1999-259_3.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-259 vom 7. Dezember 1999
Entwurf zu einer Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
III. Geltendes Einbürgerungsverfahren
1. Ausländische Staatsangehörige
Das geltende Einbürgerungsverfahren für ausländische Statsangehörige ist in zwei Hauptabschnitte unterteilt, in das sogenannte eidgenössische und das sogenannte kantonale Verfahren. Der Verfahrensablauf sieht wie folgt aus (vgl. auch grafische Darstellung I.A. und I.B. im Anhang):
Eidgenössisches Verfahren:
- Der Bewerber reicht das Gesuch beim Bundesamt für Ausländerfragen, Sektion Bürgerrecht (nachstehend Bund genannt), ein.
- Der Bund prüft die Wohnsitzdauer in der Schweiz und stellt das Gesuch der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion (JPMD) zu mit dem Ersuchen um Prüfung der Eignung des Bewerbers zur Einbürgerung.
- Die JPMD erhebt den Leumund.
- Die JPMD stellt dem Bürger- bzw. Gemeinderat den Leumundsbericht zu und fordert diesen auf zur Führung des Eignungsgesprächs (= Assimilationsgespräch) und zur Stellungnahme zum Gesuch.
- Der Bürger- bzw. Gemeinderat führt das Eignungsgespräch und teilt seine Stellungnahme zur Eignung der JPMD mit.
- Die JPMD übermittelt dem Bund die Stellungnahme des Bürger- bzw. Gemeinderates und den Leumundsbericht mit dem Antrag auf Erteilung bzw. Nichterteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
- Der Bund erteilt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.
Bei Nichterteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ist das Verfahren beendet.
Kantonales Verfahren (die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ist erteilt):
- Die JPMD übermittelt das Gesuch um Einbürgerung dem Bürger- bzw. Gemeinderat und gibt diesem Gelegenheit zur Stellungnahme innert 6 Wochen.
(Dieser an für sich unnötige Schritt - hat der Bürger- bzw. Gemeinderat doch bereits Stellung genommen - ergibt sich aus § 13 Bürgerrechtsgesetz (BüG), wonach das Gesuch um Einbürgerung in Gemeinde und Kanton beim Bürger- bzw. Gemeinderat einzureichen ist, nachdem die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt worden ist).
- Die JPMD erteilt die Bewilligung zur Bewerbung um das Gemeindebürgerrecht, wenn die Voraussetzungen zur Einbürgerung (Eignung, Wohnsitz, guter Leumund) vorliegen, und fordert gleichzeitig den Bürger- bzw. Gemeinderat auf, das Gesuch innert 6 Monaten der Bürgergemeindeversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten.
- Die Bürgergemeindeversammlung entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Der Bürger- bzw. Gemeinderat übermittelt innert 30 Tagen seit der Abstimmung der JPMD das Abstimmungsprotokoll und teilt dieser die Höhe und Bezahlung der Gebühr mit.
- Die JPMD stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts und über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr.
- Der Regierungsrat stellt dem Landrat Antrag auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts und über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr.
- Der Landrat erteilt das Kantonsbürgerrecht, nachdem die Petitionskommission das Gesuch geprüft und Antrag gestellt hat.
- Die Landeskanzlei erlässt die erforderlichen Mitteilungen aufgrund der Angaben der JPMD.
2. Schweizer Bürger und Bürgerinnen
Der Verfahrensablauf für die Einbürgerung von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen sieht wie folgt aus:
- Der Bewerber reicht das Gesuch beim Bürger- bzw. Gemeinderat ein. Dieser prüft das Gesuch und leitet es innert 6 Wochen an die JPMD weiter mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung.
- Die JPMD erteilt die Bewilligung zur Bewerbung um das Gemeindebürgerrecht, wenn die Voraussetzungen zur Einbürgerung vorliegen, und fordert gleichzeitig den Bürger- bzw. Gemeinderat auf, das Gesuch innert 6 Monaten der Bürgergemeindeversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten.
- Die Bürgergemeindeversammlung entscheidet über die Erteilung des Gemeinde-bürgerrechts. Der Bürger- bzw. Gemeinderat übermittelt innert 30 Tagen seit der Abstimmung das Abstimmungsprotokoll der JPMD und teilt dieser die Höhe und die Bezahlung der Gebühr mit.
- Bei Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Schweizer Bürger anderer Kantone stellt die JPMD dem Regierungsrat Antrag auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts und die Höhe der zu entrichtenden Gebühr.
Bei Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Baselbieter Bürger stellt die JPMD dem Regierungsrat Antrag auf Genehmigung der Abstimmung.
- Der Regierungsrat erteilt bezüglich Schweizer Bürger anderer Kantone das Kantonsbürgerrecht.
Der Regierungsrat genehmigt bezüglich Baselbieter Bürger die Abstimmung der Bürger-gemeindeversammlung, und er stellt gegebenenfalls - bei Mehrfachbürgerrechten - die Beibehaltung bzw. den Verlust bisheriger basellandschaftlicher Gemeindebürgerrechte fest.