1999-259_5.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-259 vom 7. Dezember 1999
Entwurf zu einer Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
V. Schaffung einer Regelung, wonach die Bürgergemeindeversammlung die Kompetenz zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts an den Bürger- bzw. Gemeinderat delegieren kann
Wie bereits erwähnt wird die vorliegende Revision zum Anlass genommen, eine Regelung zu schaffen, wonach die Bürgergemeindeversammlung ihre Kompetenz zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts an den Bürger- bzw. Gemeinderat delegieren kann (vgl. § 6 Absatz 2 des Entwurfs). In diversen Kantonen besteht die Möglichkeit, die Einbürgerungskompetenz auf kommunaler Ebene an die Exekutive zu delegieren (so bspw. in den Kantonen AR, BS, BE, GR, LU, OW, SO, SG, TG, VS). Die Bürgergemeindeversammlung wird in der Regel nur zweimal im Jahr einberufen, entscheidet also zweimal im Jahr über Einbürgerungsgesuche, dies im Unterschied zum Bürgerrat, der zur Behandlung seiner Geschäfte viel öfters tagt, alle ein bis zwei Monate. Nimmt der Gemeinderat die Funktion des Bürgerrates wahr, dann könnte er wöchentlich über Einbürgerungsgesuche entscheiden. Eine Uebertragung der entsprechenden Kompetenz bedeutet somit eine Straffung und damit Beschleunigung des Einbürgerungsverfahrens.
Die Bürgergemeindeversammlung kann die Kompetenz zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts für alle Einbürgerungen an den Bürger- bzw. Gemeinderat delegieren oder nur für Einbürgerungen von ausländischen Staatsangehörigen oder nur für Einbürgerungen von Schweizer Bürgern.
Die Möglichkeit der Kompetenzdelegation gilt auch für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts, was in § 6 Absatz 3 des Entwurfs ausdrücklich festgehalten ist.