1999-259_7.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-259 vom 7. Dezember 1999
Entwurf zu einer Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
VII. Vernehmlassungsverfahren
1. Allgemeines
Im Mai 1999 wurde der Revisionsentwurf mit der von der Arbeitsgruppe erarbeiteten Variante 2 - d.h. dem Modell eines neuen gestrafften Verfahrens, wonach der Entscheid der Bürgergemeindeversammlung vor der Erteilung des Kantonsbürgerrechts erfolgt - zur Vernehmlassung unterbreitet.
Es liessen sich folgende Behörden, Parteien und Verbände vernehmen:
- 39 Bürgergemeinden
- CVP, FDP, SD, SP, SVP
- Verband Basellandschaftlicher Bürgergemeinden
(der Verband der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten sowie der Verband der Gemeindeschreiber und -Verwalter verzichteten ausdrücklich auf eine Stellungnahme mit der Begründung, dass über den Revisionsvorschlag die Bürgergemeinden zu entscheiden haben)
2. Ergebnisse
Revision als solche und vorgeschlagenes Verfahren
Der Revisionsentwurf mit der vorgeschlagenen Verfahrensstraffung wird bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich begrüsst.
- 3 Bürgergemeinden (Läufelfingen, Lupsingen, Ramlinsburg) lehnen die Revision bzw. die Beschleunigung des Verfahrens grundsätzlich ab.
- 2 Bürgergemeinden (Aesch, Reinach) können sich mit dem vorgeschlagenen Verfahren nicht anfreunden und schlagen ein Verfahren vor, wonach das ganze kantonale Verfahren parallel zum Verfahren im Bund abgewickelt wird.
- 1 Bürgergemeinde (Liestal) bevorzugt Variante 1 gegenüber der vorgeschlagenen Variante 2.
Von den 33 Bürgergemeinden, die mit dem vorgeschlagenen Verfahren grundsätzlich einverstanden sind, haben 20 keinerlei Aenderungswünsche, 13 haben Aenderungswünsche.
- Der Verband Basellandschaftlicher Bürgergemeinden begrüsst und unterstützt alle Bestrebungen, die eine Straffung des Verfahrens zum Ziele haben und ist mit der Vorlage bis auf einen Bereich einverstanden: die Mehrheit des Verbandsvorstandes vertritt den Standpunkt, dass auf die Kenntnis des Leumundsberichtes bei der Führung des Eignungsgesprächs nicht verzichtet werden kann.
- Bei der CVP findet der Entwurf die volle Unterstützung. Sie begrüsst die Möglichkeit, dass dem Bürgerrat die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts übertragen werden kann. Sie hält an der heutigen Zuständigkeit des Landrates für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts fest.
- Die FDP unterstützt nachdrücklich die Zielsetzung einer Verfahrensbeschleunigung und ist mit dem vorgeschlagenen Verfahren der Variante 2 einverstanden. Sie erachtet es als richtig, dass der Wunsch des Landrates, weiterhin für die Einbürgerungen zuständig zu sein, respektiert wird. Sie begrüsst ausdrücklich die Möglichkeit der Bürgergemeinden, die Kompetenz zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts an den Bürgerrat zu übertragen. Als positiv beurteilt sie die Einsetzung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion als "Schaltstelle", die das Verfahren zentral steuert.
- Die SD ist grundsätzlich mit der Revision bzw. Verfahrensbeschleunigung einverstanden. Vorbehalte hat sie bezüglich der Möglichkeit zur Uebertragung der Einbürgerungskompetenz an den Bürgerrat. Auch wenn mit dieser Kompetenzdelegation eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden kann, ist sie zwingend für ein Referendumsrecht bei "umstrittenen" Einbürgerungsentscheiden oder Beibehaltung der jetzigen Kompetenzregelung.
- Die SP ist mit der Zielsetzung der Revision grundsätzlich einverstanden. Sie beantragt, die Kompetenz zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts an die Petitions- und Einbürgerungskommission zu übertragen und diese Kommission auf 13 Mitglieder zu erweitern, wozu Landratsgesetz und Geschäftsordnung des Landrates anzupassen sind. In dieser Kommission ist allen Fraktionen Einsitz zu gewähren.
Sie vermisst im Entwurf die Behandlung der längst hängigen Forderung nach einem vereinfachten Verfahren für junge, in der Schweiz aufgewachsene MigrantenInnen und fordert, die vorliegende Revision mit dieser Reform anzureichern.
Sie befürwortet die Möglichkeit, dass die Bürgergemeindeversammlung ihre Zuständigkeit an den Bürgerrat delegieren kann.
Sie lehnt die Mitwirkungspflicht der BewerberInnen ab. Die erforderlichen Unterlagen sind von Amtes wegen durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion bzw. Bürgergemeinden zu erheben.
- Die SVP begrüsst grundsätzlich die vorgeschlagene Vereinfachung und Straffung des Verfahrens und favorisiert die vorgeschlagene Variante 2. Ebenso ist sie explizit damit einverstanden, dass die Zuständigkeit des Landrates zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts nicht berührt und von einer Kompetenzübertragung an die Petitionskommission abgesehen wird.
