polizei- und Militärdirektion (§ 15), Bürgergemeindeversammlung (§ 16), Regierungsrat und Landrat (§ 17). Dabei beziehen sich die Aufgaben auf die Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen und von Schweizer Bürgern. Diese Systematik hat den Nachteil, dass der Verfahrensablauf als solcher weniger transparent erscheint.
Der vorliegende Revisionsentwurf unterscheidet deshalb nicht mehr nach dem Aufgabenbereich der einzelnen Behörden. Neu wird das Verfahren in drei Bestimmungen geregelt, § 13 des Entwurfs betrifft die Gesuchseinreichung bezüglich aller Einbürgerungsverfahren und enthält die Möglichkeit der Kompetenzdelegation bezüglich der Erteilung des Gemeindebürgerrechts, § 14 des Entwurfs enthält das Verfahren der Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger, d.h. beschreibt die Verfahrensschritte, und § 15 des Entwurfs enthält das Verfahren der Einbürgerung von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen. Mit dieser neuen Systematik ist der Verfahrensablauf der beiden Arten von Einbürgerungsverfahren klar ersichtlich.
2. Einzelne Bestimmungen
§ 6
Absatz 1 entspricht der geltenden Regelung.
Absatz 2 enthält die Regelung, wonach die Bürgergemeindeversammlung ihre Kompetenz zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts im Einbürgerungsreglement an den Bürger- bzw. Gemeinderat delegieren kann. Zur Präzisierung wird darauf hingewiesen, dass die Bürgergemeindeversammlung diese Kompetenz auf alle Einbürgerungen erstrecken kann, also auf die Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen und Schweizer Bürgern, sie diese Kompetenz aber auch auf gewisse Kategorien von Einbürgerungen beschränken kann, sei dies auf die Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen, sei dies auf die Einbürgerung von Schweizer Bürgern.
Diese Kompetenzdelegation beinhaltet selbstverständlich auch die Delegation zur Festsetzung der Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Dies gemäss dem Grundsatz, dass die für den materiellen Entscheid zuständige Behörde auch für die Festsetzung der Gebühr zuständig ist.
Gemäss Absatz 3 kann die Bürgergemeindeversammlung auch ihre Kompetenz zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts (vgl. §§ 18 - 20 BüG) an den Bürger- bzw. Gemeinderat delegieren. Eine Delegation im Sinne von Absatz 2 bedeutet also nicht eine automatische Delegation an den Bürger- bzw. Gemeinderat zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts.
Einige Vernehmlassungsadressaten kritisierten die Möglichkeit der Übertragung der Einbürgerungskompetenz an die Exekutive. Die grosse Mehrheit hat gegen diese Möglichkeit keine Einwände vorgebracht. Als weitere Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung ist diese Regelung als sinnvoll zu qualifizieren und sie wurde im vorliegenden Entwurf beibehalten.
§ 13
In Absatz 1 ist festgehalten, dass Gesuche von ausländischen Staatsangehörigen um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und um Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion einzureichen sind. Dies im Gegensatz zum geltenden Recht, wo das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Bewilligung beim Bund einzureichen ist und das Gesuch um Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts beim Bürger- bzw. Gemeinderat.
Im Vernehmlassungsverfahren haben einige Bürgergemeinden diese Regelung kritisiert mit der Begründung, dass der Bürgerrat erste Anlaufstelle sein müsse. Hiezu ist folgendes zu bemerken. Gemäss geltendem Recht ist das Gesuch beim Bund einzureichen. Der Bürgerrat ist aber insofern erste Kontaktstelle, als die Bewerber gemäss der Praxis das Gesuchsformular beim Bürgerrat beziehen. Dies kann auch inskünftig so gehandhabt werden, einziger Unterschied zum heutigen Recht ist, dass der Bewerber neu das Gesuch bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion anstatt beim Bund einzureichen hat.
