1999-259_4.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-259 vom 7. Dezember 1999


Entwurf zu einer Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





IV. Gestrafftes Einbürgerungsverfahren für ausländische Staatsangehörige gemäss Revisionsentwurf

Die Vertreter des Verbands Basellandschaftlicher Bürgergemeinden in der Arbeitsgruppe wünschten, dass die Funktion der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion als "Schaltzentrale" im Einbürgerungsverfahren beibehalten wird und sich die Gemeinde wie bisher auf die zwei Elemente bei der Einbürgerung, die sie betreffen, nämlich das Eignungsgespräch und die Erteilung des Gemeindebürgerrechts beschränkt.


Sie schlugen vor, dass das Gesuch bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion einzureichen ist und diese die Erstellung des Leumundsberichts und das Eignungsgespräch parallel in Auftrag gibt. Damit kann bereits ein Verfahrensschritt und viel Zeit eingespart werden. Je nach Arbeitsanfall, den der Bund zu bewältigen hat, werden die Einbürgerungsgesuche erst nach Monaten registriert und auf die Wohnsitzdauer des Bewerbers in der Schweiz hin überprüft, bevor sie der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion übermittelt werden. Neu hat die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion dann nicht nur die kantonalen, sondern auch die bundesrechtlichen Wohnsitzvoraussetzungen zu prüfen. Eine weitere Zeitersparnis ergibt sich daraus, dass die zwei Verfahrensschritte - Erstellung des Leumundsberichts und Eignungsgespräch - parallel und nicht wie heute hintereinander erfolgen. Die Führung des Eignungsgesprächs ohne Kenntnis des Leumundsberichts stellt nach Ansicht der Vertreter der Bürgergemeinden kein Problem dar. Die Bürgerräte seien so unvoreingenommen. Der Bürgerrat müsse aber auf jeden Fall, spätestens vor der Abstimmung durch die Bürgergemeindeversammlung, Kenntnis haben über den Leumund des Bewerbers. Gemäss geltendem Recht hat der Bürgerrat zuhanden der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion einen Antrag auf Annahme oder Ablehnung des Gesuchs zu stellen (vgl. § 14 Absatz 2 BüG). In Anbetracht, dass der Bürgerrat zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis über den Leumund des Bewerbers hat, somit noch nicht über alle Elemente zur Beurteilung des Gesuchs verfügt, ist er nicht in der Lage, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Entsprechend wird auf die diesbezügliche geltende Regelung verzichtet.


Ergeben die Abklärungen über Eignung und Leumund ein positives Ergebnis, dann leitet die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion die nächsten Verfahrensschritte ein: Einerseits erteilt sie die kantonale Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts und fordert den Bürger- bzw. Gemeinderat auf, das Gesuch der Bürgergemeindeversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten, und andererseits stellt sie gleichzeitig beim Bund den Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Andernfalls, die Voraussetzungen zur Einbürgerung liegen nicht vor, stellt die JPMD beim Bund den Antrag auf Nichterteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.


Liegt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vor und hat die Bürgergemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht erteilt, dann liegen die Voraussetzungen für den nächsten Verfahrensschritt vor: Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion stellt beim Regierungsrat zuhanden des Landrates Antrag zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts.




Der Verfahrensablauf des beschriebenen gestrafften Verfahrens sieht demnach wie folgt aus (vgl. auch grafische Darstellungen II.A. und II.B. im Anhang):


- Der Bewerber reicht das Gesuch bei der JPMD ein.


- Die JPMD prüft die eidg. Wohnsitzvoraussetzungen und erhebt den Leumund. Gleichzeitig fordert sie den Bürger- bzw. Gemeinderat zur Führung des Eignungsgesprächs auf und zur Stellungnahme zur Eignung.


- Der Bürger- bzw. Gemeinderat führt das Eignungsgespräch und teilt innert 6 Wochen seit Uebermittlung des Gesuchs seine Stellungnahme zur Eignung der JPMD mit.


- Wenn der Leumund und die Eignung positiv sind:


die JPMD erteilt die Bewilligung zur Bewerbung um das Gemeindebürgerrecht,


gleichzeitig fordert sie den Bürger- bzw. Gemeinderat auf, das Gesuch innert 6 Monaten der Bürgergemeindeversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten (die JPMD stellt den Leumundsbericht mit der kantonalen Einbürgerungsbewilligung dem Bürger- bzw. Gemeinderat zu),


gleichzeitig stellt die JPMD beim Bund Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.


- Wenn der Leumund und/oder die Eignung negativ sind:


die JPMD stellt beim Bund Antrag auf Nichterteilung der eidgenössischen Einbürgerungs-bewilligung,


bei Nichterteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ist das Verfahren beendet,


bei Erteilung der eidgenössischen Bewilligung trotz negativem Antrag seitens der JPMD verweigert diese die kantonale Einbürgerungsbewilligung.


- Die Bürgergemeindeversammlung entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts,


der Bürger- bzw. Gemeinderat übermittelt innert 30 Tagen der JPMD das Abstimmungsprotokoll und gibt ihr die Höhe und die Bezahlung der Gebühr bekannt.


Der Bund entscheidet über die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.


- Bei Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sowie Erteilung des Gemeindebürgerrechts stellt die JPMD dem Regierungsrat Antrag auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts und über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr.


Wenn der Beschluss der Bürgergemeindeversammlung und/oder der Entscheid des Bundes negativ ist, ist das Verfahren beendet.


- Der Regierungsrat stellt dem Landrat Antrag auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts und über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr.


- Der Landrat erteilt das Kantonsbürgerrecht, nachdem die Petitionskommission das Gesuch geprüft und Antrag gestellt hat.


- Die Landeskanzlei erlässt die erforderlichen Mitteilungen aufgrund der Angaben der JPMD.


Das beschriebene Verfahren ist im Vergleich zum heutigen Verfahren um einige Schritte gestrafft, wie der Gegenüberstellung der beiden Verfahren zu entnehmen ist (vgl. Anhang III.). Daraus ist ersichtlich, dass das heutige Verfahren 13 und das neue Verfahren 8 Verfahrensschritte umfasst.


Fortsetzung


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