Sie lehnt die vorgesehene Möglichkeit der Uebertragung der Einbürgerungskompetenz an den Bürgerrat ab. Ein derart essentieller Akt wie die Einbürgerung soll nicht an die Exekutive delegiert werden können.
Einzelne Bereiche, die zu Aeusserungen Anlass gaben
Zuständigkeit des Landrates zur Einbürgerungskompetenz
- CVP, FDP und SVP halten an der heutigen Regelung fest.
- Die SP beantragt die Uebertragung dieser Kompetenz an eine Petitions- und Einbürgerungs-kommission.
Möglichkeit zur Uebertragung der Einbürgerungskompetenz an den Bürgerrat
Gegen diese Möglichkeit sprechen sich aus:
- SD und SVP
- 5 Bürgergemeinden (Aesch, Ettingen, Lupsingen, Ramlinsburg, Reinach)
- Die Bürgergemeinde Liestal erachtet diese Regelung als politisch gefährlich, da es sich aber um eine Kann-Vorschrift handelt, kann sie bestehen bleiben,
die Bürgergemeinde Niederdorf meint, die Bürgergemeindeversammlung sollte über Einbürgerungen befinden,
die Bürgergemeinde Zwingen erachtet diese Möglichkeit als nicht notwendig.
Ausdrücklich befürworten diese Möglichkeit:
- CVP, FDP, SP
- 4 Bürgergemeinden (Binningen, Bottmingen, Buus, Liesberg)
1 Bürgergemeinde (Lausen) bemerkt, dass die Einbürgerung von Schweizer Bürgern grundsätzlich direkt durch den Bürgerrat erfolgen könnte.
Einreichung des Gesuchs bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion anstatt beim Bund
Diese Regelung kritisieren:
- 7 Bürgergemeinden (Aesch, Arlesheim, Ettingen, Liestal, Niederdorf, Pratteln, Reinach)
Zur Begründung wird angeführt, dass erste Anlaufstelle der Bürgerrat sein müsse, bei ihm finde der erste Kontakt statt und er nehme die ersten Abklärungen vor, ob ein Gesuch überhaupt Sinn mache.
Die Regelung, wonach das Gesuch bei der JPMD anstelle beim Bund eingereicht wird, begrüsst ausdrücklich:
- 1 Bürgergemeinde (Binningen)
Führung des Eignungsgesprächs ohne Kenntnis des Leumundsberichts
Diese Regelung lehnen ab:
- Mehrheit des Vorstands Basellandschaftlicher Bürgergemeinden
- 8 Bürgergemeinden (Aesch, Arlesheim, Ettingen, Hölstein, Lausen, Münchenstein, Muttenz, Reinach)
- 1 Bürgergemeinde (Frenkendorf) bemerkt, dass sie diese Regelung als problematisch erachtet.
Zur Begründung wird angeführt, dass der Leumundsbericht unter Umständen bereits die Nichteignung des Bewerbers zeige und somit das Verfahren frühzeitig abgebrochen werden könne. Weiter wird geltend gemacht, dass der Leumundsbericht für die Führung des Eignungsgesprächs dienlich und sinnvoll sei.
Diese Regelung wird ausdrücklich als vorteilhaft angesehen:
- 1 Bürgergemeinde (Binningen)
Entfallen des Antrages des Bürgerrates an die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
Als Konsequenz davon, dass der Bürgerrat zum Zeitpunkt der Führung des Eignungsgesprächs keine Kenntnis über den Leumund hat, entfällt die gemäss geltendem Recht bestehende Regelung, dass der Bürgerrat zuhanden der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion einen Antrag auf Annahme oder Ablehnung stellt.
- 5 Bürgergemeinden (Arlesheim, Aesch, Ettingen, Lausen, Reinach) kritisieren den Wegfall dieser Antragstellung.
Zur Begründung wird angeführt, dass die Glaubwürdigkeit der Bürgerbehörde in Frage gestellt sei, deren Stellung erheblich abgewertet würde, hier entscheide sich, ob der Bürgerrat hinter dem Gesuch stehen könne, damit werde der Anfang vom Ende der Zuständigkeit der Bürgergemeinden für die Einbürgerung eingeläutet.
Fristen, die für Bürgergemeinden gelten
Der Bürgerrat hat innert 6 Wochen seit Zustellung des Gesuchs durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion dieser seine Stellungnahme zur Eignung zuzustellen und die Bürgergemeindeversammlung hat innert 6 Monaten seit Erteilung der kantonalen Bewilligung über die Einbürgerung abzustimmen. Diese Fristen entsprechen dem geltenden Recht.
Diese Fristen kritisieren als zu kurz bemessen:
- 4 Bürgergemeinden (Binningen für 3 Monate anstelle von 6 Wochen, Lausen hält Frist von 6 Wochen als nicht realistisch, Liestal und Münchenstein für 10 Wochen anstelle von 6 Wochen bzw. für 8 Monate anstelle von 6 Monaten)
Gesamtbeurteilung
Wie die Ergebnisse zeigen, hat das in der Vernehmlassung vorgeschlagene gestraffte Einbürgerungsverfahren grossmehrheitlich ein positives Echo gefunden. Auf Regelungen, die zu Diskussionen Anlass gaben, wird im Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen eingegangen.