Wie bisher sind gemäss Absatz 2 die Gesuche von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen anderer Kantone und von Kantonsbürgern und Kantonsbürgerinnen beim Bürger- bzw. Gemeinderat einzureichen.
Absatz 3 ist eine neue Regelung im Bürgerrechtsgesetz. Sie beinhaltet eine Mitwirkungspflicht der Bewerber. Eine solche Pflicht ergibt sich bezüglich des kantonalen Verfahrens bereits aus § 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und bezüglich des kommunalen Verfahrens aus § 171h des Gemeindegesetzes. Danach haben Personen, die von einer Verfügung berührt werden sollen, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Gemäss der vorliegenden Regelung haben die Bewerber die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen und für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Unterlagen beizubringen und Auskünfte zu erteilen. Schon heute verlangt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion von Schweizer Bürgern zur Ueberprüfung des Leumunds die Beibringung eines eidgenössischen Strafregisterauszuges und eines Betreibungsregisterauszuges. Bis vor kurzem hat die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion diese Angaben selber erhoben. Für die Zukunft ist zu prüfen, inwiefern auch ausländische Staatsangehörige vermehrt Unterlagen insbesondere zur Leumundsüberprüfung beizubringen haben.
Die Beibringung von Unterlagen für die Gebührenfestsetzung ist für die Bürgergemeinden von Bedeutung. Diese erheben von den ausländischen Staatsangehörigen in der Regel 1/12 des steuerbaren Jahreseinkommens als Gebühr (vgl. auch § 24 Absatz 1 Buchstabe a BüG). Zur Festsetzung der Gebühr sind somit die Bürgergemeinden auf die Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Bewerber angewiesen.
§ 14
Diese Bestimmung enthält das Einbürgerungsverfahren ausländischer Staatsangehöriger, so wie es in Ziffer IV. beschrieben und im Anhang (vgl. II.A. und II.B.) grafisch dargestellt ist. Im Gegensatz zum geltenden Recht erfolgen gewisse Schritte parallel, so bspw. die Erhebung des Leumunds durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion und die Eignungsprüfung durch den Bürger- bzw. Gemeinderat. Neu ist also der Bürger- bzw. Gemeinderat zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung nicht im Besitze des Leumundsberichtes, entsprechend muss auch der Bürger- bzw. Gemeinderat nicht wie heute einen Antrag auf Annahme oder Ablehnung zuhanden der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion stellen. Er hat lediglich eine Stellungnahme zur Eignung abzugeben.
Die Führung des Eignungsgesprächs ohne Kenntnis des Leumundsberichts und der Wegfall der Antragstellung werden von einigen Bürgergemeinden kritisiert. Die Kenntnis des Leumundsberichtes sei für die Eignungsprüfung dienlich und aufschlussreich. Hierzu ist festzuhalten, dass es von Vorteil sein kann für das Eignungsgespräch, wenn der Bürgerrat über die persönlichen Verhältnisse eines Bewerbers bereits gewisse Angaben hat. Andererseits hat die Nichtkenntnis des Leumundsberichts den Vorteil, dass der Bürgerrat völlig unvoreingenommen das Eignungsgespräch führen kann.
Während gemäss Absatz 4 der Bürger- bzw. Gemeinderat innert 6 Monaten seit der Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung der Bürgergemeindeversammlung das Gesuch zur Abstimmung zu unterbreiten hat, was dem geltenden Recht entspricht, hat der Bürger- bzw. Gemeinderat, wenn er für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig ist, gemäss Absatz 5 innert 3 Monaten über das Gesuch zu entscheiden.
§ 15
Diese Bestimmung enthält das heutige Einbürgerungsverfahren von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen sowie es in Ziffer III., 2. beschrieben ist.
§ 28
Im Interesse der Rechtssicherheit drängt sich die vorliegende Übergangsbestimmung auf.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, auf die Vorlage einzutreten und gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.
Liestal, 7. Dezember 1999
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Fünfschilling
der Landschreiber: Mundschin